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Abzüge
Unselbständige Erwerbstätigkeit, Selbständigerwerbende, Freiwillige Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen (Spenden), Eltern von Kinder in Ausbildung, Vermögensverwaltungskosten, DiverseUnselbständige Erwerbstätigkeit (Lohnausweis, Berufskosten)
Vom Erwerbseinkommen können die für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten, insbesondere die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit sowie die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten abgezogen werden. Die Abzüge sind zum Teil pauschal festgelegt. Höhere Auslagen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie nachgewiesen sind. Wenn beide Ehegatten beziehungsweise Personen in eingetragener Partnerschaft erwerbstätig sind, wird bei der Staatssteuer das steuerbare Gesamteinkommen um das niedrigere, höchstens aber um 1'000 Franken verringert. Bei der Bundessteuer werden 50 Prozent vom niedrigeren Einkommen, mindestens 8'500 Franken und maximal 13'900 Franken als Abzug gewährt. Erreicht das niedrigere Einkommen (nach Abzug der Berufsauslagen sowie der Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen) die Grenze von 8'500 Franken nicht, kann nur dieser niedrigere Beitrag abgezogen werden.
Weiter wird bei der Bundessteuer allen Paaren, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe beziehungsweise eingetragener Partnerschaft leben, ein Abzug von 2'800 Franken gewährt.
Selbständigerwerbende
Alle geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten, mit Ausnahme von Bestechungsgeldern an Amtsträger, sind abziehbar. Diese Kosten müssen für die Erzielung der Einkünfte notwendig sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu ihnen stehen. Der Nachweis des geschäftsmässigen Charakters der in Abzug gebrachten Kosten obliegt der steuerpflichtigen Person.
Zu den abziehbaren Kosten gehören auch die Abschreibungen und Rückstellungen, sofern sie geschäftsmässig begründet sind, die eingetretenen und verbuchten Verluste, die Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren, soweit sie noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten, die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals und die Zinsen auf Geschäftsschulden. Nicht abziehbar sind hingegen im Gegensatz zu juristischen Personen die Steuern der selbständig erwerbenden Person. Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch unsere Merkblätter.
Freiwillige Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen (Spenden)
Voraussetzung für den Abzug von freiwilligen Zuwendungen (Spenden) an eine Institution mit Sitz in der Schweiz ist eine Steuerbefreiung wegen gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken. Bloss ideelle Zwecke genügen nicht. Diese Befreiung wird von demjenigen Kanton gewährt, in dem sich der Sitz der Institution befindet. Als gemeinnützig gilt die statutengemässe und tatsächliche Betätigung zur Förderung der Allgemeinheit, durch die zugunsten einer unbeschränkten Vielzahl Dritter uneigennützig auf Dauer Opfer erbracht werden. Die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit bzw. der öffentlichen Zwecksetzung wird in der Regel auch von allen anderen Kantonen akzeptiert. Im Gegensatz zu den anderen Kantonen sowie zur direkten Bundessteuer ist im Kanton Basel-Landschaft die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden betragsmässig nicht begrenzt (keine Unter- und Obergrenze). Mangels Überprüfbarkeit der Gemeinnützigkeit können Spenden an ausländische Institutionen (ohne Sitz in der Schweiz) grundsätzlich nicht abgezogen werden.
Alle Institutionen, welche in der kantonalen Liste über die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Zuwendungen (Spendenliste) aufgeführt sind, wurden von der kantonalen Steuerverwaltung bzw. der Taxations- und Erlasskommission bereits geprüft. Diese Spendenliste wird laufend aktualisiert und halbjährlich per Anfang und Mitte des Jahres publiziert.
Weitere Informationen insbesondere über das Vorgehen für die Aufnahme in die aktuelle Spendenliste können dem entsprechenden Merkblatt [PDF] entnommen werden.
Eltern von Kindern in Ausbildung
Den Eltern oder dem Inhaber der elterlichen Sorge steht für jeden Schüler, Lehrling oder Studenten bei der Staatssteuer ein Kinderabzug von 750 Franken vom Einkommenssteuerbetrag zu. Dieser Abzug ist nicht möglich, wenn das Einkommen des Kindes den steuerfreien Betrag übersteigt. Bei der direkten Bundessteuer kann ein Abzug von 6'700 Franken vom steuerbaren Einkommen gemacht werden. Detaillierte Ausführungen finden Sie im Kreisschreiben Nr. 30 vom 21. Dezember 2010 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).
Bei der Staatssteuer gilt die Einschränkung, dass das Kind mit der steuerpflichtigen Person oder dem steuerpflichtigen Ehepaar am Ende des Steuerjahres in häuslicher Gemeinschaft leben muss; andernfalls kann lediglich der Unterstützungsabzug von 2'000 Franken beansprucht werden. Die häusliche Gemeinschaft besteht weiter, auch wenn sich ein Kind zu Ausbildungszwecken ausserhalb des Wohnsitzkantons der Eltern oder dem Inhaber der elterlichen Sorge aufhält.
Bei Zuteilung des gemeinsamen Sorgerechts steht der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu, der den Unterhalt zur Hauptsache bestreitet. Der Abzug kann pro Kind nur einmal beansprucht werden.
Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für ein Kind an den andern Elternteil leistet, können vom Einkommen abgezogen werden, solange das Kind nicht volljährig ist. Die Zahlungen müssen von empfangenden Elternteil als Einkommen versteuert werden. Wer Unterhaltsbeiträge vom Einkommen abzieht, kann für das unterstützte Kind nicht zusätzlich einen Kinderabzug beanspruchen.
Merkblatt zur Ehe- und Familienbesteuerung (gültig ab Steuerjahr 2013)
Vermögensverwaltungskosten
Die Kosten für die Verwaltung von Privatvermögen durch Dritte sind steuerlich abziehbar, jedoch nicht die eigenen Verwaltungskosten oder Kosten für Finanzberatung. Für weitere Informationen: Steuerbuch 29 Nr. 6.
Diverse
Einsätze Zahlenlotto, Sportwetten, usw.
Einsätze bei Zahlenlotto, Sportwetten usw. sind im Umfang von 5 Prozent der einzelnen steuerbaren Gewinne abzugsfähig, jedoch höchstens 5‘000 Franken pro Treffer. Bei Online-Spielbankenspielen sind die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr bis höchstens 25‘000 Franken abziehbar. Bitte Belege oder Jahresauszug des Spielerkontos beilegen.
Schuldzinsen
Schuldzinsen können bis zur Höhe der Summe aus der Gesamtheit des steuerbaren Vermögensertrags und weiterer 50'000 Franken in Abzug gebracht werden.