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Regierungsrat gibt Revision zum Gesetz über die Abgabe von Planungsmehrwerten in die Vernehmlassung
Der Regierungsrat hat die Revision zum Gesetz über die Abgabe von Planungsmehrwerten zuhanden der öffentlichen Vernehmlassung verabschiedet. Diese wird bis Ende März 2023 dauern. Die Überarbeitung des Gesetzes wurde aufgrund eines Bundesgerichturteils erforderlich.
Das Bundesgericht stellte fest, dass das kantonale Mehrwertabgabengesetz teilweise gegen das übergeordnete Bundesgesetz über die Raumplanung verstösst. Ein Widerspruch besteht in dem Punkt, wo die Erhebung der Mehrwertabgaben nach kantonalem Recht lediglich bei Einzonungen zulässig ist. Das Raumplanungsgesetz schreibt jedoch vor, dass grundsätzlich alle Vor- und Nachteile, welche durch Planungen entstehen, angemessenen ausgeglichen werden müssen.
Entsprechend sieht die Revision nun die Erhebung von Mehrwertabgaben nicht nur für Einzonungen, sondern auch für Um- und Aufzonungen vor. Vorgeschlagen wird, eine Abgabe von mindestens 30 Prozent auf die durch Planungen generierten Bodenmehrwerte zu erheben. Die Gemeinden können einen höheren Abgabesatz in einem kommunalen Reglement vorsehen.
Ebenfalls angepasst wird infolge der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Freigrenze, bis zu der für planungsbedingte Bodenmehrwerte keine Abgabe erhoben werden muss. Diese wird von heute 50'000 Franken auf 30'000 Franken reduziert.
Die dem Kanton zufliessende Mehrwertabgabe ist, wie bisher, primär zur Unterstützung von Gemeinden zu verwenden, die infolge der Reduktion überdimensionierter Bauzonen entschädigungspflichtig werden sowie für Massnahmen der Wohnbau- und Eigentumsförderung oder der Raumplanung. Neu kann sie zudem eingesetzt werden für die Aufwertung öffentlich zugänglicher Räume.
Weitere Aspekte des revidierten Mehrwertabgabegesetzes betreffen die Ermittlung des Mehrwerts und die Verwendung der Mittel aus den Mehrwertabgaben.