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Teilrevision Sozialhilfegesetz
Die Teilrevision umfasst drei zentrale Aspekte:
Motivation
Beim Motivationssystem wird die Motion «Motivation statt Repression» von Landrat Peter Riebli umgesetzt. Der Grundbedarf wird beibehalten, es sind jedoch zwei Zuschüsse vorgesehen für Personen, die sich um Förderung bemühen – Motivations-und Beschäftigungszuschuss – sowie ein Abzug für Langzeitbezüger. Dieser Abzug ist einer differenzierten Ausnahmeregelung unterworfen.
Prävention
Die Teilrevision schafft die gesetzliche Grundlage für ein kantonales Assessmentcenter. Dieses ist der Sozialhilfe vorgelagert und fungiert als Drehscheibe verschiedener sozialstaatlicher Institutionen und soll die Lücke zwischen dem Wegfall der Existenzgrundlage und dem Eintritt in die Sozialhilfe schliessen. Das Assessmentcenter wirkt damit präventiv und verhindert im Idealfall eine Abhängigkeit von der Sozialhilfe.
Integration
Die Sozialhilfe soll fördern statt verwalten. Die Förderung und die Ausbildung sind zentral für eine nachhaltige Ablösung von der Sozialhilfe. Aus diesem Grund sieht die Teilrevision diverse Verbesserungen in diesem Bereich vor. Die Unterstützung während einer Ausbildung wird klar geregelt. So wird es möglich, dass die Sozialhilfe auch weiterführende Ausbildungen unterstützt. Zudem wird das Angebot der Integrationsmassnahmen erweitert.
Hinzu kommen weitere Anpassungen des Sozialhilfegesetzes in verschiedenen Bereichen. So regelt die Teilrevision die Anreizbeiträge für Arbeitgebende neu, die Personen aus der Sozialhilfe anstellen. Der Vermögensfreibetrag für Personen über 55 Jahren wird erhöht. Der Grundbedarf wird zukünftig automatisch der Teuerung angepasst. Das Kindswohl wird im Gesetz verankert und durch die Einführung einer Delegationsnorm kann eine Gemeinde die Arbeitsbelastung reduzieren.
Weitere Informationen und Details finden sich in der Übersicht in der Broschüre und in den Details in der Landratsvorlage.