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Kantonales Recht
Die Kantonsverfassung schreibt die Gleichberechtigung von Frau und Mann in § 8 fest. Kanton und Gemeinden sind verpflichtet, die Gleichstellung in der Realität umzusetzen. Dies wurde auch vom Bundesgericht in einem Urteil von 2011 bestätigt.
§ 8 der Kantonsverfassung lautet:
1 Frau und Mann sind gleichberechtigt. Kanton und Gemeinden sorgen für ihre Gleichstellung.
2 Alle in dieser Verfassung verankerten persönlichen Rechte und Pflichten sowie die Volksrechte gelten für Frauen und Männer gleichermassen.
Folgende Gesetze und Verordnungen konkretisieren die Umsetzung der Gleichstellung im Kanton Baselland:
Das Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (bes. §§19-21) bestimmt die Organe (Fachstelle, Gleichstellungskommission, Schlichtungsstelle) und das Vorgehen bei der Umsetzung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung auf kantonaler Ebene. Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Verwirklichung der Gleichstellung, insbesondere die:
- Verbesserung der Vereinbarkeit beruflicher und familiärer Aufgaben;
- Verbesserung der Vertretung der Geschlechter in den verschiedenen Berufen, Funktionen und auf Führungsebene;
- Förderung der inner- und ausserbetrieblichen Aus- und Weiterbildung;
- Förderung von Arbeitsorganisationen und Infrastrukturen, welche die Gleichstellung verwirklichen.
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz
Sie regelt die Organisation der Schlichtungskommission für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben.
Die Aufgaben und Kompetenzen der Fachstelle werden in der Verordnung über die Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann geregelt.
Gemäss Bundesgerichtsurteil von 2011 sind Kantone und Gemeinden durch Verfassungs- und Völkerrecht verpflichtet, für die Gleichstellung von Frau und Mann nachweislich tätig zu sein, solange die tatsächliche Gleichstellung nicht erreicht ist. Voraussetzung für die Erfüllung dieses Verfassungsauftrags sind gewisse institutionelle und organisatorische Vorkehrungen. Der Auftrag von Gleichstellung für Frauen und Männer wurde bereits mehrfach von der Baselbieter Bevölkerung und Politik bestätigt.
Die Verordnung über die regierungsrätlichen Kommissionen regelt die kompetente und ausgewogene Zusammensetzung, um effiziente Kommissionsarbeit zu fördern.
Das kantonale Bildungsgesetz verankert einen geschlechtergerechten, die Identität und das Selbstbewusstsein stärkenden Unterricht.
Beim Kanton Basel-Landschaft müssen Anbietende gemäss Beschaffungsgesetz (§ 5 und § 6) und Beschaffungsverordnung (§ 2 und § 3) nachweisen, dass sie das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann einhalten.