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Kapitalleistungen aus Vorsorge
Staatssteuer
Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge (2. Säule) und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) sowie gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers mit Vorsorgecharakter werden gesondert besteuert. Der separaten Jahressteuer unterliegen auch Kapitalleistungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile, sofern diese Leistungen steuerbares Ersatzeinkommen bilden.
Der auf die Kapitalleistung anwendbare Steuersatz beträgt:
2 % für die ersten CHF 400‘000;
6 % für über CHF 400‘000 liegende Beträge;
insgesamt aber nicht mehr als 4,5 Prozent, welcher bei Kapitalleistungen von über rund 1 Mio. Franken greift. Alter und Geschlecht spielen dabei neu keine Rolle mehr.
Ebenfalls neu werden auch bei der Staatssteuer ab 2014 Abgangsentschädigungen des Arbeitgebenden als Leistungen aus Vorsorge qualifiziert und besteuert, sofern die empfangende steuerpflichtige Person mindestens 55 Jahre alt ist, die Erwerbstätigkeit zur Hauptsache aufgegeben hat und dadurch eine Vorsorgelücke aufweist.
Direkte Bundessteuer
Kapitalleistungen aus Vorsorge werden zu einem Fünftel des ordentlichen Tarifs besteuert 1/5 des Jahrestarifs. Bei der direkten Bundessteuer werden Abgangsentschädigungen des Arbeitgebenden als Leistungen aus Vorsorge qualifiziert und besteuert, sofern die empfangende steuerpflichtige Person mindestens 55 Jahre alt ist, die Erwerbstätigkeit zur Hauptsache aufgegeben hat und dadurch eine Vorsorgelücke aufweist.