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Salina Raurica: Beschwerdeentscheid in Sachen Rheinstrasse / Rauricastrasse
Gegen die verkehrspolizeiliche Anordnung für die provisorische Wiederöffnung der Rheinstrasse in Pratteln wurden acht Beschwerden eingereicht. Der Regierungsrat hat diese nun vollständig bzw. teilweise gutgeheissen.
Der Regierungsrat hat acht Beschwerden betreffend die verkehrspolizeiliche Anordnung für die provisorische Wiederöffnung der Rheinstrasse und gleichzeitige Schliessung der Rauricastrasse in Pratteln vollständig bzw. teilweise gutgeheissen. Laut
Landratsbeschluss vom 22. Juni 2023 sollten in Pratteln provisorisch die Rheinstrasse geöffnet und die Rauricastrasse geschlossen werden. Die Polizei Basel-Landschaft erliess in der Folge, gestützt auf den genannten Landratsbeschluss, eine entsprechende Verkehrsanordnung. Gegen diese Anordnung wurden beim Regierungsrat acht Beschwerden eingereicht. Zu den Beschwerdeführenden gehören neben verschiedenen Gemeinwesen ein Verband, betroffene Anwohnende und Unternehmen.
Der Regierungsrat hatte die Beschwerden zunächst ans Kantonsgericht überwiesen. Dieses ist mit Urteil vom 23. August 2023 nicht darauf eingetreten und hat sie an den Regierungsrat mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Regierung selbst befugt sei, einen Landratsbeschluss zu überprüfen. Gleichzeitig stellte das Kantonsgericht fest, dass der Landrat seinerseits keine Befugnis habe, polizeiliche Verkehrsanordnungen zu erlassen. Eine solche Verfügung wäre deshalb als nichtig zu taxieren. Dem Parlament sei es aufgrund des Gewaltentrennungsgrundsatzes ausserdem versagt, den Direktionen verbindliche Weisungen zu erteilen.
Der Regierungsrat hat sich dieser Argumentation nun angeschlossen. Er hat die Beschwerden mit der Begründung gutgeheissen, der Landrat sei für verkehrspolizeiliche Anordnungen nicht zuständig. Da die angefochtene Anordnung einzig mit dem Landratsbeschluss begründet sei, sei auch sie von dieser Nichtzuständigkeit betroffen. Weiter begründet der Regierungsrat den Entscheid damit, dass die Polizei Basel-Landschaft verkehrspolizeiliche Anordnungen nur dann erlassen dürfe, wenn die Verkehrssicherheit oder der Schutz vor Lärm und Luftverschmutzung dies erfordere oder dadurch Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen beseitigt würden. Im vorliegenden Fall drängten sich keine derartigen Gründe auf.
Die Gutheissung der Beschwerden hat zur Folge, dass die Verkehrsanordnung hinfällig wird. Ein erneuter Anlauf für eine vorübergehende Wiederöffnung der Rheinstrasse bei gleichzeitiger Schliessung der Rauricastrasse erscheint dem Regierungsrat nicht zielführend. Zumal sich die Gemeinde Augst weiterhin ablehnend äussern wird, was auch bei anderen Beschwerdeführern der Fall sein dürfte. Da der Strassenabtausch nur bis zur Fertigstellung der Lohagstrasse vorgesehen war, macht ein solches Vorgehen ausserdem kaum mehr Sinn, da der Bau des Lückenschluss Lohagstrasse innert nützlicher Frist erstellt werden soll.
Aufgrund dieser Sachlage hält der Regierungsrat am ursprünglich geplanten Konzept fest. Der provisorische Lückenschluss Lohagstrasse soll so rasch wie möglich realisiert werden. Dadurch wird das vorübergehend entstandene Erschliessungsproblem nachhaltig und in Übereinstimmung mit den gültigen Planungen von Kanton und Gemeinden gelöst.