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Bewilligungspflicht von Abfallanlagen

Bei der Aufbereitung und der Entsorgung von Abfällen sollen die Umweltsphären Boden, Luft und Wasser vor schädlichen Einwirkungen durch den Betrieb der Anlage geschützt werden. Des Weiteren dürfen in der Umgebung der Anlage keine übermässigen Immissionen (Lärm, Geruch, Staub etc.) auftreten. Durch die in einer Betriebsbewilligung formulierten Auflagen soll sichergestellt werden, dass der Betrieb der Abfallanlage und die Transformation der Abfälle in Rohstoffe oder Zwischenprodukte fach- und umweltgerecht erfolgen.

 

Die Betriebsbewilligung bildet eine rechtlich verbindliche Grundlage, um eine Abfallanlage zu betreiben. Diese basiert auf den folgenden Gesetzesgrundlagen:

 

  • Umweltschutzgesetz (USG)
  • Gewässerschutzgesetz (GSchG)
  • Gewässerschutzverordnung (GSchV)
  • Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA)
  • Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) sowie Richtlinien und Vollzugshilfen griffige und umsetzbare Bewilligungsauflagen.

Die Behörde oder ein externes Inspektorat kontrolliert die Einhaltung der Bewilligungsauflagen im Rahmen von regelmässigen Betriebskontrollen (angemeldet oder unangemeldet).