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Neue Gesetze und neue Regelungen per 1. Januar 2024
Am 1. Januar 2024 treten verschiedene neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft. Die Änderungen betreffen unter anderem die Wohnbauförderung sowie die Festsetzung der Mietzinsbeiträge, aber auch die interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen und die Änderungen der Schweizerischen Strafprozessordnung. Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen aufgeführt.
Teilrevision des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG-ZGB; SGS 210)
Die Revision dient insbesondere zur Bereinigung und Klärung der Zuständigkeiten in den Bereichen der Kontrolle der Berufsbeistandschaften und der Aufsicht über die kommunalen Stiftungen.
Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO)
Für die Polizei Basel-Landschaft und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft relevant sind die Änderungen in der Schweizerischen Strafprozessordnung, die am 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt werden. Namentlich werden die Opferrechte ausgeweitet und die Bestimmungen zur Verteidigung, zum Haftrecht sowie zur Siegelung geändert.
Beiträge an das betreute Wohnen für Beziehende von Ergänzungsleistungen (SGS 833)
Auf Bundesebene sind Bestrebungen im Gange, Ergänzungsleistungen für betreutes Wohnen zu regeln. Solange dieser Prozess nicht abgeschlossen ist, soll es den Einwohnergemeinden möglich sein, Beziehende von Ergänzungsleistungen, die in betreutem Wohnen leben, finanziell zu unterstützen und so kostenintensive und unnötige Heimeintritte zu vermeiden. Dies ist ab 1. Januar 2024 im kantonalen Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV (ELG-BL) vorgesehen.
Einheitliche Grundlage für die Festlegung von Mietzinsbeiträgen (SGS 844 / SGS 844.11)
Das Mietzinsbeitragsgesetz wird in einer Totalrevision modernisiert. Es werden kantonale Mindeststandards geschaffen und damit eine Vereinheitlichung der Mietzinspraxis im Kanton herbeigeführt. Familienspezifischen Anliegen wird Rechnung getragen, indem etwa Kosten für familienexterne Kinderbetreuung bei der Anspruchsprüfung und der Berechnung der Höhe der Mietzinsbeiträge berücksichtigt werden. Gemäss Schätzungen werden zirka 1'850 Familien und Alleinerziehende bezugsberechtigt sein. Bei voller Ausschöpfung investieren der Kanton und die Gemeinden schätzungsweise 7 bis 8 Millionen Franken in die Mietzinsbeiträge, wobei der Kanton bis zu 3,5 Millionen Franken beisteuert.
Neues Zentrum Integrationsförderung (SGS 850.19)
Das Assessmentcenter für vorläufig aufgenommene Personen (VA) und anerkannte Flüchtlinge (FL) wird per 1. Januar 2024 in kantonale Strukturen überführt. Dafür erfolgt eine Teilrevision der kantonalen Asylverordnung. Das Assessmentcenter für VA/FL wird umbenannt in Zentrum Integrationsförderung (ZIF), der Adressatenkreis wird erweitert und es wird geregelt, dass der Kanton in Einzelfällen Integrationsmassnahmen direkt finanzieren kann. Weiter wird angepasst, dass der Kanton im Bereich der Integrationsförderung im Asyl- und Flüchtlingsbereich die Bereitstellung von passenden Angeboten sicherstellen kann.
Inkrafttreten des Behindertenrechtegesetzes des Kantons Basel-Landschaft (SGS 109) und des Fahrdienstgesetzes (SGS 482)
Das Gesetz des Kantons Basel-Landschaft über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz, BRG BL) inklusive Fremdänderungen sowie das Gesetz über Beiträge an Fahrdienste für mobilitätseingeschränkte Personen (Fahrdienstgesetz) treten am 1. Januar 2024 in Kraft. Das BRG BL definiert die für den Kanton massgeblichen Grundsätze der Behindertenrechte und berücksichtigt insbesondere die Verhältnismässigkeit sowie den Interessensausgleich zwischen Privaten, Öffentlichkeit und Betroffenen bei deren Umsetzung. Die Rechte von Menschen mit Behinderungen in spezifischen Handlungsfeldern werden in der jeweiligen Spezialgesetzgebung definiert, da viele der vorgesehenen Massnahmen auch anderen Anspruchsgruppen wie z.B. Familien und älteren Menschen zugutekommen.
Mit der Inkraftsetzung des BRG BL und dem Fahrdienstgesetz treten gleichzeitig Ausführungsbestimmungen in diversen Verordnungen in Kraft (siehe auch MM zu BRG BL)
Gesetz über die Wohnbauförderung (SGS 842)
Im neuen Gesetz über die Wohnbauförderung (WBFG) werden die Vorgaben von § 106a der Kantonsverfassung sowie die Anliegen der nicht formulierten Initiative «Wohnen für alle» umgesetzt. Es sieht insgesamt sieben Förderinstrumente in den Bereichen selbstgenutztes Wohneigentum, gemeinnütziger Wohnungsbau und altersgerechtes Wohnen vor.
Neufestlegung der Pflegenormkosten im ambulanten Bereich (SGS 362.14)
Der Regierungsrat hat die ambulanten Pflegenormkosten für das Jahr 2024 neu festgelegt. Der durchschnittliche Pflegestundensatz steigt um fünf Prozent. Die bei Gemeinden und Spitex-Organisationen durchgeführte Anhörung zur Tarifanpassung ist mehrheitlich auf Zustimmung gestossen.
Änderung der Verordnung über die Finanzierung von Pflegeleistungen betreffend die Pflegerestkosten für Alters- und Pflegeheime sowie den erhöhten Pflegebedarf (SGS 362.14)
Der Regierungsrat hat die Pflegetarife in der Verordnung über die Finanzierung von Pflegeleistungen aufgehoben. Aufgrund der neuen gesetzlichen Grundlagen werden die anrechenbaren Pflegekosten für jedes Pflegeheim separat durch die Versorgungsregionen und nicht mehr den Regierungsrat erlassen. Ebenso entfällt künftig die vorgängige Überprüfung der benötigten Produkte der Mittel- und Gegenständeliste durch das Amt für Gesundheit.
Festlegung einer Unter- und einer Obergrenze für den Bedarf an stationären Pflegeplätzen in den Versorgungsregionen gemäss § 33 APG (SGS 941)
Erstmals hat die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion die Unter- und Obergrenze (Korridor) für den Bedarf an stationären Pflegeplätzen pro Versorgungsregion vorgenommen – in deren Absprache. Die Pflegefachverbände waren als Vertretung der Pflegeinstitutionen ebenfalls einbezogen worden. Die Versorgungsregionen, die Gemeinden und die Leistungserbringer haben sich in der vorgängig durchgeführten Anhörung mehrheitlich positiv zur Vorlage geäussert. Die Festlegung der Korridore erfolgt per 1. Januar 2024. Es handelt sich um die Umsetzung von § 33 APG (SGS 941) auf Stufe Direktion, hat aber keine Änderung eines Erlasses zur Folge.
Änderung der Pflegeheimliste per 1. Januar 2024
Um einen aktuellen Überblick über die Anzahl bewilligter Betten im Kanton Basel-Landschaft zu erhalten, wird regelmässig der Bestand an Betten in den Alters- und Pflegeheimen, welche eine Leistungsvereinbarung mit einer Versorgungsregion oder einer Gemeinde haben, überprüft und die Pflegeheimliste entsprechend angepasst. Die Pflegeheimliste wird neu auf der Webseite des Amts für Gesundheit publiziert. Die Anhänge 2 und 3 werden abgeschafft.
Einführungsgesetz zur interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EG IVöB, SGS 420)
Mit dem Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) wird der Beitritt des Kanton Basel-Landschaft zur IVöB vom 15. November 2019 geregelt und das bisher für öffentliche Beschaffungen geltenden Beschaffungsgesetz abgelöst.
Mit dem Einführungsgesetz zur IVöB wird ausserdem dem Regierungsrat die Kompetenz übertragen, die Zuständigkeiten zur Kontrolle und Überwachung der Zuschlagsempfängerinnen in den Bereich Arbeit, Umwelt und Gleichstellung zu regeln. Der Regierungsrat hat dies in der Verordnung zum Einführungsgesetz zur IVöB entsprechend geregelt. So können die Fachstellen der Bau- und Umweltschutzdirektion die Einhaltung der Umweltschutzgesetzgebung überprüfen. Die Fachstelle für Gleichstellung kann die Einhaltung der Lohngleichheit durch die Zuschlagsempfängerinnen prüfen und das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit die Einhaltung der Arbeitsbedingungen.
> Link zur Übersicht Gesetzessammlung «In Vorbereitung»