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Legislative – Kantonsparlament
Öffentliche Sitzungen
Der Landrat, das Parlament des Kantons Basel-Landschaft, besteht aus 90 Mitgliedern, welche die Stimmberechtigten alle vier Jahre neu wählen. Als Legislative erlässt das Parlament Gesetze, die dem Volk obligatorisch oder fakultativ zur Genehmigung oder Ablehnung unterbreitet werden. Der Landrat beaufsichtigt ausserdem die Arbeit der Regierung.
Die Sitzungen des Landrats finden, ausser in den Schulferien oder in der Sommerpause, in der Regel 14-täglich donnerstags von 10.00–12.00 Uhr und von 13.30–16.30 Uhr in Liestal statt. Die Debatten sind öffentlich und können von der Besuchertribüne aus mitverfolgt oder im Internet live mitgehört werden. Traktanden, Geschäfte und Sitzungsprotokolle sind auf der kantonalen Website einsehbar.
Der Landrat 2023–2027
Zusammensetzung zum Zeitpunkt der Wahlen: |
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Sitzverteilung Landrat 2023 |
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ParteienSVP 21 SP 20 FDP 17 Grüne 12 Die Mitte 10 GLP 6 EVP 4 |
FraktionenSVP 21 SP 20 FDP 17 Grüne/EVP 16 Mitte 10 GLP 8 |
Wahlkreise
Die 90 Mitglieder werden in vier Wahlregionen und zwölf Wahlkreisen für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Für die Zuteilung der 90 Mandate an die zwölf Wahlkreise ist die Zahl der Stimmberechtigten der einzelnen Wahlkreise massgebend. Jeder der zwölf Wahlkreise hat Anrecht auf mindestens sechs Mandate.

Passives Wahlrecht
Wer das Stimm- und Wahlrecht hat, kann sich auch wählen lassen. Dies gilt mit gewissen Einschränkungen: Im Landrat dürfen nur Personen Einsitz nehmen, die durch ihre berufliche Tätigkeit die Gewaltentrennung nicht verletzen. So können zum Beispiel Mitglieder des Regierungsrats nicht gleichzeitig Mitglieder des Landrats sein. Ebenso ist bestimmten Verwaltungsangestellten sowie einigen an den Gerichten tätigen Personen die Einsitznahme im Parlament verwehrt.
Proporzverfahren
Die 90 Mitglieder des Landrats werden im Proporzverfahren gewählt. Das heisst, die Sitze werden proportional zu den erzielten Stimmen den Parteien zugesprochen. Sind die Sitze verteilt, werden sie mit jenen Kandidatinnen und Kandidaten der Partei besetzt, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
Aufgaben
Der Landrat repräsentiert die Bevölkerung des Kantons Basel-Landschaft. Die Mitglieder des Landrats führen den Kanton im Interesse der Stimmberechtigten, die sie ins Kantonsparlament gewählt haben. Das Spektrum der Kompetenzen ist klar definiert:
- Der Landrat erlässt alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in Form von Gesetzen. Ausführende Bestimmungen erlässt er in Form von Dekreten, wozu er aber ausdrücklich durch das Gesetz ermächtigt sein muss.
- Er genehmigt die der Volksabstimmung unterliegenden Staatsverträge sowie die übrigen Verträge, soweit der Regierungsrat nicht durch das Gesetz zum Vertragsabschluss ermächtigt ist.
- Er genehmigt die grundlegenden Pläne der kantonalen Tätigkeit, insbesondere das Regierungsprogramm und den Aufgaben- und Finanzplan.
- Er erlässt die kantonalen Richtpläne.
- Er beschliesst – unter Vorbehalt des Finanzreferendums – neue Ausgaben und setzt im Rahmen des Finanzplans den jährlichen Voranschlag fest.
- Er wählt die Mitglieder und Präsidien der kantonalen Gerichte, die Leitungen von Staatsanwaltschaft und Finanzkontrolle, die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten, die Leitung der Ombudsstelle, die Landschreiberin oder den Landschreiber.
- Er verleiht das Kantonsbürgerrecht an ausländische Staatsangehörige.
- Er übt das Begnadigungsrecht aus.
- Er regelt die vom Kanton auszurichtenden Besoldungen und übt weitere Rechte aus, die ihm durch das Gesetz gegeben werden.
Arbeitsumfang und Entschädigung
Der Landrat tagt ungefähr 20 Mal im Jahr. Die Landratsmitglieder nehmen an Fraktions- und Kommissionssitzungen so- wie diversen Anlässen teil. Je nach Kommissionszugehörigkeit fällt der Arbeitsaufwand unterschiedlich aus. Die Landrätinnen und Landräte erhalten, zusätzlich zur Sitzungsentschädigung von 50 Franken pro Stunde, eine jährliche Pauschalentschädigung von 4‘400 Franken (Stand 1. Juli 2021).
Anlobung
Bevor neugewählte Landrätinnen und Landräte ihr Amt ausüben können, müssen sie bei Amtsantritt vor dem Landratsplenum geloben, die Verfassung und die Gesetze zu beachten und die Pflichten des Amtes gewissenhaft zu erfüllen. Die vierjährige Amtszeit der neugewählten Landrätinnen und Landräte, auch Legislaturperiode genannt, beginnt am 1. Juli.
Präsidium
Das höchste politische Amt im Kanton Basel-Landschaft ist gemäss Kantonsverfassung das Landratspräsidium. Die Landratspräsidentin oder der Landratspräsident leitet mit Unterstützung der Vizepräsidien die Landratssitzungen. Das Präsidium wird vom Landrat jeweils auf den Beginn des neuen Amtsjahres für ein Jahr gewählt.
Während des Amtsjahres übernimmt die Präsidentin oder der Präsident ausserdem repräsentative Pflichten und vertritt den Kanton bei öffentlichen Anlässen.
Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung besteht aus dem Landratspräsidenten bzw. der Landratspräsidentin, den zwei Vizepräsidien sowie den Präsidien aller Fraktionen. Die Landschreiberin nimmt mit beratender Stimme teil. Die Geschäftsleitung beschliesst über innere Angelegenheiten des Landrats. Ausserdem bestellt sie Spezialkommissionen, wählt die Kommissionspräsidien und entscheidet, ob Vorlagen und Vorstösse aus formalen Gründen zurückgewiesen werden müssen. Die Geschäftsleitung ist für die Budgetierung der Parlamentsausgaben zuständig. Sie legt die Traktandenliste der Landratssitzung fest, berät über das Vorgehen bei politisch schwierigen Fragen und entscheidet über die Teilnahme des Kantonsgerichtspräsidiums an den Landratssitzungen. Die Geschäftsleitung tagt in der Regel nach jeder Landratssitzung.
Fraktionen
Landratsmitglieder, die derselben Partei angehören, bilden eine Fraktion. Die Fraktion dient der Vorbereitung und Information ihrer Mitglieder.
Die Mitglieder des Landrats können nur als Vertretung einer Fraktion in Kommissionen Einsitz nehmen. Das heisst, wer keiner Fraktion angehört, kann nur an den eigentlichen Landratssitzungen teilnehmen und hat somit keinen Einfluss auf Geschäfte, die in einer Kommission vorberaten werden.
Die Mindestgrösse einer Fraktion beträgt fünf Personen. Möglich ist auch die Bildung einer Fraktion aus Mitgliedern verschiedener, inhaltlich ähnlich ausgerichteter Parteien (Fraktionsgemeinschaft), um diese Mindestgrösse zu erreichen (Beispiel: Grüne/EVP-Fraktion). Die Grösse der Fraktionen ist massgebend für die parteipolitische Zusammensetzung der Kommissionen. Je grösser eine Fraktion, desto zahlreicher die Vertretung in den Kommissionen.
Kommissionen
Die inhaltliche Parlamentsarbeit findet vorwiegend in den Kommissionen statt. Während im Landratsplenum meist nur noch die gefestigten Fraktionsmeinungen öffentlich vorgetragen werden, wird in den Kommissionen um Kompromisse gerungen, Details werden besprochen, Anträge gestellt und Fachleute von inner- und ausserhalb der Verwaltung angehört. Die Kommissionen tagen unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
Die Fraktionsstärke ist nicht nur der Schlüssel für die Zusammensetzung der Kommissionen, sondern auch massgebend für die Verteilung der Kommissionspräsidien. Jedes Fraktionsmitglied arbeitet in der Regel in einer bis drei Kommissionen mit. Die Kommissionsmitglieder gelten somit in ihrer Fraktion als Spezialistinnen und Spezialisten für das jeweilige Fachgebiet.
Der Landrat kennt die folgenden ständigen Kommissionen:
- Bau- und Planungskommission
- Bildungs-, Kultur- und Sportkommission
- Finanzkommission
- Geschäftsprüfungskommission
- Justiz- und Sicherheitskommission
- Personalkommission
- Petitionskommission
- Umweltschutz- und Energiekommission
- Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission
- Redaktionskommission
Parlamentarische Instrumente
Die Mitglieder des Landrats können nicht nur über die Geschäfte der Regierung abstimmen, sondern zu behandelnde Fragen und Themen selbst bestimmen sowie Anträge stellen. Dazu haben sie folgende Möglichkeiten:
Parlamentarische Initiative
Die Mitglieder des Landrats können ausgearbeitete Entwürfe zur Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Verfassungs-, Gesetzes- und Dekretsbestimmungen einreichen. Eine parlamentarische Initiative muss von mindestens zwölf Ratsmitgliedern unterschrieben werden.
Motion
Mit einer Motion wird der Regierungsrat beauftragt, eine Vorlage zur Änderung oder Ergänzung der Verfassung, eines Gesetzes oder eines Dekrets auszuarbeiten oder dem Landrat einen Bericht vorzulegen.
Postulat
Mit einem Postulat wird der Regierungsrat beauftragt, einen bestimmten Gegenstand zu prüfen, über die Abklärungen Bericht zu erstatten und dem Landrat über gegebenenfalls zu treffende Massnahmen Antrag zu stellen.
Interpellation
Mit einer Interpellation kann der Regierungsrat um Auskunft in grundsätzlichen Fragen ersucht werden. Die Antwort muss innert dreier Monate schriftlich erfolgen.
Schriftliche Anfrage
Auf eine schriftliche Anfrage zu einem Thema der kantonalen Politik legt der Regierungsrat dem Landrat innert dreier Monaten eine schriftliche Antwort vor. Kommissionen können schriftliche Anfragen auch dem Kantonsgericht unterbreiten.
Fragestunde
In der Fragestunde beantwortet der Regierungsrat kurze schriftliche Fragen von Landratsmitgliedern aus dem Bereich der kantonalen Politik.
Resolution
Mit einer Resolution kann der Landrat seine Meinung zu wichtigen Ereignissen äussern.
vgl. Politisches Glossar
Weg einer Motion
