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Einkünfte
Unselbständige Erwerbstätigkeit, Einkommen von Kindern und Jugendlichen/in Ausbildung/Studierende, Arbeitslosigkeit/Ersatzeinkünfte, Selbständigkeit, Renten und Leibrenten, Wertschriftenerträge, Einkommen aus unbeweglichem Vermögen, Kapitalleistungen aus Vorsorge, Erbschaften und SchenkungenUnselbständige Erwerbstätigkeit
Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind alle auf Grund oder im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis empfangenen Leistungen anzugeben und in der Regel durch einen entsprechenden Lohnausweis der Arbeitgeberfirma zu belegen. Die Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, den Arbeitnehmern einen Lohnausweis abzugeben. In der Steuererklärung muss der Lohn nach Abzug der AHV/IV/EO- und ALV-Prämien, der laufenden Beiträge an Personalvorsorgeeinrichtungen (Beiträge gemäss BVG) sowie der Prämien an die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung eingetragen werden (Nettolohn).
Vom Erwerbseinkommen können die für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten, insbesondere die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit sowie die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten abgezogen werden. Die Abzüge sind zum Teil pauschal festgelegt. Höhere Auslagen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie nachgewiesen sind. Wenn beide Ehegatten beziehungsweise Personen in eingetragener Partnerschaft erwerbstätig sind, wird bei der Staatssteuer das steuerbare Gesamteinkommen um das niedrigere, höchstens aber um 1'000 Franken verringert. Bei der Bundessteuer werden 50 Prozent vom niedrigeren Einkommen, mindestens 8'500 Franken und maximal 13'900 Franken als Abzug gewährt. Erreicht das niedrigere Einkommen (nach Abzug der Berufsauslagen sowie der Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen) die Grenze von 8'500 Franken nicht, kann nur dieser niedrigere Betrag abgezogen werden.
Weiter wird bei der Bundessteuer allen Paaren, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe beziehungsweise eingetragener Partnerschaft leben, ein Abzug von 2'800 Franken gewährt.
Kinder/Jugendliche, in Ausbildung, Studierende
Die unmündigen Kinder, zu denen neben den leiblichen Kindern auch die Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder zählen, werden in der Steuerpflicht durch den oder die Inhaber der elterlichen Sorge vertreten. Diesen werden nach dem Grundsatz der Familienbesteuerung das Einkommen und das Vermögen ihrer Kinder zugerechnet. Ausnahme: Die Erwerbseinkünfte und Grundstückgewinne minderjähriger Kinder sind durch diese selber zu versteuern
Lehrlings- und Praktikumslohn gelten als Erwerbseinkommen. Die Einkünfte, die Schüler/innen, Auszubildende oder Studierende während der Ausbildungszeit aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielen, unterliegen der Einkommenssteuer, selbst wenn die steuerpflichtige Person noch nicht mündig ist. Auch Ersatzeinkommen wie Leistungen der Ausgleichskasse im Zusammenhang mit der Erwerbsersatzordnung bei Militärdienst oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind steuerbar.
Unterstützungen der Eltern, Ausbildungsstipendien und Sold aus Militär-, Feuerwehr- und Zivilschutzdienst sind steuerfrei.
Bis zum Jahr, in dem eine steuerpflichtige Person mündig wird, sind die Eltern für das übrige Einkommen (z. B. Wertschriftenertrag) und das Vermögen steuerpflichtig. Die volle Steuerpflicht für das gesamte Einkommen und das Vermögen beginnt bereits am 1. Januar des Jahres, in dem die Person mündig wird.
Eine Kinderrente der IV, der AHV oder aus einer Pensionskasse ist vom Elternteil, der darauf Anspruch hat, zu versteuern, selbst wenn die Rente direkt dem Kind ausbezahlt wird. Sobald ein Kind mündig wird, muss es eine allfällige Waisen- oder Halbwaisenrente selbst versteuern.
Auch wenn das jährliche Einkommen einer steuerpflichtigen Person das steuerbare Minimum nicht erreicht, ist es in der Steuererklärung zu deklarieren, da die kantonale Ausgleichskasse die Veranlagungsfaktoren für die Festlegung der Krankenkassen-Prämienverbilligung benötigt.
Merkblatt zur Ehe- und Familienbesteuerung (gültig ab Steuerjahr 2013)
Arbeitslosigkeit / Ersatzeinkünfte
Ersatzeinkünfte
Ersatzeinkünfte sind Leistungen, welche an die Stelle des Erwerbseinkommens treten, wie Arbeitslosenentschädigungen und Taggelder aus der Invaliden-, Kranken, Unfall- und Militärversicherung. Sie sind zu 100 Prozent mit dem übrigen Einkommen steuerbar.
Ausnahme: Erfolgte die erste Auszahlung der Militärversicherung vor dem 1.1.1994, sind sämtliche Leistungen hieraus steuerfrei.
Entschädigungen
Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit (z. B. Einhaltung eines Konkurrenzverbots) sowie für die Nichtausübung eines Rechts (z. B. Wohnrecht) stellen ebenfalls steuerbare Einkünfte dar.
Selbständigkeit
Arten des selbständigen Erwerbseinkommens
Zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören namentlich:
- Einkommen aus freien Berufen (Anwälte, Notare, Ärzte, Architekten etc.);
- Einkommen aus Handels-, Industrie- und Gewerbebetrieben (mit oder ohne Handelsregistereintrag);
- Einkommen aus Land- und Forstwirtschaftsbetrieben;
- Einkommen aus anderer selbständiger Erwerbstätigkeit wie gewerbsmässigem Liegenschafts- oder Wertpapierhandel.
Als selbständig Erwerbende gelten rechtlich Einzelunternehmer, Personengesellschafter (Beteiligte an Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften) und Teilhaber an einfachen Gesellschaften mit gewerblichen oder geschäftlichen Betrieben (z. B. Baukonsortien). Nicht als selbständig erwerbende Personen gelten Teilhaber an Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditaktiengesellschaft) und Genossenschaften.
Die selbständige Erwerbstätigkeit kann haupt- oder nebenberuflich ausgeübt werden.
Steuerbare Einkünfte
Alle einmaligen oder periodischen Einkünfte inkl. Bargeld oder Naturalbezüge, die aus der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit stammen, sind steuerbar. Dazu gehören auch alle Kapitalgewinne infolge Veräusserung von Geschäftsvermögen.
Landwirtschaft
Wegleitung zum Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft(30.1 KB, pdf)
Eigenmietwert von landwirtschaftlichen Betriebsleiterwohnungen ab 1. Januar 2019
Richtzahlen zur landwirtschaftlichen Buchhaltung
Weitere Formulare II Merkblätter
Geschäftsvermögen
Das für die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit notwendige Vermögen bildet das Geschäftsvermögen. Bei privat als auch geschäftlich genutzten Vermögenswerten wie z. B. einer Liegenschaft wird das Gut nach seiner überwiegenden Nutzung entweder ganz dem Privat- oder ganz dem Geschäftsvermögen zugewiesen (Präponderanzmethode). Die Zuweisung ist wichtig, da nur Kapitalgewinne infolge der Veräusserung von Geschäftsvermögen zu den steuerbaren Einkünften zählen und auch nur solche Verluste steuerlich berücksichtigt werden können. Ebenso können nur auf dem Geschäftsvermögen Abschreibungen oder Wertberichtigungen vorgenommen werden.
Abschreibungssätze (ab 2014)
Abschreibungssätze
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
Selbständig erwerbende Personen sind entweder verpflichtet, eine kaufmännische Buchhaltung zu führen, oder zumindest Aufstellungen über die Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und -einlagen zu machen. Diese Unterlagen sind unterzeichnet der Steuererklärung beizulegen. Die Geschäftsbücher und Aufstellungen sowie die sonstigen Belege müssen während zehn Jahren aufbewahrt werden.
Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Als Inhaber einer Einzelfirma oder Beteiligter an einer einfachen Gesellschaft machen Sie den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Ihrer persönlichen Steuererklärung geltend. Als Teilhaber an einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft haben hingegen nicht Sie, sondern die Gesellschaft Anspruch auf Rückerstattung der abgezogenen Verrechnungssteuer. Dieser Anspruch ist von der Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft mit Formular 25 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Stempelabgaben und Verrechnungssteuer, 3003 Bern, geltend zu machen (Formulare).
Anmeldung der selbständigen Erwerbstätigkeit
Nehmen Sie die selbständige Erwerbstätigkeit nicht an Ihrem Wohnsitz, sondern in einer anderen Gemeinde oder einem anderen Kanton (z. B. in Basel-Stadt) auf, so ist zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit die Anmeldung in der betreffenden Gemeinde bzw. dem betreffenden Kanton notwendig. Die Ausübung der selbständigen Tätigkeit in einer anderen Gemeinde bzw. einem anderen Kanton hat eine Steuerteilung zur Folge, welche von Amtes wegen mit einer interkommunalen bzw. einer interkantonalen Steuerausscheidung vorgenommen wird.
Eintrag ins Handelsregister
Wer ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art betriebenes Gewerbe betreibt, muss sich in das Handelsregister eintragen lassen. Natürliche Personen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und während eines Jahres Roheinnahmen von mindestens 100'000 Franken erzielen, sind ebenfalls verpflichtet, ihr Einzelunternehmen ins Handelsregister eintragen zu lassen. Nicht zu einem Eintrag verpflichtet sind hingegen die Angehörigen freier Berufe. Weitere Details finden Sie auf der Homepage des Handelsregisteramts.
Anmeldung bei einer Ausgleichskasse
Es ist von Vorteil, sich bei Beginn der selbständigen Tätigkeit bei einer Ausgleichskasse anzumelden. Diese wird Ihnen dann einen Fragebogen zur provisorischen Erhebung von AHV-Beiträgen zustellen. Die definitive Abrechnung wird später aufgrund einer Meldung des Bundessteuereinkommens, welche von der Steuerverwaltung gemacht wird, erstellt. Weitere Auskünfte erhalten Sie von Ihrer Ausgleichskasse oder finden Sie im Internet unter www.ahv-iv.ch .
Mehrwertsteuer
Sie werden unter Umständen infolge Ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit mehrwertsteuerpflichtig. Angaben dazu und über weitere Fragen betreffend Mehrwertsteuer finden Sie unter www.estv.admin.ch .
Renten und Leibrenten
Renten fallen unter die Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen.
Diese Einkünfte orientieren sich nach dem «Drei Säulen-Prinzip». Die Leistungen hieraus können entweder in Rentenform oder als Kapitalleistungen ausbezahlt werden, wenn ein Vorsorgefall (Alter, Tod oder Invalidität) eintritt.
Die Besteuerung der Leistungen aus Vorsorge richtet sich nach dem Grundsatz «volle Abzugsfähigkeit der Beiträge – volle Besteuerung der Leistungen».
AHV/IV-Renten (1. Säule)
Die Leistungen aus der staatlichen Vorsorgeeinrichtung sind zu 100 Prozent steuerbar.
Eine Ausnahme hierzu bilden die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Diese sind steuerfrei.
Besteuerung
Die Besteuerung erfolgt zusammen mit den übrigen Einkünften.
BVG-Renten (2. Säule)
Die Renten aus beruflicher Vorsorge sind zu 100 Prozent steuerbar.
Ausnahme:
Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen haben oder fällig wurden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand. Diese werden wie folgt besteuert:
- zu 60 Prozent, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind
- zu 80 Prozent, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind
Besteuerung
Die Besteuerung der Renten erfolgt zusammen mit den übrigen Einkünften. Kapitalleistungen werden gesondert vom übrigen Einkommen besteuert:
- Staatssteuer: 2 % für die ersten CHF 400'000;
6 % für über CHF 400'000 liegende Beträge;
insgesamt aber nicht mehr als 4,5 % - Direkte Bundessteuer: 1/5 des Jahrestarifs/Post ab Jahr 2023
Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)
Die Leistungen aus der Säule 3a sind zu 100 Prozent steuerbar.
Besteuerung
Die Besteuerung erfolgt analog der BVG-Renten (2. Säule). Bei der Staatssteuer können die in den Jahren 1999 und 2000 geleisteten Beiträge in Abzug gebracht werden, wenn sie aufgrund der Umstellung auf die einjährige Steuerveranlagung steuerlich nicht berücksichtigt werden konnten.
Freie Selbstvorsorge (Säule 3b)
Leibrenten aus freier Selbstvorsorge sind zu 40 Prozent als Einkommen steuerbar. Erwerbsunfähigkeitsrenten aus reinen Risikoversicherungen sind zu 100 Prozent steuerbar, da sie keine Kapitalrückzahlungskomponenten beinhalten.
Besteuerung
Die Besteuerung von Leibrenten erfolgt zusammen mit dem übrigen Einkommen.
Kapitalleistungen aus Risikokapitalversicherungen werden gesondert vom übrigen Einkommen besteuert:
- Staatssteuer: 2 % für die ersten CHF 400'000;
6 % für über CHF 400'000 liegende Beträge;
insgesamt aber nicht mehr als 4,5 % - Direkte Bundessteuer: 1/5 des Jahrestarifs/Post ab Jahr 2023
Kapitalleistungen aus rückkaufsfähigen privaten Lebensversicherungen sowie Leistungen aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die der Vorsorge dienen , werden nicht besteuert. Der Vorsorge dient eine solche Versicherung, wenn die Auszahlung der Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Altersjahrs der versicherten Person erfolgt, ein mindestens fünfjähriges Vertragsverhältnis vorliegt und dieses vor Vollendung des 66. Altersjahrs begründet worden ist.
Wertschriftenerträge
Einkünfte aus Wertschriftenerträgen
Als steuerbares Einkommen aus beweglichem Vermögen gelten namentlich Zinsen aus Guthaben jeder Art gegenüber Banken, Versicherungen oder Privaten, Dividenden und Gewinne aus Beteiligungen sowie Liquidationsüberschüsse, Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung, Einkünfte aus Anteilen an Anlagefonds sowie Erträge aus rückkauffähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, sofern sie nicht der Vorsorge dienen. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte (z. B. Lizenzen, Autorenrechte) gehören ebenfalls zum Einkommen aus beweglichem Vermögen.
Steuerbar sind auch Gewinne aus Lotterien, Sport-Toto und ähnlichen Veranstaltungen. Die hierfür aufgewendeten Spieleinsätze können als Gewinnungskosten in Abzug gebracht werden. Neu gilt seit 2019, dass Gewinne aus inländischen Grossspielen, die automatisiert, online oder interkantonal durchgeführt werden, sind bis zu einem Gewinn von 1 Mio. Franken einkommenssteuerfrei. Gewinne von über 1 Mio. Franken unterliegen mit dem darüber liegenden Betrag der Einkommenssteuer.
Auf in- und ausländischen Gewinnen aus übrigen Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung hingegen werden Einkommenssteuern erhoben. Dabei werden nur Bar- und Naturalgewinne mit einem Wert von über 1‘000 Franken besteuert.
Einkommen aus unbeweglichem Vermögen
Aus unbeweglichem Vermögen
Liegenschaften (Gebäude sowie Grund und Boden) gelten als unbewegliches Vermögen. Zum Einkommen aus unbeweglichem Vermögen zählen unter anderem die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, der Eigenmietwert der vom/von der Eigentümerin selbst bewohnten Liegenschaft oder Wohnung sowie die Einkünfte aus einem Baurechtsvertrag. Erträge aus Wohnrecht und Nutzniessung einer Liegenschaft sind vom/von der Nutzniessenden oder Wohnberechtigten zu versteuern.
Bei ausländischen Liegenschaften, deren Vermögenswert auf dem Kaufpreis basiert, wird der ermittelte Vermögenswert durch 2.6 und dann durch 3.45 geteilt. Das Resultat ist der Brandlagerwert. Liegenschaften, bei denen der Katasterwert bereits ausgewiesen wurde, wird der Katasterwert durch 3.45 geteilt um den Brandlagerwert zu ermitteln. Der berechnete Brandlagerwert wird dann im Eigenmietwertrechner Baselland eingegeben, um den Eigenmietwert und den pauschalen Liegenschaftsunterhalt zu erhalten.
Berechnen des Eigenmietwertes ab 2007
Von den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen können entweder die effektiven, werterhaltenen Unterhaltskosten abgezogen oder der pauschale Unterhaltsabzug geltend gemacht werden.
Bei Liegenschaften, die zum Privatvermögen gehören, kann jedes Jahr statt der tatsächlichen Unterhalts-, Betriebs-, Energiespar- und Verwaltungskosten ein Pauschalabzug gewählt werden. Bei der Bundessteuer ist der Pauschalabzug für Liegenschaften des Privatvermögens jedoch nur möglich, wenn diese nicht zur überwiegend geschäftlichen Nutzung vermietet werden.
Hypothekar- und übrige Schuldzinsen können bis zur Höhe der Summe aus der Gesamtheit des steuerbaren Vermögensertrags sowie weiterer 50'000 Franken in Abzug gebracht werden.
Kapitalleistungen aus Vorsorge
Staatssteuer
Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge (2. Säule) und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) sowie gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers mit Vorsorgecharakter werden gesondert besteuert. Der separaten Jahressteuer unterliegen auch Kapitalleistungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile, sofern diese Leistungen steuerbares Ersatzeinkommen bilden.
Der auf die Kapitalleistung anwendbare Steuersatz beträgt:
2 % für die ersten CHF 400‘000;
6 % für über CHF 400‘000 liegende Beträge;
insgesamt aber nicht mehr als 4,5 Prozent, welcher bei Kapitalleistungen von über rund 1 Mio. Franken greift. Alter und Geschlecht spielen dabei neu keine Rolle mehr.
Ebenfalls neu werden auch bei der Staatssteuer ab 2014 Abgangsentschädigungen des Arbeitgebenden als Leistungen aus Vorsorge qualifiziert und besteuert, sofern die empfangende steuerpflichtige Person mindestens 55 Jahre alt ist, die Erwerbstätigkeit zur Hauptsache aufgegeben hat und dadurch eine Vorsorgelücke aufweist.
Direkte Bundessteuer
Kapitalleistungen aus Vorsorge werden zu einem Fünftel des ordentlichen Tarifs besteuert 1/5 des Jahrestarifs. Bei der direkten Bundessteuer werden Abgangsentschädigungen des Arbeitgebenden als Leistungen aus Vorsorge qualifiziert und besteuert, sofern die empfangende steuerpflichtige Person mindestens 55 Jahre alt ist, die Erwerbstätigkeit zur Hauptsache aufgegeben hat und dadurch eine Vorsorgelücke aufweist.
Erbschaften und Schenkungen
Bei Anfall einer Schenkung, einer gemischten Schenkung, einem Erbvorbezug oder einer Erbschaft sind in der Steuererklärung die Erträgnisse zu deklarieren, die ab Erhalt bis Ende der Steuerperiode erzielt wurden. Das gilt auch, wenn eine Erbschaft noch nicht geteilt ist. Nur bei einem Erbanfall wird die Vermögenssteuer erhoben für die Zeit ab Beginn der Steuerperiode bis Erbgang und ab Erbgang bis Ende der Steuerperiode. Die zeitliche Abgrenzung der Vermögenssteuerveranlagung erfolgt durch die Steuerbehörden auf Grund der Angaben des Wertschriftenverzeichnisses.