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1. Ressourcenausgleich
Der Hauptpfeiler des Finanzausgleichs ist der Ressourcenausgleich zwischen den Gemeinden: Die finanzkräftigen Gemeinden (Gebergemeinden) finanzieren die finanzschwachen Gemeinden (Empfängergemeinden). Die Ausgleichszahlungen bemessen sich einzig an der Steuerkraft. Die Steuerkraft ist unabhängig von irgendwelchen Lasten einer Gemeinde. Sie drückt den Steuerertrag aus, welchen eine Gemeinde hätte, wenn ihr Steuerfuss für die natürlichen Personen und ihre Steuersätze für die juristischen Personen genau dem kantonalen Durchschnitt (fiktiver Steuerfuss) entsprechen würden. Somit ist gewährleistet, dass der Finanzausgleich nicht durch die Erhöhung oder die Senkung der Steuern beeinflusst werden kann.
Empfängergemeinden
Jede finanzschwache Gemeinde erhält Ausgleichzahlungen. Die Ausgleichszahlung pro Einwohner entspricht der Differenz der eigenen Steuerkraft pro Einwohner zum Ausgleichsniveau. Dieses wird in der Finanzausgleichsverfügung jeweils für das Folgejahr festgelegt. Das Ausgleichsniveau wird im Finanzausgleichsjahr nur dann angepasst, wenn andernfalls der Ausgleichsfonds eine gewisse Bandbreite über- oder unterschreiten würde.
Gebergemeinden
Die finanzstarken Gemeinden finanzieren die Ausgleichszahlungen. Die Gebergemeinden bezahlen 15% ihrer Steuerkraft in den Ressourcenausgleich ein. Vorbehalten bleibt die so genannte 60%-Regelung: Von der Steuerkraft einer Gemeinde über dem Ausgleichsniveau müssen maximal 60% entrichtet werden, d.h. mindestens 40% ihrer Steuerkraft über dem Ausgleichsniveau darf jede Gebergemeinde für sich behalten. Somit ist gewährleistet, dass keine Gebergemeinde unter das Ausgleichsniveau fällt.
Ausgleichsfonds
Die Differenz der Zahlungen der Gebergemeinden und den Beiträgen an die Empfängergemeinden wird in den Ausgleichsfonds eingelegt, resp. daraus entnommen. Ziel ist es, das Ausgleichsniveau so anzusetzen, dass sich die Ein- und Auszahlungen mittelfristig ausgleichen.