- Basel-Landschaft
- Organisation
- Regierungsrat
- Medienmitteilungen
- Teuerungsanpassung des Grundbedarfs in der Sozialhilfe
Teuerungsanpassung des Grundbedarfs in der Sozialhilfe
Der Regierungsrat passt die Höhe des Grundbedarfs in der Sozialhilfe der Teuerung an. Die Anpassung erfolgt im Rahmen der automatischen Teuerungsanpassung des Sozialhilfegesetzes. Die Teuerungsanpassung wird auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. Der Grundbedarf für eine Einzelperson wird dabei von 1'031 Franken auf 1’061 Franken angehoben.
Der Bundesrat hat am 28. August 2024 beschlossen, die AHV/IV-Renten und den Grundbedarf bei den Ergänzungsleistungen der Teuerung anzupassen und per 1. Januar 2025 um 2,9 Prozent zu erhöhen. Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) hat am 8. November 2024 entschieden, sich dem Bundesrat anzuschliessen und den Kantonen die Erhöhung des Grundbedarfs in der Sozialhilfe auf 1’061 Franken für eine Einzelperson zu empfehlen.
Höhe der Teuerungsanpassung
Der Regierungsrat erhöht den Grundbedarf in der Sozialhilfe somit insgesamt um 2,9 Prozent. Für eine Einzelperson erhöht sich der Grundbedarf von 1’031 Franken auf 1'061 Franken und entspricht damit dem Grundbedarf der Mehrheit der Kantone. Nicht betroffen von dieser Teuerungsanpassung sind andere durch die Sozialhilfe übernommene Leistungen, die zusätzlich zum Grundbedarf übernommen werden, wie beispielweise Mietkosten.
Automatische Teuerungsanpassung
Die Teuerungsanpassung erfolgt im Rahmen der automatischen Teuerungsanpassung. Gemäss den gesetzlichen Grundlagen übernimmt der Regierungsrat betreffend die Teuerung die Empfehlungen der SODK.
Inkraftsetzung revidierte Sozialhilfeverordnung per 1. Januar 2025
Die Grundbedarfe gemäss Sozialhilfeverordnung und gemäss Kantonaler Asylverordnung werden auf den 1. Januar 2025 angepasst.