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Geschäftsleitung des Landrats schlägt Wahlrechtsreform vor
Das Wahlrecht zur Bestellung des Landrats soll die proportionalen Parteistärken künftig besser abbilden und die «Sitzsprünge» zwischen den Wahlkreisen vermindern. Nach der Untersuchung des bestehenden Wahlrechts und der Evaluierung unterschiedlicher Modelle beantragt die Geschäftsleitung dem Landrat, den Regierungsrat mit der Revision des Gesetzes über die politischen Rechte zu beauftragen. Das revidierte Wahlrecht soll bei den Gesamterneuerungswahlen 2027 erstmals zur Anwendung gelangen.
Der Landrat hat seiner Geschäftsleitung im Oktober 2019 im Rahmen der Debatte zum Verfahrenspostulat 2019/216 den Auftrag erteilt, «unter Beizug externer Fachleute zu prüfen, welche Alternativen es zum heutigen Wahlsystem geben könnte, die eine bessere proportionale Abbildung der Parteistärken im Landrat ermöglichen, ohne dabei den lokalen/regionalen Bezug der Parlamentsmitglieder aufzugeben». Die Geschäftsleitung kann nun – nach einer intensiven Zusammenarbeit mit dem Politologen und Wahlrechtsexperten Daniel Bochsler – die Ergebnisse ihrer Abklärungen vorlegen. Nach der Evaluierung verschiedener möglicher Modelle stellt sie dem Landrat den Antrag zur Revision des kantonalen Wahlrechts bzw. des Gesetzes über die politischen Rechte.
Das heutige Wahlsystem, so die beiden Hauptkritikpunkte, bildet den Wählerproporz teilweise nur verzerrt ab – und es führt zu schwerlich erklärbaren Sitzsprüngen zwischen den Wahlkreisen. Anstelle des heutigen Systems, das jeweils drei oder vier Wahlkreise in einer Wahlregion zusammenfasst, soll ein kantonsweiter Doppelproporz als Ausgleichsmechanismus treten – dies bei gleichzeitiger Beibehaltung der heutigen Wahlkreise als Garanten einer lokalen Verankerung der Landrätinnen und Landräte. Zudem soll die demokratiepolitisch heikle Sechs-Sitze-Garantie für die einzelnen Wahlkreise gestrichen bzw. durch einen «geschenkten» ersten Sitz ersetzt werden.
Die Geschäftsleitung beantragt dem Landrat, den Regierungsrat mit der Reform im genannten Sinne zu beauftragen. Das revidierte Wahlrecht soll bei den Gesamterneuerungswahlen im 2027 erstmals zur Anwendung gelangen. Die Geschäftsleitung will auch, dass die Stimmberechtigten zwingend über das neue Wahlrecht befinden können.
> Vorlage der Geschäftsleitung