- Basel-Landschaft
- Organisation
- Direktionen
- Finanz- und Kirchendirektion
- Steuerverwaltung
- FAQ – Häufige Fragen
- Steuerzahlungen
- Fragen zu Fälligkeiten und Zinsen
Fragen zu Fälligkeiten und Zinsen
Wie sind die allgemeinen Fälligkeiten der Steuern?
Allgemeiner Fälligkeitstermin für die periodisch geschuldeten (Staatssteuern) Einkommens-, Vermögens-, Ertrags und Kapitalsteuern ist der 30. September desselben Jahres. Erfolgt der Bezug der Gemeindesteuer durch die kantonale Steuerverwaltung, gilt dieselbe Fälligkeit wie bei der Staatssteuer.
Die direkte Bundessteuer ist per 01. März im Folgejahr fällig; zahlbar innert 30 Tagen.
Mit Zustellung der definitiven Rechnung werden Kapitalleistungssteuern, Nachsteuern, Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern sowie die Erbschafts- und Schenkungssteuer fällig; zahlbar innert 30 Tagen.
Das Ergreifen eines Rechtsmittels schiebt die Fälligkeit nicht hinaus.
Wann wird ein Vergütungszins gewährt?
Für Zahlungen, welche vor der Fälligkeit geleistet werden, wird ein Vergütungszins gewährt. Definitive Guthaben aus den Vorjahren werden analog wie Zahlungen auf dem gutgeschriebenen Steuerjahr verzinst. Die aktuellen Zinssätze finden Sie hier.
Wann werden die gesetzlichen Verzugszinsen erhoben?
Ab der allgemeinen Fälligkeit wird der gesetzliche Verzugszins erhoben. Im Weiteren wird der gesetzliche Verzugszins erhoben, wenn die definitive Rechnung nicht innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum vollständig beglichen wird. Die aktuellen Zinssätze finden Sie hier.