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Judikative – Rechtsprechung im Kanton
Gerichte – Unabhängige Justiz
Hauptaufgaben und Grundstruktur der Gerichte
Die Gerichte sind für die Rechtsprechung zuständig. Sie gewähren Rechtsschutz, wo dieser verlangt wird. Neben Legislative und Exekutive ist die Judikative die dritte Staatsgewalt.

Die Zuständigkeit der Gerichte richtet sich nach dem Rechtsgebiet (Zivilrecht, Strafrecht, öffentliches Recht). Diejenigen Gerichte, die sich als erste mit einem Fall befassen, sind die sogenannt erstinstanzlichen Gerichte. Ihre Entscheide können an die übergeordnete Instanz weitergezogen werden. Im Kanton Basel-Landschaft ist das Kantonsgericht die oberste gerichtliche Instanz in allen Rechtsgebieten. Entscheide des Kantonsgerichts können ans Bundesgericht weitergezogen werden, die höchste richterliche Instanz in der Schweiz.
Die Richterinnen und Richter werden vom Landrat gewählt. Die Organisation der Gerichte ist durch Verfassung und Gesetz vorgegeben.
Im Kanton Basel-Landschaft verwalten sich die Gerichte selbst. Das führende operative Organ ist die Geschäftsleitung der Gerichte. Um strategische Fragen kümmert sich die Gerichtskonferenz. Administrativ werden diese beiden Organe von der Gerichtsverwaltung unterstützt.
Die für sämtliche Gerichte zuständige Gerichtsverwaltung ist beim Kantonsgericht angesiedelt. Sie unterstützt alle Gerichte in administrativen Belangen und ist zudem die kantonale Zentralbehörde für internationale Rechtshilfe in Zivilstreitigkeiten. Weiter führt sie das Sekretariat der Geschäftsleitung der Gerichte und der Gerichtskonferenz.
Zivilrecht – Verfahren und Instanzen
Zivilrechtliche Verfahren beginnen je nach Gegenstand mit dem Anrufen des Friedensrichteramtes, einer anderen Schlichtungsstelle oder direkt beim Zivilkreisgericht.
Die 30 Friedensrichterinnen und Friedensrichter sind zuständig für Schlichtungsversuche im ordentlichen und vereinfachten Verfahren ausser in familien-, erb- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten (Schlichtungszuständigkeit bei den Zivilkreisgerichtspräsidien) und in mietrechtlichen und Diskriminierungsstreitigkeiten (Schlichtungszuständigkeit bei den jeweiligen Schlichtungsstellen).
Sie können in Verfahren mit einem Streitwert bis 2’000 Franken Entscheide fällen sowie Urteilsvorschläge bis zu einem Streitwert von 5’000 Franken unterbreiten. Gegen ihre Entscheide kann beim Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, Beschwerde eingereicht werden.
Die Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft Ost, mit Sitz in Sissach, und Basel-Landschaft West, mit Sitz in Arlesheim, beurteilen Streitigkeiten im Zivilrecht (Eheschutz, Ehescheidung, Forderung, Nachbarrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht etc.) und im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Rechtsöffnung, Konkurseröffnung, Nachlassverfahren etc.).
Dem Entscheidverfahren im ordentlichen und vereinfachten Verfahren vor den Zivilkreisgerichten geht in der Regel ein Schlichtungsversuch voraus (siehe oben). Im summarischen Verfahren (Eheschutz, Rechtsöffnung, Konkurseröffnung etc.) sowie in weiteren Verfahren wie Ehescheidung entfällt das Schlichtungsverfahren. Das Zivilkreisgericht ist direkt anzurufen.
Die Zivilkreisgerichte erteilen unentgeltliche Rechtsauskünfte. Gegen Entscheide der Zivilkreisgerichte kann beim Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, Berufung beziehungsweise Beschwerde eingereicht werden.
Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, ist Berufungs- und Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der Zivilkreisgerichte und der Friedensrichterinnen und -richter sowie der Schlichtungsstellen. Diese Abteilung ist die einzige kantonale Instanz für internationale Kindsentführungsverfahren sowie für Firmenrecht und Immaterialgüterrechtsprozesse (Markenrecht, Urheberrecht). Sie ist ausserdem Aufsichtsbehörde für schuldbetreibungs- und konkursrechtliche Entscheide des Betreibungs- und Konkursamtes.
Strafrecht – Verfahren und Instanzen
Strafrechtliche Verfahren beginnen mit einer Anzeige bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft oder mit einem polizeilichen Ermittlungsverfahren beziehungsweise mit Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft.
- Das Straf- und Jugendgericht ist als erste kantonale Gerichtsinstanz zuständig für die Beurteilung von Straftäterinnen und Straftätern. Es prüft, ob die von der Staats- oder Jugendanwaltschaft angeklagte Person freizusprechen oder zu verurteilen ist. Bei einer Verurteilung legt es die angemessene Strafe / Massnahme fest. Ausserdem beurteilt das Strafgericht Einsprachen gegen Strafbefehle der Staatsanwaltschaft.
- Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für die Anordnung von strafprozessualer Haft (z. B. Untersuchungshaft) gegen die beschuldigte Person. Im Weiteren beurteilt es unter anderem die Rechtmässigkeit geheimer Überwachungsmassnahmen wie die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, die Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten, die Überwachung von Bankbeziehungen sowie die verdeckte Ermittlung.
Gegen Entscheide des Straf- und Jugendgerichts und des Zwangsmassnahmengerichts kann beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, Berufung beziehungsweise Beschwerde eingereicht werden. - Die Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts ist Berufungsinstanz gegen Urteile des Straf- und Jugendgerichts sowie Beschwerdeinstanz gegen Verfahrenshandlungen, Verfügungen und Beschlüsse der Polizei, der Staatsanwaltschaft, des Straf- und Jugendgerichts sowie des Zwangsmassnahmengerichts.
Zudem ist die Abteilung Strafrecht zuständig für Revisionsgesuche, die sich auf rechtskräftige Urteile oder einen rechtskräftigen Strafbefehl beziehe
Verfassungs- und Verwaltungsrecht – Verfahren und Instanzen
Bei Streitigkeiten zwischen Privatpersonen und dem Staat (Verwaltungsrecht) ist in der Regel der Regierungsrat erste Beschwerdeinstanz mit der Möglichkeit des Weiterzugs an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht.
Im Bereich der Abgaben ist das Steuer- und Enteignungsgericht das erstinstanzliche Spezialverwaltungsgericht.
- Die Abteilung Steuergericht beurteilt Rekurse gegen Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Staatssteuer (inkl. Handänderungs-, Grundstückgewinn- sowie Erbschafts- und Schenkungssteuer). Sie beurteilt auch Beschwerden betreffend die direkte Bundessteuer und gegen Einspracheentscheide des Amts für Militär- und Bevölkerungsschutz in Sachen Wehrpflichtersatz. Vom Steuergericht abgewiesene Begehren können ans Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, weitergezogen werden.
- Die Abteilung Enteignungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Gemeinden betreffend Erschliessungsabgaben (Wasser, Kanalisation, Strassen etc.), Verbrauchsgebühren sowie raumplanerische Mehrwertabgaben. Sie beurteilt Entschädigungen aus formellen und materiellen Enteignungen sowie Gesuche um Bewilligung der vorzeitigen Besitzeinweisung des Gemeinwesens. Entscheide des Enteignungsgerichts können ans Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, weitergezogen werden.
- Die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts ist Beschwerdeinstanz unter anderem bei Entscheiden des Landrats, des Regierungsrats, der Gemeinden, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, der Baurekurskommission und des Steuer- und Enteignungsgerichts. Die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht ist einzige kantonale Instanz bei Klagen aus Streitigkeiten betreffend öffentlich-rechtliche Verträge und Konzessionen, vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlichem Recht sowie Haftungsforderungen Dritter nach Massgabe des Bundesrechts und nach dem kantonalen Haftungsgesetz
Sozialversicherungsrecht
Die Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts ist einzige kantonale Instanz im Sozialversicherungsrecht und somit zuständig für die Beurteilung von Beschwerden und Klagen in den Bereichen der Sozialversicherungen: Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV), Berufliche Vorsorge (BVG, Pensionskasse),
Unfallversicherung (UVG), Krankenversicherung / Krankenkasse (KVG), Ergänzungsleistungen (EL), Erwerbsersatzordnung (EO), Arbeitslosenversicherung (ALV), Familienzulagen und Prämienverbilligung.
Strafjustizzentrum Muttenz
Im Mai /Juni 2014 konnte das Strafjustizzentrum Muttenz (SJZ) bezogen werden. Im SJZ sind neben einem Untersuchungsgefängnis und Teilen der Staatsanwaltschaft das Straf-, Jugend- und Zwangsmassnahmengericht untergebracht. Mit dem erstellten Zentrum steht den Gerichten des Kantons Basel- Landschaft erstmals ein Bau zur Verfügung, der von Beginn an als Gerichtsgebäude konzipiert worden ist.

Reorganisation der Bezirksgerichte
Die Organisation der Bezirksgerichte datierte aus der Zeit der Kantonstrennung (1832). Damals wurden entsprechend der Bevölkerungszahl fünf Gerichtsbezirke gebildet. Mit dem Beitritt des Laufentals zum Kanton Basel-Landschaft im Jahr 1994 kam ein sechster Gerichtsbezirk dazu.
Da sich die Bevölkerung im Kanton sehr unterschiedlich entwickelt hat, hiessen die Stimmberechtigen im Jahr 2012 eine Reorganisation der Bezirksgerichte gut: Per 1. April 2014 wurden die bisher für zivilrechtliche Streitigkeiten zuständigen Bezirksgerichte Arlesheim, Laufen, Liestal, Sissach, Gelterkinden und Waldenburg zusammengelegt. Seither besteht die erstinstanzliche Baselbieter Zivilgerichtsbarkeit aus den beiden Zivilkreisgerichten Basel-Landschaft West (mit Sitz in Arlesheim) und Basel-Landschaft Ost (mit Sitz in Sissach).
Aufbau der Gerichtsbarkeit
