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Einkommen aus unbeweglichem Vermögen
Aus unbeweglichem Vermögen
Liegenschaften (Gebäude sowie Grund und Boden) gelten als unbewegliches Vermögen. Zum Einkommen aus unbeweglichem Vermögen zählen unter anderem die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, der Eigenmietwert der vom/von der Eigentümerin selbst bewohnten Liegenschaft oder Wohnung sowie die Einkünfte aus einem Baurechtsvertrag. Erträge aus Wohnrecht und Nutzniessung einer Liegenschaft sind vom/von der Nutzniessenden oder Wohnberechtigten zu versteuern.
Bei ausländischen Liegenschaften, deren Vermögenswert auf dem Kaufpreis basiert, wird der ermittelte Vermögenswert durch 2.6 und dann durch 3.45 geteilt. Das Resultat ist der Brandlagerwert. Liegenschaften, bei denen der Katasterwert bereits ausgewiesen wurde, wird der Katasterwert durch 3.45 geteilt um den Brandlagerwert zu ermitteln. Der berechnete Brandlagerwert wird dann im Eigenmietwertrechner Baselland eingegeben, um den Eigenmietwert und den pauschalen Liegenschaftsunterhalt zu erhalten.
Berechnen des Eigenmietwertes ab 2007
Von den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen können entweder die effektiven, werterhaltenen Unterhaltskosten abgezogen oder der pauschale Unterhaltsabzug geltend gemacht werden.
Bei Liegenschaften, die zum Privatvermögen gehören, kann jedes Jahr statt der tatsächlichen Unterhalts-, Betriebs-, Energiespar- und Verwaltungskosten ein Pauschalabzug gewählt werden. Bei der Bundessteuer ist der Pauschalabzug für Liegenschaften des Privatvermögens jedoch nur möglich, wenn diese nicht zur überwiegend geschäftlichen Nutzung vermietet werden.
Hypothekar- und übrige Schuldzinsen können bis zur Höhe der Summe aus der Gesamtheit des steuerbaren Vermögensertrags sowie weiterer 50'000 Franken in Abzug gebracht werden.