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Eltern von Kindern in Ausbildung
Den Eltern oder dem Inhaber der elterlichen Sorge steht für jeden Schüler, Lehrling oder Studenten bei der Staatssteuer ein Kinderabzug von 750 Franken vom Einkommenssteuerbetrag zu. Dieser Abzug ist nicht möglich, wenn das Einkommen des Kindes den steuerfreien Betrag übersteigt. Bei der direkten Bundessteuer kann ein Abzug von 6'700 Franken vom steuerbaren Einkommen gemacht werden. Detaillierte Ausführungen finden Sie im Kreisschreiben Nr. 30 vom 21. Dezember 2010 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).
Bei der Staatssteuer gilt die Einschränkung, dass das Kind mit der steuerpflichtigen Person oder dem steuerpflichtigen Ehepaar am Ende des Steuerjahres in häuslicher Gemeinschaft leben muss; andernfalls kann lediglich der Unterstützungsabzug von 2'000 Franken beansprucht werden. Die häusliche Gemeinschaft besteht weiter, auch wenn sich ein Kind zu Ausbildungszwecken ausserhalb des Wohnsitzkantons der Eltern oder dem Inhaber der elterlichen Sorge aufhält.
Bei Zuteilung des gemeinsamen Sorgerechts steht der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu, der den Unterhalt zur Hauptsache bestreitet. Der Abzug kann pro Kind nur einmal beansprucht werden.
Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für ein Kind an den andern Elternteil leistet, können vom Einkommen abgezogen werden, solange das Kind nicht volljährig ist. Die Zahlungen müssen von empfangenden Elternteil als Einkommen versteuert werden. Wer Unterhaltsbeiträge vom Einkommen abzieht, kann für das unterstützte Kind nicht zusätzlich einen Kinderabzug beanspruchen.
Merkblatt zur Ehe- und Familienbesteuerung (gültig ab Steuerjahr 2013)