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Politisches Glossar
A |
Absolutes Mehrvgl. Mehrheitsprinzip |
Abstimmungen und Wahlenvgl. dazu Kurzinfos zu Wahlen/Abstimmungen sowie die gesetzlichen Bestimmungen über die Politischen Rechte. |
AkteneinsichtsrechtDie Mitglieder des Landrats dürfen alle Verwaltungsakten einsehen, auf welche die Vorlagen des Regierungsrats Bezug nehmen und die nicht dem Amtsgeheimnis unterstellt sind. Für diese Akten kann auch die weitere Öffentlichkeit ein Recht auf Einsicht verlangen. Die Mitglieder des Landrats haben bei ihrer Arbeit auch ein Recht auf Auskunft bei der Verwaltung. |
AmtsblattDas Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft wird seit dem 1.1.2023 in elektronischer Form herausgegeben. Es enthält alle öffentlichen Bekanntmachungen. |
AmtsgeheimnisWenn es um den Schutz der Persönlichkeit, um ein hängiges Verfahren oder überwiegende öffentliche oder private Interessen geht, gilt das Amtsgeheimnis. Der Landrat hat deshalb sämtliche Personendaten in Einbürgerungs- und Begnadigungsakten, Bewerbungsunterlagen und Petitionen dem Amtsgeheimnis unterstellt. Auch die Protokolle seiner Kommissionen können ganz oder teilweise für vertraulich erklärt werden. In allen Angelegenheiten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, sind die Landratsmitglieder der Öffentlichkeit gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. |
AmtszeitbeschränkungGehört ein Landratsmitglied dem Landrat ununterbrochen während vier Amtsperioden (16 Jahre) an, darf er oder sie für die nächste Amtsperiode nicht mehr kandidieren, sondern erst wieder für die übernächste. Vgl. § 54 der Kantonsverfassung. |
Auskunftsrechtvgl. Akteneinsichtsrecht |
Aufgaben- und Finanzplan (AFP)Der AFP ist das zentrale Planungsinstrument von Landrat und Regierungsrat und beinhaltet die Finanzplanung und strategische Planung des Kantons über vier Jahre, das Budget des 1. AFP-Jahrs sowie die erwartete Entwicklung in den drei nachfolgenden Jahren für jede Dienststelle und die Herausforderungen und Lösungsstrategien auf Dienststellenebene. Der AFP enthält Informationen zur langfristigen und mittelfristigen Entwicklung des Kantons sowie zur Steuerung der Finanzen. Die Prüfung erfolgt durch die Finanzkommission, die dem Landrat Antrag stellt. |
AusstandspflichtSind Behördenmitglieder sowie Staatsangestellte von einem Geschäft unmittelbar persönlich betroffen, schreibt die Kantonsverfassung eine generelle Ausstandspflicht vor. Dadurch dürfen Landratsmitglieder bei einem Ratsgeschäft, aus dem sie einen direkten und persönlichen Nutzen ziehen oder Nachteil erleiden können, nicht mitentscheiden und bleiben von Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen. Auf diese Weise soll ein objektives und transparentes Entscheidungsverfahren gewährleistet werden. Die Landratsmitglieder haben zudem die Pflicht, ihre Interessenbindungen offenzulegen. Somit können mögliche Ausstandsgründe von vornherein erfasst werden. Eine direkte und individualisierbare Betroffenheit kann sich insbesondere bei Kredit- und Planungsbeschlüssen ergeben, aber auch bei Begnadigungen oder Wahlgeschäften. |
B |
BegnadigungEine rechtskräftig verurteilte Person, welche von einer Behörde des Kantons Basel-Landschaft verurteilt wurde, kann ein Begnadigungsgesuch an den Landrat stellen. Der Landrat kann die Strafen ganz oder teilweise erlassen oder in mildere Strafen umwandeln. Die betreffenden Urteile müssen auf Grund des schweizerischen Strafgesetzbuches, eines anderen Bundesgesetzes oder des kantonalen Übertretungsstrafrechts gesprochen worden sein. Begnadigungsgesuche werden von der landrätlichen Petitionskommission vorberaten, die auch die notwendigen Anhörungen vornimmt und dem Landrat Antrag stellt. |
BudgetDas Budget umfasst die voraussehbaren Aufwände und Investitionsausgaben sowie die geschätzten Erträge und Investitionseinnahmen. Es enthält die Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung sowie die Investitionsausgaben und –einnahmen und dient als Grundlage für die Festlegung des kantonalen Einkommenssteuerfusses. Das Budget wird dem Landrat jedes Jahr gemeinsam mit dem Aufgaben- und Finanzplan zur Genehmigung unterbreitet. |
BundesstaatEin Bundesstaat ist aus mehreren Teilstaaten zusammengesetzt, die nach aussen einen Gesamtstaat bilden. Die Schweiz ist ein Bundesstaat, ihre Teilstaaten bilden die Kantone. Bei einem Bundesstaat haben die Gliedstaaten eine eigene Regierung und eigene Aufgaben. Aber auch der Bund hat eine Regierung und übernimmt eigene Aufgaben. |
C |
D |
DekretDekrete sind vom Landrat beschlossene Vollzugserlasse: Sie enthalten Bestimmungen, wie Gesetze praktisch angewandt und vollzogen werden sollen. Vollzugserlasse des Regierungsrats werden «Verordnungen» genannt. Dekrete und Verordnungen unterliegen – im Gegensatz zu einem Gesetz – nicht der Volksabstimmung. |
DemokratieVolksherrschaft. Das Volk ist oberster Entscheidungsträger im Staat. |
DetailberatungHat der Landrat Eintreten auf eine Vorlage beschlossen, erfolgt eine paragrafen- oder abschnittsweise Detailberatung. Landratsmitglieder können zu einzelnen Paragrafen oder Ziffern eines Landratsbeschlusses Anträge stellen. Nähere Angaben im Landratsgesetz, SGS 131, § 65 Geschäftsordnung des Landrats. |
E |
Einsichtsrechtvgl. Akteneinsichtsrecht |
EintretensdebatteBevor eine Gesetzes- oder andere Vorlage vom Landrat behandelt wird, beschliesst er zuerst, ob er überhaupt auf diese eintreten, sie an den Regierungsrat zurückweisen oder die Vorlage durch Nichteintreten erledigen will. Hat die vorberatende Kommission der Vorlage ohne Gegenstimme zugestimmt und ist Eintreten unbestritten, findet nur dann eine Eintretensdebatte statt, wenn die vorberatende Kommission einstimmig eine solche beschossen hat oder im Landrat eine beantragt wird, wobei 2/3 der anwesenden Landratsmitglieder zustimmen müssen. Nähere Angaben in der Geschäftsordnung des Landrats, § 64. |
ErwahrungGegen jede Abstimmung und jede Wahl kann Beschwerde eingereicht werden. Verstreicht die Beschwerdefrist unbenützt, stellt der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat oder Bürgerrat das Ergebnis verbindlich fest (das Ergebnis wird erwahrt). Weitere Angaben dazu finden sich in der Gesetzessammlung im Gesetz über die Politischen Rechte (SGS 120). |
ExekutiveDie Exekutive ist die rechtsanwendende, die ausführende Gewalt. Im Kanton Basel-Landschaft ist diese Funktion dem Regierungsrat übertragen. |
F |
FinanzkommissionDie Finanzkommission (FIK) behandelt zuhanden des Landrats die wichtigen Geschäfte wie Budget, Aufgaben- und Finanzplan, Jahresrechnung und Investitionsprogramm und überwacht den Finanzhaushalt. Wie die Geschäftsprüfungskommission ist sie ein Organ der parlamentarischen Oberaufsicht. Nähere Angaben im Landratsgesetz, SGS 131,§ 62. |
FinanzkontrolleDie Finanzkontrolle stellt als Fachorgan der Finanzaufsicht eine wirksame Kontrolle über den staatlichen Finanzhaushalt sicher. Sie dient dem Parlament und Regierungsrat und Verwaltung als interne und externe Revisionsstelle und erbringt unabhängige und objektive Prüfungs- und Beratungsdienstleistungen. |
FragestundeDer Regierungsrat beantwortet in der Fragestunde kurze schriftliche Fragen von Ratsmitgliedern aus dem Bereich der kantonalen Politik. Eine Diskussion findet nicht statt, jedoch können Zusatzfragen gestellt werden. |
FraktionenParteien, die fünf oder mehr Parlamentsmitglieder stellen, können im Rat eine Fraktion bilden. Wer keiner oder einer ganz kleinen Partei angehört, schliesst sich im Landrat mit Vorteil einer Fraktion an. Als Einzelmaske oder Kleingruppe hat man im Rat wenig Gewicht, da man vor allem keinen Zugang zu den Kommissionen hat. Die Fraktionssitzungen sind eine wichtige Station bei der Meinungsbildung: Als Parlamentsmitglied kann man nicht immer über jedes Thema vollkommen im Bilde sein, oft braucht es Spezial- und Expertenwissen. In einer Fraktion können diese besonderen, in den Kommissionen vorhandenen und erarbeiteten Kenntnisse weitergegeben werden, was den Entscheidungsprozess wesentlich vereinfacht. Fraktionen haben eine offizielle Stellung im Parlamentsbetrieb: Ihrer Grösse entsprechend delegieren sie eine bestimmte Anzahl ihrer Mitglieder in die Kommissionen; kleine Fraktionen sind deshalb nicht in allen Kommissionen vertreten. Die Fraktionsvorsitzenden bilden zudem – zusammen mit dem Landratspräsident/der Landratspräsidentin und dem 1. und 2. Vizepräsidium – die Geschäftsleitung des Landrats . |
G |
GemeindenDie Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und haben die Befugnis, eigene Vorschriften zu erlassen und sich selber zu verwalten. Die Kantonsverfassung und die kantonalen Gesetze bestimmen den Umfang der Gemeindeautonomie. |
Geschäftsleitung des LandratsDie Geschäftsleitung besteht aus dem Landratspräsidenten/der Landratspräsidentin, dem 1. und 2. Vizepräsidium und den Fraktionspräsidien. Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem:
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GeschäftsprüfungskommissionDie Geschäftsprüfungskommission (GPK) ist das wichtigste Organ des Landrats zur Wahrnehmung der parlamentarischen Oberaufsicht über alle Behörden und Organe des Kantons (kantonale Verwaltung, Justizverwaltung, selbständige kantonale und interkantonale Verwaltungsbetriebe, Ombudsstelle). Bei ihrer Kontrolltätigkeit stützt sich die GPK vor allem auf den Jahresbericht des Regierungsrats, der Gerichte und der Ombudsperson, erhält aber auch Anregungen aus dem Landrat und Hinweise aus der Bevölkerung und der Verwaltung. Nähere Angaben im Landratsgesetz, SGS 131, § 61. |
GesetzeDie Grundkategorie des Staatrechts ist das Gesetz. Die gesetzgebende Behörde des Kantons ist der Landrat. Als Richtschnur gilt, dass der Landrat alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in Gesetzesform verabschiedet. Kriterien für die 'Wichtigkeit' können beispielsweise die Grösse des Adressatenkreises (z.B. Steuergesetzgebung), die Bedeutung einer Regelung für die Ausgestaltung des politischen Systems (z.B. Landratsgesetz) oder die Umstrittenheit bzw. die Akzeptierbarkeit einer Regelung (z.B. Polizeigesetz) sein. Gesetze unterliegen obligatorisch der Volksabstimmung, sofern der Landrat sie mit weniger als vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder beschliesst oder sie durch separaten Beschluss der obligatorischen Volksabstimmung unterstellt (Verfassung, SGS 100) |
Gesetzessammlung (Chronologische und systematische)Die Erlasse des Kantons Basel-Landschaft werden in zwei Gesetzessammlungen publiziert: Erlasse werden kurz nach der Beschlussfassung in der Chronologischen Gesetzessammlung (Abkürzung: GS) publiziert und sind in der Regel an jenem Tag auf www.baselland.ch in der Systematischen Gesetzessammlung (Abkürzung: SGS) zu finden, an dem sie bzw. deren Änderungen in Kraft treten. Erlasse, die zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten, sind in der Chronologischen Gesetzessammlung zu finden. Während in der Chronologischen Gesetzessammlung die Erlasse nach Beschlussdatum geordnet sind, gliedern sie sich in der Systematischen Gesetzessammlung nach Themen. |
Gewaltentrennung/GewaltenteilungGewaltenteilung ist das Bestreben, die Ansammlung einer zu grosser Machtfülle in der Hand einer einzelnen Person zu verhindern, indem die Staatsgewalt aufgeteilt und drei voneinander unabhängigen Funktionsträgern zugeordnet wird unterschieden. Da jede der drei Staatsgewalten (Legislative, Exekutive und Judikative) auch einzelne Funktionen der anderen Gewalten wahrnehmen, ist eher von Gewaltenteilung als von Gewaltentrennung zu sprechen. |
H |
I / J |
InitiativeEine Initative ist ein Volks- oder Gemeindebegehren, womit eine Gesetzes- oder Verfassungsänderung angestrebt wird. Von einer formulierten Initiative spricht man, wenn die Initiative einen ausgearbeiteten Entwurf zur Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen der Verfassung oder eines Gesetzes enthält. Mit einer nichtformulierte Initiative wird dem Landrat beantragt, eine Vorlage im Sinne des Begehrens auszuarbeiten.
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InterpellationJedes Ratsmitglied, jede Kommission und jede Fraktion können vom Regierungsrat mit einer Interpellation eine Auskunft über grundsätzliche Fragen der kantonalen Politik verlangen. Nähere Angaben im Landratsgesetz (SGS 131, § 38 ). |
InvestitionsprogrammDer Regierungsrat erstellt jährlich ein Investitionsprogramm über 10 Jahre. Dessen erste 4 Jahre sind Bestandteil des AFP. Der Landrat nimmt das Investitionsprogramm zur Kenntnis. |
JahresberichtDer Jahresbericht umfasst die Berichterstattung des Regierungsrats über seine Geschäftstätigkeit und die Jahresrechnung. Der Regierungsrat legt Rechenschaft über die wichtigsten Entwicklungen des vergangenen Jahrs im Kanton ab. Die Prüfung erfolgt durch die Geschäftsprüfungskommission (Jahresbericht) und die Finanzkommission (Jahresrechnung) des Landrats, die dem Parlament über die Genehmigung Antrag stellen. |
JudikativeDie Judikative ist die rechtsprechende Gewalt. Sie umfasst alle richterlichen Behörden. Weitere Informationen unter Gewaltentrennung/Gewaltenteilung. |
K |
Kantonsverfassungvgl. Verfassung |
KollegialbehördeDabei handelt es sich um eine Behörde, welche die Verantwortung gemeinsam trägt, indem jedes Mitglied nach aussen die Meinung der Mehrheit vertritt, auch wenn es an der Sitzung anderer Meinung war. Kein Mitglied hat mehr Rechte als ein anderes. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft ist eine Kollegialbehörde. |
Kommissionen (landrätliche)Der Landrat bestellt Kommissionen, welche die von der Geschäftsleitung zugewiesenen Geschäfte zuhanden des Rats vorberaten. Nach Beendigung ihrer Arbeit erstatten sie dem Rat schriftlich Bericht und stellen Antrag. Die von den Kommissionen vorbereiteten Geschäfte werden während der Landratssitzungen im Ratsplenum diskutiert und verabschiedet. Nebst Spezial-Kommissionen, die nur für ein bestimmtes Geschäft bestellt werden, wählt der Landrat jeweils für vier Jahre folgende ständigen Kommissionen:
Daneben gibt es Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen (IGPK) an, die den Vollzug der Staatsverträge betreffend bi- oder mehrkantonal getragener Institutionen sowie deren Geschäftsberichte und Jahresrechnungen überprüfen und den Parlamenten darüber Bericht erstatten. IGPK gibt es für die Universität Basel (BL/BS), das Schweizerische Tropen- und Public-Health-Institut (BL/BS), das Universitätskinderspital beider Basel (BL/BS), die Schweizerischen Rheinhäfen (BL/BS), die Fachhochschule Nordwestschweiz (AG/BL/BS/SO) und die Interkantonale Polizeischule Hitzkirch (AG/BE/BL/BS/LU/NW/OW/SZ/SO/UR/ZG). |
KonkordateVerträge der Kantone untereinander zur Lösung von gemeinsamen Problemen. |
L |
LandratParlament bzw. Legislative des Kantons Basel-Landschaft. Die Sitzungen des Landrats beginnen meistens an einem Donnerstag um 10 Uhr im Liestaler Regierungsgebäude. Die Debatten sind öffentlich und können von der Zuschauertribüne aus mitverfolgt oder im Internet live mitgehört werden.
> Landrat |
Landrätliche KommissionenSiehe Kommissionen (landrätliche) |
Landratspräsident/inDie Landratspräsidentin oder der Landratspräsident wird für jeweils ein Amtsjahr gewählt. Sie oder er leitet die Sitzungen des Landrats und der Geschäftsleitung und vertritt den Landrat nach aussen. Der Turnus bei der Bestellung des Landratspräsidiums und der beiden Vizepräsidien richtet sich nach der Parteistärke entsprechend der Mandatsverteilung bei den Landratswahlen der letzten 16 Jahre. |
LangfristplanungDiese ist ein Bestandteil des Aufgaben- und Finanzplans und setzt die Schwerpunkte bei der Entwicklung des Kantons. |
LegislativeDie Legislative ist die gesetzgebende Gewalt. Im Kanton Basel-Landschaft nimmt diese Aufgabe der Landrat wahr. |
Lesung, erste und zweiteBei Gesetzen finden verfassungsgemäss zwei Lesungen (paragraphenweises Durchberaten) statt. Erst dann kann im Landrat eine Schlussabstimmung durchgeführt werden. |
M |
MajorzBei der Majorzwahl (oder Mehrheitswahl) stehen Einzelpersonen zur Wahl. Die Wahl gewinnt diejenige Person, die am meisten Stimmen auf sich vereint. Im Kanton Basel-Landschaft wird der Regierungsrat im Majorz-Wahlverfahren gewählt. Bei der Regierungsratswahl ist diejenige Person gewählt, die das absolute Mehr erreicht hat. Erreichen alle Kandidierenden das absolute Mehr, entscheidet die Rangfolge darüber, wer dem Gremium angehören darf. Die Übriggebliebenen scheiden aus. Wird das absolute Mehr von weniger als 5 oder von keiner/m der Kandidierenden erreicht, muss eine Nachwahl die Entscheidung bringen.s. a. Proporz. |
MehrheitsprinzipDie Demokratie richtet sich nach der Mehrheitsregel. Eine Entscheidung ist normalerweise gültig, wenn sie mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt (absolutes Mehr). Einstimmigkeit wird im Kanton Basel-Landschaft nirgends verlangt. Es gibt aber Entscheidungen, die ein qualifiziertes Mehr (Zweidrittelsmehr) erfordern. Zumeist handelt es sich um Entscheidungen, die als besonders schwerwiegend erachtet werden, z.B. bei:
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MilizparlamentIn einem Milizparlament üben die Parlamentarierinnen und Parlamentarier ihr politisches Mandat im Nebenamt aus. Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft ist ein Milizparlament. |
MotionMit einer Motion kann ein Ratsmitglied, wie auch eine Fraktion oder eine parlamentarische Kommission, vom Regierungsrat verlangen, dass er eine Vorlage zur Änderung oder Ergänzung der Kantonsverfassung, eine Vorlage zur Änderung, Ergänzung oder zum Erlass eines Gesetzes oder eines Dekrets, eine Vorlage für eine andere in die Zuständigkeit des Landrates fallende Massnahme oder für einen Landratsbeschluss ausarbeitet oder einen Bericht vorlegt. Der Regierungsrat muss den Auftrag ausführen, sofern das Parlament der Motion zustimmt (sie "überweist"). Nähere Angaben im Landratsgesetz ( SGS 131, § 34). |
N |
Nichtformulierte Initiativevgl. Initiative |
O |
Oberaufsicht, parlamentarischeDie Oberaufsicht ist die politische Kontrolle über alle Behörden und Organe des Kantons (kantonale Verwaltung, Justizverwaltung, selbständige kantonale und interkantonale Verwaltungsbetriebe, Ombudsstelle). Deren jährliche Rechenschaftsberichte werden vom Landrat genehmigt. Es geht um die Feststellung, ob diese Organisationseinheiten ordnungsgemäss arbeiten. Die Oberaufsicht wird primär von der Geschäftsprüfungs- und der Finanzkommission ausgeübt. Zur Abklärung besonderer Vorkommnisse kann der Landrat eine parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) einsetzen. |
P |
Parlamentarische Untersuchungskommission ( PUK )Der Landrat verfügt im Rahmen der parlamentarischen Oberaufsicht über das Recht, zur Abklärung besonderer Vorkommnisse eine Parlamentarische Untersuchungskommission einzusetzen. Er kann auch die Geschäftsprüfungskommission mit qualifizierten Befugnissen ausstatten und damit zu einer PUK machen. Der PUK sind alle verlangten Auskünfte vollständig zu erteilen und sämtliche Akten herauszugeben. Insbesondere verfügt die PUK über die Kompetenz der Zeugeneinvernahme. Wer dabei eine Falschaussage macht oder willentlich Tatsachen oder Vorgänge verschweigt, hat mit Strafverfolgung zu rechnen. |
Parlamentarische Vorstösse «Arbeitsinstrument» des Landrats. Im Einzelnen sind es folgende Mittel: Parlamentarische Initiative, Motion, Postulat, Interpellation, Schriftliche Anfragen, Fragestunde, Resolution . |
PetitionDie Petition ist ein Gesuch, eine Anregung, eine Bitte oder eine Kritik, die sich an eine staatliche Behörde richtet. Petitionen sind kein Rechtsmittel (Beschwerde, Wiedererwägungsgesuche) oder Klagen im Rechtssinne. Daher sind sie auch nicht an eine bestimmte Rechtsform gebunden, Formvorschriften fehlen. Die Behörden sind verpflichtet, die Petitionen zur Kenntnis zu nehmen und zu beantworten. Petitionen, die sich an den Landrat richten, werden in der Regel von der Petitionskommission vorberaten. Diese richtet ihren Bericht und Antrag an das Plenum des Landrats. Dieses entscheidet über die Erledigung der Petition. Nähere Angaben im Landratsgesetz (SGS 131, § 47). |
PostulatMit einem Postulat kann ein Ratsmitglied, eine Fraktion oder eine Kommission, vom Regierungsrat verlangen, einen bestimmten Gegenstand zu prüfen, über die Abklärungen zu berichten und Antrag zu stellen. Überwiesene Postulate verpflichten den Regierungsrat zur Prüfung und Berichterstattung. |
ProporzBeim Proporz (oder Verhältniswahl)-Wahlverfahren geht es nicht um Personen, wie bei der Majorzwahl, sondern um Parteien bzw. Listen. Die Sitze werden annähernd im Verhältnis zu den erzielten Parteistimmen auf die Parteien verteilt. Im Kanton Basel-Landschaft gilt das Proporz-Wahlverfahren bei der Wahl des Landrats . s.a. Majorz |
R |
ReferendumDer obligatorischen Volksabstimmung unterliegen Verfassungsänderungen, Gesetze, Staatsverträge mit verfassungsänderndem oder gesetzeswesentlichem Inhalt sowie bestimmte Gemeindebeschlüsse. - Wie ein Referendum eingereicht werden kann, erfahren Sie hier. |
RegierungsratAndere Bezeichnung: Exekutive Im Kanton Basel-Landschaft besteht der Regierungsrat aus 5 Mitgliedern, gewählt auf vier Jahre durch das Volk. Für die Wahl gilt das Majorz-Prinzip. Der Regierungspräsident ist «primus inter pares» (Erster unter Gleichgestellten) und wird vom Landrat für ein Jahr gewählt (Juli - Juni). Der Regierungspräsident leitet die Regierungsratssitzungen und übernimmt im Präsidentenjahr besondere Repräsentationspflichten. Der Regierungsrat ist die leitende Behörde und gleichzeitig die oberste vollziehende Instanz des Kantons. Die fünf Mitglieder der Kantonsregierung sind hauptamtlich tätig. |
ResolutionResolutionsbegehren sind selbständige Anträge, die eine Meinungsäusserung des Landrats zu wichtigen Ereignissen bezwecken. Sie müssen von mindestens zwölf Ratsmitgliedern unterzeichnet sein und gelten als zustande gekommen, wenn zwei Drittel der Ratsmitglieder zugestimmt haben. Nähere Angaben im Landratsgesetz (SGS 131, § 39). |
S |
Schriftliche AnfragenRatsmitglieder, Kommissionen und Fraktionen können dem Regierungsrat schriftliche Anfragen aus dem Bereich der kantonalen Politik unterbreiten. Der Regierungsrat beantwortet die Anfragen innert drei Monaten schriftlich. Schriftliche Anfragen werden vom Ratsplenum nicht behandelt. |
StandesinitiativeJeder Kanton hat das Recht, der Bundesversammlung eine Standesinitiative zu unterbreiten. Eine solche kann von jedem Landratsmitglied eingereicht werden. Das Verfahren ist dasselbe wie bei einer parlamentarischen Initiative. |
T |
U |
UnvereinbarkeitDie Rechte von Legislative, Exekutive und Judikative werden durch die Regelung über die Unvereinbarkeit getrennt: Die Mitglieder des Regierungsrats, die Ombudsperson, die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kantonsgerichts und der erstinstanzlichen Gerichte sowie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber dürfen dem Landrat nicht angehören. Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in höheren Funktionen der Staatsverwaltung (§ 51 KV). Weiter Informationen unter Gewaltentrennung/Gewaltenteilung. |
Unterstützung des Landrats durch die VerwaltungDie Landeskanzlei ist die Stabsstelle des Regierungsrats und des Landrats. Sie bildet die Informationsdrehscheibe zwischen Parlament und Regierung. Geleitet wird sie vom Landschreiber. Ihre Bereiche sind: Parlamentsdienst, Publikationen/Informatik/politische Rechte, Aussenbeziehungen, Zentrale Dienste. Sie unterstützt Parlament, Kommissionen und Regierung bei ihrer Arbeit, insbesondere bei der Organisation sowie der Vor- und Nachbereitung der Sitzungen. Sie plant und organisiert die kantonalen Wahlen und Abstimmungen, führt die chronologische und systematische Gesetzessammlung nach, stellt die interne und externe Kommunikation sicher (Medienmitteilungen, Website, Social Media, Newsletter…). Die Landeskanzlei wird von der Landschreiberin/vom Landschreiber geleitet, die/der vom Landrat gewählt wird. Weiter kann der Landrat zur Abklärung rechtlicher Fragen den Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat beiziehen. Jedoch kann er auch ausserhalb der Verwaltung stehende Sachverständige in Anspruch nehmen. |
V |
VAGS-ProjekteWird ein neues Gesetz, eine neue Verordnung geschaffen oder geändert und betrifft das Thema die Gemeinden, sollen die Aufgaben den Gemeinden nach dem Grundsatz der Vorrangigkeit der Gemeinde (Subsidiarität) zugeordnet werden. Den Gemeinden soll grösstmögliche Regelungs- und Vollzugsfreiheit (Gemeindeautonomie) gewährt werden. Mit dem «Verfassungsauftrag Gemeindestärkung» (VAGS) erfolgt bei Gesetzesvorhaben ein paritätisches Vorgehen. Gemeinden und Verwaltung erarbeiten gemeinsam eine Vorlage. Damit soll eine optimale Aufgabenteilung erfolgen. |
VerfahrenspostulatVerfahrenspostulate sind Anträge von Mitgliedern, Kommissionen und Fraktionen des Landrats, die das Verfahrensrecht des Landrats (Geschäftsordnung) betreffen. Sie richten sich an die Geschäftsleitung oder an eine Kommission des Landrats. Werden Verfahrenspostulate vom Landrat überwiesen, so haben diese innert drei Monaten eine Vorlage oder einen Bericht auszuarbeiten und dem Landrat zu unterbreiten.Nähere Angaben im Landratsgesetz (SGS 131, § 37). |
VerfassungDie Kantonsverfassung ist die rechtliche Grundordnung des Kantons und befasst sich mit den zentralen Fragen der Staatsorganisation. Sie regelt die Volksrechte, die Beziehungen zwischen Parlament, Regierung und Gerichten, enthält einen umfangreichen Katalog der öffentlichen Aufgaben des Kantons sowie einen Grundrechtskatalog. Verfassungsänderungen nehmen den gleichen Verfahrensweg wie Gesetzgebungen. Jede Änderung der Kantonsverfassung unterliegt obligatorisch der Volksabstimmung und der eidgenössischen Gewährleistung durch die Bundesversammlung.Die Verfassung finden Sie in der Gesetzessammlung (SGS 100). |
VerordnungVerordnungen werden vom Regierungsrat erlassen und enthalten Ausführungs- und Vollzugsbestimmungen zu Gesetzen. Sie stehen eine Stufe unterhalb des Gesetzes und unterstehen im Unterschied zu den Gesetzen nicht der Volksabstimmung. Siehe auch Dekret. |
W |
WahlbüroIn jeder Einwohnergemeinde wird mindestens ein Wahlbüro von fünf Mitgliedern gewählt. Das Wahlbüro überwacht die Stimmabgabe, kennzeichnet die Stimm- und Wahlzettel, gibt die Ergebnisse im System ein und gibt diese für die Prüfung durch den Kanton frei. |
WahlkreisDer Kanton Basel-Landschaft ist in 12 Wahlkreise aufgeteilt, in denen die dort Wahlberechtigten über die Entsendung ihrer Volksvertreter/innen ins Kantonsparlament entscheiden. Dazu ist jedem Wahlkreis eine bestimmte Anzahl Parlamentssitze zugeteilt, die je nach Bevölkerungszahl variiert. Mit diesem System ist für eine regional ausgewogene Verteilung der Landratssitze gesorgt. Bei der Regierungsratswahl gilt der gesamte Kanton als ein Wahlkreis. |
Z |
Zweidrittelsmehrvgl. Mehrheitsprinzip. |
Zweimalige LesungBei Gesetzen finden verfassungsgemäss zwei Lesungen (paragraphenweises Durchberaten) statt. Erst dann kann im Landrat eine Schlussabstimmung durchgeführt werden. |