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Auftragsvergabe durch den Regierungsrat an Landratsmitglieder
Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) beschloss im Mai 2017 zu prüfen, ob im Zusammenhang mit Aufträgen des Regierungsrats an Landratsmitglieder die Corporate Governance-Richtlinien, Deklarations- und lnteressenbindungen sowie die Ausstandregeln beachtet werden.
Die Recherche der GPK zeigt, dass der Regierungsrat in Einzelfällen Aufträge an Landratsmitglieder vergeben hat, ohne dass diese ihre Interessen entsprechend deklariert haben. Eine Auftragserteilung an LandrätInnen ist grundsätzlich rechtlich zulässig. Dabei sind die Bestimmungen des Beschaffungsrechtes zu beachten. Tut der Regierungsrat dies in Unwissenheit der Interessenbindungen, kann er eine allfällige Befangenheit des Auftragsnehmers nicht erkennen.
Die GPK hält fest, dass die korrekte Deklaration der Interessenbindungen Sache der einzelnen Landratsmitglieder ist. Diese sind für die korrekte Offenlegung verantwortlich. Die GPK hat in Bezug auf die Landratsmitglieder keine Oberaufsichtsfunktion. Ihre Empfehlungen richten sich deshalb ausschliesslich an den Regierungsrat, der im Rahmen von allfälligen Aufträgen die Regelungen bezüglich Interessenbindungen und Ausstandspflichten in Erinnerung zu rufen hat.