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Anpassungen bei der Pflicht für eine Berufsausübungsbewilligung (BAB) für Gesundheitsfachpersonen
Mit einer Vereinfachung ihrer Bewilligungspraxis bei der Pflicht für eine Berufsausübungsbewilligung (BAB) geht die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion auf Bedürfnisse von Gesundheitsdienstleistenden ein und trägt zu einem Abbau des administrativen Aufwandes bei.
Neu können per Ende Mai 2025 Gesundheitsdienstleistungen von Fachpersonen verrichtet und abgerechnet werden, ohne dass diese zwingend über eine eigene Berufsausübungsbewilligung verfügen müssen. Konkret bedeutet dies, dass im Kanton Basel-Landschaft nur noch Gesundheitsfachpersonen, die selbständig und auf eigene Rechnung arbeiten oder die fachliche Leitung eines Betriebs haben, eine Berufsausübungsbewilligung benötigen. Für angestellte Gesundheitsfachpersonen, die unter Aufsicht tätig sind, wird die BAB-Pflicht per Ende Mai 2025 aufgehoben. Mit diesem Vorgehen nützt die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion den vom Bund gegebenen Spielraum bei der Umsetzung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe (GesBG) und trägt zu einem Abbau des administrativen Aufwandes bei. Mit der gleichzeitigen Einführung von Betriebsbewilligungen wird weiterhin die hohe Qualität der Gesundheitsdienstleistungen gewährleistet.
Informationen zu den neuen Abläufen sowie die entsprechenden Gesuchformulare für Betriebsbewilligungen werden per 1. Juni 2025 auf der Website des Amts für Gesundheit des Kantons Basel-Landschaft aufgeschaltet. Zuvor werden die betroffenen Berufsverbände im Detail über die Neuerungen informiert.