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Die Tschudy-Villa in Sissach definitiv unter Denkmalschutz gestellt
Der Regierungsrat hat beschlossen, die Tschudy-Villa in Sissach definitiv ins Inventar der kantonal geschützten Kulturdenkmäler aufzunehmen. Die Villa wurde 2003 vom Kanton als schutzwürdig eingestuft und nach einem Abbruchversuch vorerst provisorisch unter Denkmalschutz gestellt.
Die Tschudy-Villa in Sissach kommt in das Inventar der kantonal geschützten Kulturdenkmäler. Das hat der Regierungsrat auf Antrag der kantonalen Denkmal- und Heimatschutzkommission beschlossen. Er stützt sich dabei auf das Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG). Die Gemeinde Sissach hat ihr Einverständnis zur kantonalen Unterschutzstellung gegeben.
Zusammen mit der angebauten Produktions- und Lagerhalle beeindruckt die Tschudy-Villa bis heute durch ihre starke Präsenz im Ortsbild von Sissach. Die Villa und ihre Anbauten sind als wertvolle Zeugen für die Baselbieter Architektur- und Wirtschaftsgeschichte ein Kulturdenkmal von regionaler Bedeutung. Aus diesem Grund ist sie seit 2003 im Bauinventar der zu schützenden Kulturdenkmäler des Kantons Basel-Landschaft aufgeführt.
Trotz dieses Sachverhalts schickte sich die Eigentümerschaft im Februar 2022 an, die Villa abzubrechen. Die kantonale Denkmalpflege wies sowohl die Eigentümerschaft als auch das Abbruchunternehmen darauf hin, dass die Liegenschaft als kantonal schutzwürdig eingestuft ist. Sie liess den Abbruch einstellen, bevor die Villa Schaden erleiden konnte. Ungeachtet der Einstellungsverfügung liess die Eigentümerschaft am Gründonnerstag, den 14. April 2022 Abbrucharbeiten durchführen und zerstörte die Liegenschaft zu einem Viertel.
Ende April 2022 ist das Gebäude durch die kantonale Denkmal- und Heimatschutzkommission provisorisch unter Schutz gestellt worden. Im Rahmen der Abklärungen zur Prüfung einer definitiven Unterschutzstellung wurde ein Fachgutachten in Auftrag gegeben und die provisorische Unterschutzstellung durch den Regierungsrat um ein Jahr verlängert. Das Gutachten bestätigte die kantonale Schutzwürdigkeit auch nach dem Teilabbruch.
Die Unterschutzstellung gegen den Willen der Eigentümerschaft wird nur als ultima ratio angewendet, wenn der Staat öffentliche Schutzinteressen durchsetzen muss. Dazu verpflichtet ihn auch das Bundesrecht, wie vom Bundesgericht in einem Entscheid bestätigt wurde.
Fotodownload:- Bild: Tschudy-Villa 2009
- Bild: Tschudy-Villa 2022
