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Steuerzahlungen
Fragen zu: Provisorische Vorausrechnungen, Kontoauszug und Umbuchungen, Fälligkeiten und Zinsen, Zahlungsabkommen, Rückvergütungen, Bezugshandlungen und Mahnverfahren sowie Diverse FragenVom 12. April bis 4. Mai 2025 findet eine umfangreiche Softwareumstellung statt
Bleiben die Fälligkeiten bestehen?
Ja, infolge der Softwareumstellung werden die Fälligkeiten nicht hinausgeschoben.
Werden die gesetzlichen Verzugszinsen erhoben?
Ja, die gesetzlichen Verzugszinsen werden bis zur vollständigen Bezahlung erhoben.
Erfolgen Bezugshandlungen?
Bei bereits eingeleiteten Bezugshandlungen bleibt die Fälligkeit bestehen, während der Softwareumstellung erfolgt aber keine Fortsetzung. Sobald das System wieder in Betrieb ist, werden diese jedoch ohne weitere Ankündigung fortgesetzt.
Werden Anfragen via Onlineformularen (Bestellung QR-Einzahlungsschein, Bestellung Kontoauszug und Gesuch Zahlungsabkommen) bearbeitet?
Nein, die Anfragen können erst sobald das System wieder in Betrieb ist bearbeitet werden. Aufgrund der Anzahl kann die Bearbeitung länger als gewohnt in Anspruch nehmen.
Kann ein Rückzug einer Betreibung erfolgen?
Nein, ein Gesuch um Rückzug einer Betreibung kann erst wieder geprüft werden, wenn das System wieder in Betrieb ist. Aufgrund der Anzahl kann die Bearbeitung länger als gewohnt in Anspruch nehmen.
Können Auszahlungen erfolgen?
Nein, Gesuche um Auszahlung eines Guthabens können erst wieder geprüft werden, wenn das System wieder in Betrieb ist. Aufgrund der Anzahl kann die Bearbeitung länger als gewohnt in Anspruch nehmen.
Weitere Antworten zur eingeschränkten Erreichbarkeit finden Sie hier
Fragen zu provisorischen Vorausrechnungen
Auf welcher Basis wird eine provisorische Vorausrechnung erstellt?
Die provisorischen Vorausrechnungen werden jeweils im Dezember generiert und im Januar versendet. Die Basis der provisorischen Vorausrechnung ist die letzte definitive Veranlagung welche im Dezember verfügbar war. Normalerweise ist dies die Veranlagung des vorletzten Jahres. (Die Steuererklärung des Vorjahres wird erst im laufenden Jahr eingereicht). Allfällige Gesetzesänderungen sind bei der provisorischen Vorausrechnung nicht berücksichtigt.
Welche provisorischen Rechnungen werden im Januar zugestellt?
Im Januar wird die provisorische Vorausrechnung der Staatssteuer (sowie die Gemeindesteuer für Gemeinden die den Steuerbezug an die kantonale Steuerverwaltung übertragen haben) für das laufende Jahr zugestellt. Gleichzeitig wird die provisorische Vorausrechnung der direkten Bundessteuer vom Vorjahr zugestellt.
Wird eine provisorische Vorausrechnung während dem Jahr angepasst?
Eine provisorische Vorausrechnung wird unter dem Jahr nicht angepasst, auch wenn im Verlauf des Jahres die definitive Abrechnung des Vorjahres vorliegt. Eine provisorische Vorausrechnung wird nur durch sich selber, d. h. durch die definitive Rechnung des entsprechenden Jahres ersetzt.
Gemäss eigenem Ermessen ist die provisorische Vorausrechnung zu hoch, muss trotzdem per Fälligkeit der gesamte Betrag einbezahlt werden?
Es liegt in der eigenen Verantwortung, ob bzw. in welcher Höhe Zahlungen bis zur Fälligkeit geleistet werden. Um die gesetzlichen Verzugszinsen zu vermeiden, muss jedoch der einbezahlte Betrag per Fälligkeit ausreichen, um die definitiven Steuern zu begleichen. Einen Steuerrechner finden Sie hier. Bis zum Erhalt der definitiven Rechnung werden keine Bezugshandlungen vollzogen.
Kann eine provisorische Vorausrechnung in Raten bezahlt bzw. eine Zahlungsfristerstreckung beantragt werden?
Solange eine Rechnung provisorisch ist, werden keine Zahlungsvereinbarungen getroffen. Es liegt in der eigenen Verantwortung, ob bzw. in welcher Höhe Zahlungen geleistet werden. Bis zum Erhalt der definitiven Rechnung werden keine Bezugshandlungen vollzogen. Allerdings werden auf definitiven Ausständen, welche nach der Fälligkeit bestehen, die gesetzlichen Verzugszinsen erhoben. Zusätzliche Einzahlungsscheine können hier online bestellt werden; die Zustellung erfolgt aus Datenschutzgründen auf dem Postweg.
Wird eine Erinnerung zugestellt, wenn eine provisorische Rechnung nicht bezahlt wird?
Für provisorische Rechnungen werden keine Erinnerungen oder Mahnungen zugestellt, wenn diese bis zur Fälligkeit nicht beglichen werden. Es liegt in der Eigenverantwortung, ob bzw. in welcher Höhe Zahlungen für provisorische Forderungen geleistet werden. Jedoch wird ab der Fälligkeit der gesetzliche Verzugszins erhoben; ebenso, wenn der bis zur Fälligkeit einbezahlte Betrag nicht ausreicht, um die definitive Forderung zu decken.
Weshalb wurde keine provisorische Vorausrechnung bzw. wurden nur leere Einzahlungsscheine zugestellt?
Damit eine provisorische Rechnung erstellt werden kann, benötigt es eine vorgängige definitive Veranlagung. (siehe Basis provisorische Vorausrechnung). Bei einem Neueintritt in die Steuerpflicht (zum Beispiel Volljährigkeit, Zuzug, Änderung des Zivilstandes, usw.) liegt keine Basis zur Erstellung einer provisorischen Vorausrechnung vor. Damit gleichwohl Zahlungen geleistet werden können, wird grundsätzlich ein leerer Einzahlungsschein zugestellt. Zusätzliche Einzahlungsscheine können hier online bestellt werden. Für die eigene Berechnung kann unser Steuerrechner verwendet werden.
Wegzug vom Kanton Basel-Landschaft, trotzdem wurde eine provisorische Vorausrechnung zugestellt?
Besteht im Kanton Basel-Landschaft eine sekundäre Steuerpflicht, zum Beispiel infolge Liegenschaftsbesitz oder Selbständigkeit, wird weiterhin eine provisorische Vorausrechnung zugestellt.
Der Rechnungsbetrag der provisorischen Vorausrechnung wird auf Basis der dazumal letzten definitiven Veranlagung erstellt. Dementsprechend besteht die Möglichkeit, dass die provisorische Vorausrechnung der sekundären Steuerpflicht zu hoch ist. In Eigenverantwortung kann weniger einbezahlt werden. Sofern der einbezahlte Betrag bis zur Fälligkeit der provisorischen Rechnung reicht, um die definitiven Steuern zu begleichen, fallen keine Verzugszinsen an. Für die eigene Berechnung kann unser Steuerrechner verwendet werden.
Erst nach erfolgter letzter definitiver Abrechnung, aus welcher ersichtlich wird, dass keine weitere sekundäre Steuerpflicht im Kanton Basel-Landschaft besteht, werden die provisorischen Rechnungen der Folgejahre storniert.
Fragen zum Kontoauszug und zu Umbuchungen
Die getätigten Zahlungen sind nicht auf dem erhaltenen Kontoauszug ersichtlich?
Für jedes Steuerjahr und jede Steuerart (Staat / Bund) besteht ein eigenes Steuerkonto. Die Verbuchung einer Zahlung erfolgt elektronisch aufgrund des verwendeten QR-Einzahlungsscheins (massgebend ist die Referenznummer des QR-Einzahlungsscheins). Das bedeutet: Zahlungen, welche z. B. für das laufende Steuerjahr getätigt wurden, werden nicht mit Forderungen der Vorjahre automatisch verrechnet. Zudem sind Zahlungen nur bis zu dem auf dem Kontoauszug vermerkten Datum «Zahlungen berücksichtigt bis…» verbucht. Kontoauszüge können hier online bestellt werden; die Zustellung erfolgt aus Datenschutzgründen auf dem Postweg.
Auf dem erhalten Kontoauszug ist ein provisorisches Guthaben nicht ersichtlich?
Solange eine Veranlagung nicht definitiv ist, bedeutet der aufgeführte Saldo ein provisorisches mutmassliches Guthaben. Erst nach erfolgter definitiver Veranlagung kann eruiert werden, ob bzw. wie hoch ein Guthaben effektiv ist. Falls bei der definitiven Veranlagung ein definitives Guthaben besteht, wird dieses automatisch innerhalb der gleichen Steuerart (Staat bzw. Bund) umgebucht (Staat valutagerecht), sofern ein entsprechender Ausstand besteht.
Provisorische Guthaben werden nicht umgebucht. Unter Berücksichtigung möglicher Verzugszinsen liegt es im eigenen Ermessen ein provisorisches Guthaben beim Zahlungsverhalten der Steuerforderungen im Folgejahr mit einzubeziehen. Es gilt zu beachten, dass sich ein Guthaben bei der definitiven Veranlagung durchaus verkleinern kann.
Werden definitive Guthaben automatisch zwischen der Staats- und Bundessteuer bzw. umgekehrt umgebucht?
Es werden keine automatischen Umbuchungen von definitiven Guthaben zwischen Konten der Staats-/Gemeindesteuer* und der direkten Bundessteuer vorgenommen.
Umbuchungen zwischen definitiv in Rechnung gestellten Staats-/Gemeindesteuern* und Bundessteuern müssen manuell vorgenommen werden. Dafür benötigt die Steuerverwaltung nach Erhalt der definitiven Veranlagung jeweils einen entsprechenden Auftrag. Für jedes Steuerjahr muss ein neuer Auftrag gestellt werden, ein einmaliger Auftrag der für alle künftigen Steuerrechnungen gilt ist nicht möglich. Diese Aufträge können via E-Mail an steuerverwaltung@bl.ch oder brieflich erfolgen.
* Gilt nur bei Gemeinden, die den Steuerbezug der Gemeindesteuer an die kantonale Steuerverwaltung übertragen haben.
Fragen zu Fälligkeiten und Zinsen
Wie sind die allgemeinen Fälligkeiten der Steuern?
Allgemeiner Fälligkeitstermin für die periodisch geschuldeten (Staatssteuern) Einkommens-, Vermögens-, Ertrags und Kapitalsteuern ist der 30. September desselben Jahres. Erfolgt der Bezug der Gemeindesteuer durch die kantonale Steuerverwaltung, gilt dieselbe Fälligkeit wie bei der Staatssteuer.
Die direkte Bundessteuer ist per 01. März im Folgejahr fällig; zahlbar innert 30 Tagen.
Mit Zustellung der definitiven Rechnung werden Kapitalleistungssteuern, Nachsteuern, Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern sowie die Erbschafts- und Schenkungssteuer fällig; zahlbar innert 30 Tagen.
Das Ergreifen eines Rechtsmittels schiebt die Fälligkeit nicht hinaus.
Wann wird ein Vergütungszins gewährt?
Für Zahlungen, welche vor der Fälligkeit geleistet werden, wird ein Vergütungszins gewährt. Definitive Guthaben aus den Vorjahren werden analog wie Zahlungen auf dem gutgeschriebenen Steuerjahr verzinst. Die aktuellen Zinssätze finden Sie hier.
Wann werden die gesetzlichen Verzugszinsen erhoben?
Ab der allgemeinen Fälligkeit wird der gesetzliche Verzugszins erhoben. Im Weiteren wird der gesetzliche Verzugszins erhoben, wenn die definitive Rechnung nicht innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum vollständig beglichen wird. Die aktuellen Zinssätze finden Sie hier.
Fragen zu Zahlungsabkommen
Welche Bedingungen gelten für eine Ratenzahlung der ordentlichen nicht betriebenen Steuern?
Für ordentliche, nicht betriebene Steuern kann eine Ratenzahlung gewährt werden. Massgebend für die maximale Ratenzahlung ist das Datum der definitiven Veranlagungsverfügung. Die Bezahlung muss in monatlichen gleich hohen Raten erfolgen. Kleinere monatliche Raten mit einer höheren Schlussrate werden grundsätzlich nicht gewährt. Wird das Gesuch nach Ablauf der ordentlichen Fälligkeit (30 Tage nach Zustellung der definitiven Veranlagungsverfügung) gestellt werden sich die maximal möglichen Raten entsprechend verringern. Es können bis maximal 12 Raten ab Datum der Veranlagungsverfügung gewährt werden. Sollten wir Ihr eingereichtes Gesuch nicht bewilligen können, so werden wir Ihnen eine angepasste Ratenzahlung gemäss unseren Bedingungen zustellen. Online Formular Gesuch Ratenzahlung
Welche Bedingungen gelten für eine Zahlungsfristerstreckung der ordentlichen nicht betriebenen Steuern?
Eine Zahlungsfristerstreckung kann nur für ordentliche, nicht betriebene Steuern für eine beschränkte Zeit gewährt werden. Massgebend für die maximale Zahlungsfristerstreckung ist das Datum der definitiven Veranlagungsverfügung. Die gesamte Forderung muss innerhalb der gewährten Zahlungsfristerstreckung vollständig beglichen werden. Wird das Gesuch nach Ablauf der ordentlichen Fälligkeit (30 Tage nach Zustellung der definitiven Rechnung) gestellt wird sich die maximale Zahlungsfristerstreckung entsprechend verringern. Die maximale Zahlungsfristerstreckung ist auf 6 Monate ab Datum der Veranlagungsverfügung beschränkt. Sollten wir Ihr eingereichtes Gesuch nicht bewilligen können, so werden wir Ihnen eine angepasste Zahlungsfristerstreckung gemäss unseren Bedingungen zustellen. Online Formular Gesuch Zahlungsfristerstreckung
Welche Bedingungen gelten für eine Ratenzahlung von betriebenen Steuerforderungen?
Für betriebene ordentliche Steuern kann ein Gesuch um Zahlungsabkommen schriftlich (per E-Mail stv.inkasso@bl.ch oder per Post an Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft, Postfach, 4410 Liestal) eingereicht werden. Dieses hat die Bezahlung der gesamten Forderung in maximal 8 gleich hohen Raten vorzusehen. Bis zur vollständigen Bezahlung werden die gesetzlichen Verzugszinsen erhoben. Zahlungsabkommen können nur bewilligt werden, wenn gegen die Betreibung kein Rechtsvorschlag erhoben wurde.
Beim Erhalt einer Pfändungsankündigung durch das zuständige Betreibungsamt besteht keine Möglichkeit mehr, mit der Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft eine Zahlungsvereinbarung zu treffen. Betreffend das weitere Vorgehen wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Betreibungsamt.
Fallen bei einer Ratenzahlung bzw. einer Zahlungsfristerstreckung Gebühren an?
Für jede gewährte Ratenzahlung bzw. Zahlungsfristerstreckung für die Staatssteuer und für Spezialsteuern (Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer) wird eine Gebühr von 40 Franken erhoben. Zusätzlich werden bis zur vollständigen Bezahlung die gesetzlichen Verzugszinsen belastet.
Kann ein Gesuch um Ratenzahlung bzw. Zahlungsfristerstreckung für ordentliche Steuern online eingereicht werden?
Unter dem Link Ratenzahlung bzw. Zahlungsfristerstreckung kann online ein entsprechendes Gesuch eingereicht werden. Sofern Ihr Gesuch bewilligt werden kann, werden Sie die Bestätigung (inklusive Einzahlungsscheine) für das gewünschte Zahlungsabkommen auf dem Postweg erhalten. Sollten wir Ihr eingereichtes Gesuch nicht bewilligen können, so werden wir Ihnen ein angepasstes Zahlungsabkommen gemäss unseren Bedingungen zustellen.
Welche Bedingungen gelten für Ratenzahlungen von Spezialsteuern (Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer?
Für Immobiliensteuern besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht. Daher gilt zu beachten, dass bei Ratenzahlung bzw. Zahlungsverzug von Grundstückgewinn- oder Handänderungssteuern das gesetzliche Grundpfandrecht im Grundbuch eingetragen wird. Der Erwerber wird durch die Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft über den Zahlungsverzug und vom Grundbuchamt über die Eintragung des gesetzlichen Grundpfandrechts informiert.
Ratenzahlungen werden nur in begründeten Fällen gewährt. Auf jeden Fall ist die Ratenzahlung (monatlich gleich hohe Raten) auf maximal 6 Monate ab Rechnungsdatum begrenzt. Für jede gewährte Ratenzahlung wird eine Gebühr von 40 Franken erhoben. Im Weiteren werden die gesetzlichen Verzugszinsen, analog der Staatssteuer, bis zur vollständigen Begleichung der Steuerforderungen belastet.
Ratenzahlungsgesuche für Grundstückgewinn-, Handänderungs-, Erbschafts- und Schenkungssteuern sind schriftlich an die Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft, Postfach, 4410 Liestal einzureichen oder an steuerverwaltung@bl.ch.
Fragen zu Rückvergütungen
Gemäss dem Kontoauszug besteht ein definitives Guthaben, wann erfolgt die Rückzahlung?
Eine automatische Rückzahlung erfolgt nur sofern keine weitere Steuerpflicht im Kanton Basel-Landschaft besteht. Die Steuerpflicht endet im Kanton Basel-Landschaft bei Wegzug (ohne sekundäre Steuerpflicht), im Todesfall oder für die Ehefrau bei Heirat bzw. für die Partnerin oder den Partner bei eingetragener Partnerschaft. Ein Gesuch um Rückzahlung kann via E-Mail steuerverwaltung@bl.ch oder telefonisch unter 061 552 51 40 gestellt werden. Für die Rückzahlung wird eine gültige Auszahlungsadresse (IBAN Nummer) sowie die vollständige Anschrift des Kontoinhabers benötigt.
Kann ein definitives Guthaben an eine Drittperson ausbezahlt werden?
Grundsätzlich erfolgen Rückzahlungen an den Steuerkontoinhaber. Wird eine Rückzahlung an eine Drittperson gewünscht, benötigt die Steuerverwaltung zwingend einen schriftlichen Antrag mit handschriftlicher Unterschrift des Steuerkontoinhabers. Der Antrag muss im Original auf dem Postweg eingereicht werden (Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal).
Wie erfolgt die Rückerstattung von definitiven Guthaben im Todesfall?
Lautet die Auszahlungsadresse auf die verstorbene Person, kann die IBAN Nummer telefonisch unter T 061 552 51 40 oder an steuerverwaltung@bl.ch bekannt gegeben werden. Erfolgt die Rückerstattung an einen Erben, wird zwingend eine Kopie der Erbenbescheinigung, auf welcher der Empfänger aufgeführt ist benötigt. Die Erbenbescheinigung kann auf dem Postweg oder per E-Mail eingereicht werden.
Fragen zu Bezugshandlungen und Mahnverfahren
Was passiert wenn eine definitive Forderung nicht innert der Zahlungsfrist vollständig beglichen wird?
Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird eine kostenlose Zahlungsaufforderung mit dem Restausstand inklusive den gesetzlichen Verzugszinsen zugestellt. Wird die Forderung immer noch nicht vollständig beglichen wird eine kostenpflichtige Mahnung (CHF 50) mit dem Restausstand inklusive den gesetzlichen Verzugszinsen zugestellt. Ohne vollständige Begleichung innert der Zahlungsfrist wird anschliessend ohne weitere Ankündigung das Betreibungsverfahren eingeleitet.
Wie ist das Vorgehen bei einer Betreibung?
Wenn ein Zahlungsbefehl zugestellt wurde, kann die vollständige Forderung innert 20 Tagen seit Zustellung an das zuständige Betreibungsamt oder die Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft überwiesen werden.
Wie ist das Vorgehen bei einer Pfändung?
Beim Erhalt einer Pfändungsankündigung liegt die Zuständigkeit beim Betreibungsamt. Betreffend dem weiteren Vorgehen wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Betreibungsamt.
Was passiert bei Zahlungsverzug einer Grundstückgewinn- oder Handänderungssteuer?
Die Bezugshandlungen werden analog der ordentlichen Steuern vollzogen. Zusätzlich wird jedoch bei Zahlungsverzug zur Sicherstellung der Forderung das gesetzliche Grundpfandrecht im Grundbuch eingetragen. Der Besitzer der Liegenschaft wird über den Zahlungsverzug und die Eintragung des gesetzlichen Grundpfandrechts durch die Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft informiert. Merkblatt Zahlungsverzug - Eintragung gesetzliches Grundpfandrecht
Diverse Fragen
Können Steuerrechnungen elektronisch zugestellt werden?
Ein Versand via E-Mail ist aus Datenschutzgründen und zur Wahrung des Steuergeheimnisses nicht möglich. Jedoch können die Rechnungen als eBill empfangen werden. Informationen zu eBill: Zurzeit ist dies nur für natürliche Personen möglich.
Was ist bei einer Heirat bzw. Eingetragener Partnerschaft zu beachten?
Das ganze Jahr wird grundsätzlich gemeinsam besteuert, unabhängig davon, per wann das Ereignis eingetroffen ist. Allfällige Guthaben der Ehefrau / der Partnerin bzw. des Partners können auf das gemeinsame Steuerkonto umgebucht werden. Ein entsprechender Antrag kann telefonisch unter T 061 552 51 40 oder via E-Mail an steuerverwaltung@bl.ch durch die Ehefrau / der Partnerin bzw. des Partners gestellt werden.
Was ist bei einer Trennung / Scheidung / Auflösung der eingetragenen Partnerschaft zu beachten?
Das ganze Jahr wird getrennt besteuert, unabhängig davon, per wann das Ereignis eingetroffen ist. Die Ehefrau / die Partnerin bzw. der Partner erhält wieder ein eigenes Steuerkonto. Zahlungen für das laufende Steuerjahr sollten nicht mehr auf das gemeinsame Steuerkonto getätigt werden.
Wie werden Guthaben aus gemeinsamen Steuerjahren bei einer Trennung / Scheidung / Auflösung der eingetragenen Partnerschaft behandelt?
Gemäss Steuergesetz werden Guthaben und Zahlungen, die vor einer Trennung / Scheidung / Auflösung der eingetragenen Partnerschaft entstanden sind, je zur Hälfte zwischen beiden Parteien aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt jedoch nicht automatisch. Für eine 50:50-Aufteilung wird ein schriftlicher Antrag mit handschriftlicher Unterschrift einer Partei benötigt. Für eine andere prozentuale Aufteilung wird ein von beiden Parteien handschriftlich unterschriebener schriftlicher Antrag benötigt. Der Antrag muss im Original auf dem Postweg (Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal) eingereicht werden.