Bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gingen am 20. Juni 2018 eine anonyme Strafanzeige sowie am 21. Juni 2018 eine umfangreiche Strafanzeige des Kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Basel-Landschaft ein. Beanzeigt wurden insbesondere die Straftatbestände des Betrugs, der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Urkundenfälschung. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eröffnete in der Folge eine Strafuntersuchung und prüfte den Sachverhalt hinsichtlich der genannten Straftatbestände und möglichen weiteren Delikten.
Keine Straftatbestände erfüllt
Die Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen Unbekannt hat ergeben, dass durch die beanzeigten Vorgänge rund um die Gesamtarbeitsverträge (GAV) des Gipsergewerbes von 2002, des Dach- und Wandgewerbes von 2004, des Malergewerbes von 2004 sowie deren Allgemeinverbindlicherklärungen keine Straftatbestände erfüllt wurden. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hat das Strafverfahren daher in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung eingestellt. Das von der Wirtschaftskammer Baselland in Auftrag gegebene und publizierte Privatgutachten spielte für diesen Entscheid keine Rolle.
Allgemeinverbindlichkeit war gegeben
Aus dem Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG, SR 221.215.311) sowie aus der Botschaft des Bundesrates zum AVEG geht hervor, dass allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen eines GAV in Kraft bleiben, auch wenn der zugrunde liegende GAV selbst nicht mehr gültig ist. Diese der Rechtssicherheit dienende Regelung sieht vor, dass die allgemeinverbindlichen Bestimmungen solange gelten, bis sie formell ausser Kraft gesetzt werden. Der Sinn dieser Bestimmung gebietet es, diese auch auf jene Fälle wie dem vorliegenden anzuwenden, in denen die Allgemeinverbindlichkeit trotz Dahinfallens des ihr zugrunde liegenden Gesamtarbeitsvertrages verlängert wird.
Aufgrund des im vorliegenden Fall stark überwiegenden Interesses an der Rechtssicherheit steht demzufolge fest, dass die hier in Frage stehenden Allgemeinverbindlicherklärungen wirksam gewesen sind. Somit war weder das Inkasso von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen noch die Entschädigung des Kantons Basel-Landschaft an die Zentrale Paritätische Kommission (ZPK) unrechtmässig.
Kein Strafverfahren gegen Regierungsrat Thomas Weber eröffnet
Im vorliegenden Kontext wurde öffentlich auch darüber spekuliert, ob die zeitlich verzögerte Freigabe der Strafanzeige des KIGA durch Regierungsrat Thomas Weber den Straftatbestand der Begünstigung erfüllt habe oder nicht.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stellt hierzu fest, dass bis dato weder eine entsprechende Strafanzeige bei ihr eingegangen noch ein hinreichender Tatverdacht erkennbar ist, dass Regierungsrat Weber im strafrechtlichen Sinne begünstigend gehandelt haben könnte. Da ein hinreichender Tatverdacht jedoch die gesetzliche Grundvoraussetzung für die Eröffnung eines Strafverfahrens darstellt, eröffnet die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen keine Strafuntersuchung.
Nachträglicher Hinweis zur vorstehenden Medienmitteilung:
Bitte beachten Sie, dass der hier relevante Fall – trotz der zeitlichen Nähe der medialen Berichterstattung und der vorstehenden Medienmitteilung – keinen inhaltlichen Zusammenhang zum Verfahren betreffend ZAK hat, in welchem die Staatsanwaltschaft auf Aspekte gestossen ist, welche möglicherweise Herrn Regierungsrat Thomas Weber betreffen könnten und die Staatsanwaltschaft ein – inzwischen abgelehntes – Ausstandsbegehren an das Kantonsgericht Basel-Landschaft gestellt hatte (s.a. Medienmitteilung Nr. 05/2018).