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Kinder/Jugendliche, in Ausbildung, Studierende
Die unmündigen Kinder, zu denen neben den leiblichen Kindern auch die Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder zählen, werden in der Steuerpflicht durch den oder die Inhaber der elterlichen Sorge vertreten. Diesen werden nach dem Grundsatz der Familienbesteuerung das Einkommen und das Vermögen ihrer Kinder zugerechnet. Ausnahme: Die Erwerbseinkünfte und Grundstückgewinne minderjähriger Kinder sind durch diese selber zu versteuern
Lehrlings- und Praktikumslohn gelten als Erwerbseinkommen. Die Einkünfte, die Schüler/innen, Auszubildende oder Studierende während der Ausbildungszeit aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielen, unterliegen der Einkommenssteuer, selbst wenn die steuerpflichtige Person noch nicht mündig ist. Auch Ersatzeinkommen wie Leistungen der Ausgleichskasse im Zusammenhang mit der Erwerbsersatzordnung bei Militärdienst oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind steuerbar.
Unterstützungen der Eltern, Ausbildungsstipendien und Sold aus Militär-, Feuerwehr- und Zivilschutzdienst sind steuerfrei.
Bis zum Jahr, in dem eine steuerpflichtige Person mündig wird, sind die Eltern für das übrige Einkommen (z. B. Wertschriftenertrag) und das Vermögen steuerpflichtig. Die volle Steuerpflicht für das gesamte Einkommen und das Vermögen beginnt bereits am 1. Januar des Jahres, in dem die Person mündig wird.
Eine Kinderrente der IV, der AHV oder aus einer Pensionskasse ist vom Elternteil, der darauf Anspruch hat, zu versteuern, selbst wenn die Rente direkt dem Kind ausbezahlt wird. Sobald ein Kind mündig wird, muss es eine allfällige Waisen- oder Halbwaisenrente selbst versteuern.
Auch wenn das jährliche Einkommen einer steuerpflichtigen Person das steuerbare Minimum nicht erreicht, ist es in der Steuererklärung zu deklarieren, da die kantonale Ausgleichskasse die Veranlagungsfaktoren für die Festlegung der Krankenkassen-Prämienverbilligung benötigt.
Merkblatt zur Ehe- und Familienbesteuerung (gültig ab Steuerjahr 2013)