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Gesamtarbeitsvertrag Maler/Gipser: Wiederinkraftsetzung der Allgemeinverbindlicherklärung
Seit 1. Januar 2022 besteht beim Maler- und Gipsergewerbe BL eine Lücke bezüglich Allgemeinverbindlichkeiterklärung (AVE) des Gesamtarbeitsvertrags. Der Regierungsrat hat im August 2022 die AVE wieder erteilt. Nun wurden diese durch das zuständige Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) genehmigt.
Ende 2021 lief die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des kantonalen Gesamtarbeitsvertrags für das Maler- und Gipsergewerbe vom 1. Januar 2019 aus. Gestützt auf ein Gesuch der Sozialpartner und der vorgenommenen Abklärungen hat der Regierungsrat am 23. August 2022 den Beschluss zur Wiedererteilung der AVE gefällt. Die Genehmigung durch das zuständige Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) erfolgte am 26. September 2022. Die Publikation des Regierungsratsbeschlusses im kantonalen Amtsblatt erfolgt am 29. September 2022; der AVE-Beschluss tritt per 1. Oktober 2022 in Kraft und dauert bis Ende 2024.
Mit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) wird der Geltungsbereich eines Gesamtarbeitsvertrages (GAV) auch auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber eines Berufes oder Wirtschaftszweiges ausgedehnt, die am GAV nicht beteiligt sind. Liegt ein Gesuch um AVE vor, hat die zuständige Behörde gemäss Bundesgesetzgebung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlichkeit erfüllt sind.