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Geschäftsleitung des Landrats berät Offenlegung von Interessenbindungen
Die Geschäftsleitung des Landrats hat aufgrund des Votums von Klaus Kirchmayr an der Landratsdebatte vom 27. Juni 2019 zum Geschäfts- und Nachhaltigkeitsbericht 2018 der Basellandschaftlichen Kantonalbank (BLKB) auf Antrag mehrerer Fraktionspräsidien eine Abklärung zum Thema «Offenlegung von Interessenbindungen» durchgeführt. Die Geschäftsleitung wacht gemäss Geschäftsordnung des Landrats über die Einhaltung der Offenlegungspflicht.
Gegenüber der Landeskanzlei hat Klaus Kirchmayr seine Interessen zuhanden des Verzeichnisses über die Interessenbindungen korrekt offengelegt (§ 5 Landratsgesetz). Anzugeben sind dabei die berufliche Tätigkeit und der Arbeitgeber, die Mitgliedschaft in Leitungs- oder Aufsichtsgremien von Unternehmen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die Mitgliedschaft in Leitungsgremien von Organisationen und politische Ämter in Bund, Kanton und Gemeinden.
Die Geschäftsordnung des Landrats besagt zudem, dass Ratsmitglieder, deren «persönliche Interessen von einem Geschäft unmittelbar betroffen sind», bei Äusserungen im Landrat oder in den Kommissionen auf allfällige Interessenbindungen hinweisen (§ 3 Geschäftsordnung des Landrats). Eine von der Geschäftsleitung in Auftrag gegebene Überprüfung von Finanzkommissionsprotokollen durch die Landeskanzlei hat ergeben, dass in den letzten 12 Jahren 14 von ca. 1'950 Traktanden der Finanzkommission die BLKB betrafen, davon handelte es sich 12-mal um die Kenntnisnahme des Geschäftsberichts; die beiden anderen Traktanden betrafen die 1. und 2. Lesung des Gesetzes über die Beteiligungen zu Beginn des Jahres 2017. Aus den Protokollen ist nicht ersichtlich, dass von diesen Geschäften Klaus Kirchmayrs persönliche Interessen unmittelbar betroffen gewesen wären.
Die Geschäftsleitung möchte in der Folge ihrer Untersuchungen alle Mitglieder des Landrats an den Sinn und Zweck der in Gesetz und Geschäftsordnung festgehaltenen Offenlegungspflichten erinnern, dass bei Äusserungen im Landrat, den Kommissionen und in den Fraktionen die Interessenbindungen transparent zu machen sind (§ 3 Geschäftsordnung des Landrats). Gerade in einem Milizsystem sind allfällige Verflechtungen unvermeidlich und nicht per se negativ. Die Geschäftsleitung ruft alle Mitglieder des Landrats dazu auf, in entsprechenden Fällen jeweils ihre Interessenbindungen anzugeben, auch wenn nur der Anschein einer Befangenheit vorliegt.