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Heimbewilligung
Heime für Erwachsene
Privatrechtliche Institutionen oder Abteilungen davon, brauchen gemäss Sozialhilfegesetz (SGS 850) und Verordnung über die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen (SGS 850.14) eine kantonale Heimbewilligung, wenn sie:
- regelmässig mehr als 3 Erwachsenen tags- oder nachtsüber entgeltlich oder unentgeltlich betreuen und / oder pflegen;
- oder regelmässig Einzelpersonen oder familienähnliche Wohngemeinschaften, die mehr als 3 nicht-verwandte Erwachsene umfassen, tags- oder nachtsüber entgeltlich oder unentgeltlich betreuen und / oder pflegen.
Bewilligungsbehörden sind der kantonsärztliche Dienst für diejenigen Heime, in denen eine stationäre Therapie oder Rehabilitation für alkohol- oder drogenkranke Personen angeboten wird und das Kantonale Sozialamt für alle übrigen Heime.
Wir bitten Sie, das Antragsformular vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und uns die notwendigen Unterlagen zuzustellen. Die Bewilligungsbehörde prüft das Gesuch und die eingesandten Unterlagen. Wenn das Dossier vollständig ist, nimmt die zuständige Stelle mit Ihnen Kontakt auf, um einen Termin für eine Überprüfung der Einrichtung zu vereinbaren. Dossier und Überprüfungsbericht sind die Grundlage für die Behandlung des Gesuchs.
Vor dem Bewilligungsentscheid wird die Standortgemeinde angehört. Bewilligungen können befristet oder unbefristet und mit Auflagen verbunden erteilt werden.
Heime für Kinder und Jugendliche, Menschen mit Behinderung sowie für Kranke und Betagte
Für die Bewilligung von Heimen für Kinder und Jugendlichen und für die Anerkennung von Heimen und Tagesstätten der Behindertenhilfe ist das Amt für Kind, Jugend- und Behindertenangebote zuständig.
Alters- und Pflegeheime benötigen eine Betriebsbewilligung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion.

Kontakt
Kantonsärztlicher Dienst
Joos Tarnutzer
joos.tarnutzer@bl.ch
061 552 56 06
Kantonales Sozialamt
sozialhilfe@bl.ch
061 552 60 05