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Bund und Kantone ergreifen Massnahmen gegen die Ausbreitung der Vogelgrippe
Im Zürcher Unterland wurde am 23. November 2021 bei einer Geflügel-Hobbyhaltung ein Fall von Vogelgrippe (Aviäre Influenza Subtyp H5N1) festgestellt. Zur Verhinderung eines Eintrages der Seuche in weitere Geflügelhaltungen haben die Kantone zusammen mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) präventive Massnahmen umgesetzt. Das Virus ist hochansteckend für Geflügel, nach heutigen Erkenntnissen jedoch nicht auf den Menschen übertragbar.
Seit Ende Oktober haben die Fälle von Vogelgrippe (Aviäre Influenza) bei wildlebenden Wasservögeln in Europa stark zugenommen. Der Fall in einer Hobbyhaltung mit Hühnern und Wasservögeln im Zürcher Unterland im Gebiet des Rheins ist nun der erste in der Schweiz. Das grösste Übertragungsrisiko bei Hausgeflügel ist der direkte Kontakt zu wildlebenden Wasservögeln. Diese können das Virus ohne erkennbare Anzeichen in sich tragen. Derzeit treffen wildlebende Wasservögel auch an unseren Gewässern zur Überwinterung ein. Daher sind vorbeugende Massnahmen in der ganzen Schweiz wichtig. Jeder Kontakt zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln ist zu verhindern.
Kontroll- und Beobachtungsgebiete entlang der Ufergebiete des Rheins
Um ein Übergreifen der Seuche von Wildvögeln auf Hausgeflügel zu verhindern, hat das BLV eine Notverordnung erlassen: Ab Montag, 29. November 2021, werden als präventive Massnahme die Uferstreifen im Abstand von 1 bzw. 3 Kilometern um alle grossen Gewässer im Schweizer Mittelland zu sogenannten Kontroll- und Beobachtungsgebieten. Im Kanton Basel-Landschaft betrifft dies die Ufergebiete der entlang des Rheins liegenden Gemeinden Allschwil, Augst, Binningen, Birsfelden, Füllinsdorf, Giebenach, Münchenstein, Muttenz sowie Pratteln.
In den 1-Kilometer-Kontrollgebieten gelten besondere Vorschriften für die Fütterung und den Auslauf des Geflügels. So dürfen Hühner, Gänse oder anderes Hausgeflügel nur noch unter Auflagen ins Freie. Die Tiere müssen so gefüttert und getränkt werden, dass die Futter- und Tränkestellen nicht für Wildvögel zugänglich sind, die Auslaufflächen sind mit einem Netz abzudecken. Falls dies nicht möglich ist, müssen die Tiere in geschlossenen Ställen oder in Aussenräumen mit dichtem Dach und vergitterten Seitenwänden gehalten werden. Wassergeflügel und Laufvögel müssen zudem getrennt vom übrigen Hausgeflügel gehalten werden. Geflügelmärkte und -ausstellungen sind in den Kontrollgebieten verboten.
In den 3-Kilometer Beobachtungsgebieten müssen die Geflügelhalter ihre Tiere besonders gut beobachten, Todesfälle aufzeichnen und Krankheitssymptome und Seuchenverdacht ihrem Tierarzt oder dem Veterinärdienst melden. Diese Massnahmen gelten mindestens bis Ende Januar 2022.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage des ALV.