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Abgeltung von Kosten für Covid-19-Impfungen in Arztpraxen und Apotheken geregelt
Der Regierungsrat will die bestehende Lösung beibehalten, wonach Arztpraxen und Apotheken einen Betrag von 50 Franken pro Covid-19-Impfung erhalten. Dieser Beschluss erfolgt in Abstimmung mit dem Kanton Basel-Stadt. Damit soll das wohnortsnahe Impfen im vertrauten Umfeld und die Impfung als eines der wesentlichen Elemente zum Erreichen und Erhalten der sogenannten Normalisierungsphase gefördert werden.
Nach bisherigen Erkenntnissen reduziert die Impfung gegen den Erreger von Covid-19 das individuelle Risiko einer Covid-19-Erkrankung mit schwerem Verlauf und allfälligen Langzeitfolgen deutlich. Sie ist damit eines der wesentlichen Elemente zum Erreichen und Erhalten der sogenannten Normalisierungsphase, durch welche Covid-19-Massnahmen schrittweise aufgehoben werden konnten. Impfwillige Personen werden im Kanton Basel-Landschaft in Impfzentren sowie in Arztpraxen und Apotheken geimpft.
Der Regierungsrat hat die Erwartungen des Bunds in seine Strategie zur «Weiterführung von Aufgaben zur COVID-19-Bewältigung in der kantonalen Verwaltung» aufgenommen. Er möchte das wohnortsnahe Impfen im vertrauten Umfeld weiterhin fördern und hat beschlossen, dass für die Weiterführung des Impfens in Praxen und Apotheken ein separater Beschluss mit eigenständigem Ausgabenbewilligungsbeschluss erstellt werden soll.
Nach erneuten Anträgen der Ärztegesellschaft Baselland (AeGBL) und des Basellandschaftlichen Apothekerverbandes (BLAV) ist der Regierungsrat bereit, die bisherige Regelung beizubehalten in Abstimmung mit dem Kanton Basel-Stadt. Demnach sollen die Abgeltungen bei einem Betrag belassen werden, welcher der Praxis bzw. der Apotheke bis Ende März 2023 einen Ertrag von 50 Franken pro Impfung ermöglicht. Gemäss den aktuell geltenden Bestimmungen würde damit der Zusatzbeitrag des Kantons 21 Franken pro Impfung betragen.
Da durch den Kanton auch zusätzliche logistische Aufwendungen geleistet und finanziert werden müssen, fallen bis Ende 2022 schätzungsweise Kosten in der Grössenordnung von insgesamt 776’800 Franken (netto) an. Für das Jahr 2023 wird bis Ende März mit einem zusätzlichen Aufwand von 85’000 Franken (netto) gerechnet.