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Fachstelle Messwesen (Eichstätte BL+1)
Messmittel, die im Handel und im Geschäftsverkehr zum Einsatz kommen, müssen regelmässig von der Eichstätte amtlich geprüft werden, ob sie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Diese Kontrollen dienen dem redlichen Wettbewerb und dem Konsumentenschutz.Die Fachstelle Messwesen vollzieht die Gesetzgebung über das Messwesen, indem vom Eichmeister nachfolgende Messmittel amtlich geprüft werden:
- Wiegegeräte (Ladentisch-, Post-, Industrie-, Brückenwaagen, Preisauszeichnungswaagen, usw.)
- Gewichtstücke (Handelsgewichte bis mittlere Genauigkeitsklasse, OIML F1-M3)
- Messanlagen für Flüssigkeiten ausser Wasser (Durchlaufzähler an Tankstellen und auf Fahrzeugen, Messanlagen auf Transportzisternen, Milchmessanlagen, usw.)
- Messgeräte für die Abgaswartung in Garagen (für Benzinabgase und Dieselrauch)
- Raummasse (Schankgefässe für Offenausschank in Gaststätten, Fässer, Tanks und übrige Raummasse)
- Längenmasse (Massstäbe, Bandmasse, Messkluppen)
Weitere Aufgaben sind die Marktaufsicht und Nachschau über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften obiger Messmittel.
Gemäss Art. 21 Abs. 2 der Messmittelverordnung (SR 941.20) sind Sie verpflichtet, den Einsatz eines neuen Messmittels der zuständigen Vollzugsbehörde zu melden.
> Meldung von eichpflichtigen Messmitteln durch den Verwender
Kontrolle der Mengenangaben
Firmen, die Fertigpackungen herstellen oder importieren und die Waren im Offenverkauf anbieten, sind für die Einhaltung der Bestimmungen gemäss Mengenabgabeverordnung (MeAV) verantwortlich.
Für den Vollzug der Mengenabgabeverordnung und für Fragen, die sich aus der Anwendung der beiden massgeblichen Verordnungen ergeben (z.B. Einhaltung von Füllmengen-Toleranzen), ist die Eichstätte BL+1 zuständig.
Gesetzliche Grundlagen
Nummer |
Erlasstitel |
Bundesgesetz über das Messwesen |
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Dekret zum Bundesgesetz über das Messwesen |
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Messmittelverordnung |
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Einheiten-Verordnung |
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Verordnung über Messanlagen für Flüssigkeiten ausser Wasser |
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Längenmessmittel-Verordnung |
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Verordnung über Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren (VAMV) |
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Verordnung über Raummasse |
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Eichgebühren-Verordnung |
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Gewichtstückverordnung |
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Verordnung des EJPD über nichtselbsttätige Waagen |
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Verordnung des EJPD über selbsttätige Waagen |
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Verordnung über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen |
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Verordnung des EJPD über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen |
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Verordnung über die Zuständigkeiten im Messwesen |
Kontaktadressen
Fachstelle Messwesen (Eichstätte BL+1)
Reinacherstrasse 115
4142 Münchenstein
Tel. 061 552 78 50
fachstellemesswesen@bl.ch