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Quellensteuer
Quellensteuer – Fragen aus Sicht der Arbeitnehmenden sowie Arbeitgebenden
Wo finde ich die Anträge auf «nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) für Ansässige / auf Neuberechnung der Quellensteuer / auf nachträgliche ordentliche Veranlagung(NOV) für Nichtansässige?
Die Antrage sind hier abrufbar.
Bis wann ist der Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung einzureichen?
Bis 31. März des Folgejahres (Verwirkungsfrist). Dies ist eine gesetzliche Frist und kann nicht verlängert werden.
Was muss ich unternehmen, falls mein Quellensteuerabzug nicht korrekt ist?
Wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin. Der Arbeitgebende ist nach Gesetz verpflichtet, eine korrekte Besteuerung zu gewähren und bei Unklarheiten den Geschäftsbereich Quellensteuer zu kontaktieren.
Welche Personen sind quellensteuerpflichtig?
- Ausländische Arbeitnehmende, welche die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) nicht besitzen, im Kanton Basel-Landschaft jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und
Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie an deren Stelle tretende Ersatzeinkünfte
beziehen. - Personen, welche den C-Ausweis besitzen, aber ihre steuerliche Hauptansässigkeit im Ausland
haben, sind ebenfalls an der Quelle zu besteuern. - Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben oder in eingetragener Partnerschaft (gleichgeschlechtliche) lebende Personen werden im ordentlichen Verfahren besteuert, wenn einer der Ehegatten bzw. Partner/in das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzt.
Wie erfolgt die Anmeldung einer quellenbesteuerten Person?
Die Arbeitgeber/innen haben gestützt auf die Quellensteuerverordnung (QStV) die Beschäftigung quellensteuerpflichtiger Personen zur Sicherung der lückenlosen Quellenbesteuerung der Kantonalen Steuerverwaltung innert 8 Tagen ab Stellenantritt mit dem «Anmeldeformular für quellenbesteuerte Personen mit einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz» zu melden Anmeldeformular_Quellensteuer
Wenn über ELM abgerechnet wird, werden die Anmeldungen und Mutationen von quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden im Rahmen des monatlichen Abrechnungsverfahrens automatisch übermittelt.
Wie wird die Quellensteuer berechnet?
Die Quellensteuer berechnet sich anhand des Quellensteuertarifs und des monatlichen Bruttolohnes. Der Tarif kann aufgrund des Entscheidungsrasters bestimmt werden. Weitere Hinweise zur Quellensteuerberechnung finden Sie in den FAQ des Kreisschreibens 45.
Wie wird die Quellensteuer abgerechnet?
Hier finden Sie die Möglichkeiten zur Abrechnung der Quellensteuer: Abrechnung — baselland.ch und Abrechnung über ELM (Merkblatt ELM Lohnstandard)
Wie kann eine verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Person Kinder, welche nicht im gleichen Haushalt leben, geltend machen?
Mit dem Einreichen des Kinderzulagenentscheides oder Kopien der Geburtsurkunden. Bei volljährigen Kindern wird zusätzlich ein Ausbildungsnachweis benötigt.
Wie wird eine Berechnung bei mehreren Arbeitgebenden (Haupt- und Nebenerwerb) vorgenommen?
Siehe Kreisschreiben 45 vom 12.06.2019, Seiten 22–24
Wie ist das Vorgehen bei Erwerbstätigkeiten im Stunden- oder im Tageslohn?
Siehe Kreisschreiben 45 vom 12.06.2019, Seiten 25–27