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- Siedlungsabfälle
- Aufgaben der Gemeinden
Aufgaben der Gemeinden
Siedlungsabfallentsorgung
Bei der Abfallentsorgung haben die Gemeinden verschiedene Aufgaben.
- Sammlung von Wertstoffen und deren Verwertung
- Kehricht- und Sperrgutabfuhr
- Sammlung von Sonderabfällen
- Gebührenerhebung
- Information und Beratung
- Abfallstatistik
- Anlaufstelle für Meldungen über unsachgemässe Abfallbeseitigung (z. B. Abfallverbrennung )
- Verantwortlich für Sauberkeit im öffentlichen Raum (Littering)
Die Entsorgung von Siedlungsabfällen liegt in der Verantwortung der Gemeinden. Die Zuordnung und Umschreibung der Aufgaben regelt das Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) in den §§ 20 - 23 sowie in §§ 48 - 49.
Die Gemeinden haben die Aufgabe, die nicht verwertbaren, brennbaren Siedlungsabfälle (Hauskehricht & Sperrgut) zu sammeln und den vom Kanton bezeichneten Entsorgungsanlagen zuzuführen. Dieser Auftrag wird in der Regel an spezielle Abfuhrunternehmen übergeben, welche den Gemeinden die gesammelte Menge (Tonnen) in Rechnung stellen.
Neben Hauskehricht und Sperrgut werden von den Gemeinden verschiedene Wertstoffe gesammelt und einer Verwertung zugeführt.
Gemäss der Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung sind die Gemeinden verpflichtet, Sammlungen für folgende Fraktionen anzubieten: Papier, Karton, Glas, Metalle, Textilien, Grünabfälle. Weitere Fraktionen wie z. B. Kunststoffe oder Kaffeekapseln können die Gemeinden freiwillig anbieten.
Abfallstatistik Siedlungsabfälle
Diese gesammelten Mengen an Abfällen geben die Gemeinden jährlich digital ab. Diese Angaben bilden die Grundlage der kantonalen Abfallstatistik für Siedlungsabfälle (www.statistik.bl.ch).
Abfallreglement
Das Abfallreglement der Gemeinden regelt die Aufgaben im Bereich der Siedlungsabfallentsorgung. Der Kanton stellt den Gemeinden eine Mustervorlage zur Verfügung. (Link zu Formulare > Mustervorlagen)
Abfallzweckverbände
Gebührenerhebung
Im Sinne des Verursacherprinzips sind die Gemeinden verpflichtet, für Kehricht und Sperrgut mengenabhängige Gebühren zu erheben, welche die Kosten der Abfallbeseitigung decken.
Bei den meisten Gemeinden erfolgt dies primär über «Kehrichtsackgebühren», welche nach dem Volumen oder dem Gewicht der Standardsäcke, bzw. der Container abgestuft sind. Die Gemeinden können ergänzend eine jährliche Grundgebühr verlangen, welche in der Regel pro Haushalt und Betrieb erhoben wird. Einzelne Gemeinden bieten für Gewerbebetriebe eine separate Gewerbeabfuhr an, bei der die Abfälle gewogen und die Gebühr somit nach dem effektiven Gewicht erhoben wird.
Die Leitlinien für die Gebührenerhebung gibt das Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) in § 21, Absatz 2 vor. Dieser legt fest, dass mindestens zwei Drittel der Gebühr mengenabhängig erhoben werden muss.
Für die Grünabfuhr können die Gemeinden gemäss USG BL, § 21, Absatz 5 eine separate Gebühr erheben, welche aber tiefer angesetzt sein muss, als die Kehrichtsackgebühren.
Bei Wertstoffen wie Papier, Glas, Weissblech und Alu-Dosen werden die Gemeinden durch vorgezogene Entsorgungsgebühren entlastet, welche beim Verkauf der Produkte erhoben und zur Finanzierung der Verwertung/Entsorgung verwendet werden.