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Ferien und Urlaub

Ferien
Allen Mitarbeitenden stehen mindestens fünf Wochen Ferien pro Kalenderjahr zu.
Im Kalenderjahr, in welchem das 50. Altersjahr vollendet wird, erhöht sich der Anspruch auf 27 Arbeitstage und im Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird, auf 30 Arbeitstage. Ferien sind im laufenden Kalenderjahr zu beziehen.
Gestaltung der Arbeitszeit
Umwandlung 13. Monatslohn in zusätzlichen Urlaub
Für Angestellte des Kanton Basel-Landschaft besteht die Möglichkeit, den 13. Monatslohn in zusätzlichen Urlaub umzuwandeln oder unbezahlten Urlaub zu beziehen.
Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub
Bezahlter Mutterschaftsurlaub:
Die Dauer des bezahlten Mutterschaftsurlaubs richtet sich u.a. danach, ob die Mitarbeiterin das Arbeitsverhältnis nach Beendigung des bezahlten Mutterschaftsurlaubs für mindestens drei Monate fortsetzt oder nicht.
Bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses: 16 Wochen
Ohne Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses: 14 Wochen
Unbezahlter Mutterschaftsurlaub:
Im Anschluss an den bezahlten Mutterschaftsurlaub kann die Mitarbeiterin einen unbezahlten Mutterschaftsurlaub beziehen. Dieser dauert bis höchstens ein Jahr nach der Geburt.
Bezahlter Vaterschaftsurlaub:
Der Arbeitgeber Kanton Basel-Landschaft gewährt dem Vater bzw. der Ehefrau der Mutter bei der Geburt des eigenen Kindes einen Vaterschaftsurlaub von zehn Arbeitstagen bei voller Lohnzahlung. Diese Regelung gilt sowohl bei der Geburt eines Kindes als auch bei einer Mehrlingsgeburt. Der Bezug des Vaterschaftsurlaubs hat innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Geburt zu erfolgen. Die Urlaubstage können dabei aneinander oder einzeln bezogen werden.
Unbezahlter Vaterschaftsurlaub:
Der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter hat die Möglichkeit, während des ersten Lebensjahres des Kindes einen unbezahlten Urlaub von bis zu zwölf Wochen zu beziehen.
Weitere Einzelheiten finden Sie im Broschüre "Personalrecht im Überblick".
Betreuungsurlaub
Für die Betreuung und Pflege eines wegen Krankheit oder Unfall schwer beeinträchtigten Kindes besteht ein Anspruch auf voll entschädigten Urlaub von maximal 14 Wochen. Sind beide Eltern erwerbstätig, so hat jeder Elternteil Anspruch auf Betreuungsurlaub. Sie können dessen Bezug untereinander aufteilen und so beispielsweise je sieben Wochen beziehen.
Adoptionsurlaub
Bei der Aufnahme eines Kindes im Hinblick auf eine spätere Adoption bzw. bei einer Adoption haben Mitarbeitende Anspruch auf bezahlten Urlaub von 8 Wochen. Arbeiten beide Elternteile beim Kanton Basel-Landschaft besteht insgesamt nur ein Anspruch auf bezahlten Urlaub im Umfang von 8 Wochen; dieser kann von den Eltern im eigenen Ermessen aufgeteilt werden.