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- Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen
Ab 2022:
Rückforderung der Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen durch jede erbende Person in ihrem Wohnsitzkanton.
Erbinnen und Erben, die an einer noch nicht verteilten Erbschaft beteiligt sind, müssen die Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen neu immer und in allen Fällen in ihrem jeweiligen Wohnsitzkanton zurückfordern. Dadurch wird die korrekte Rückerstattung der Verrechnungssteuer auch bei interkantonalen Sachverhalten sichergestellt.
Gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer kann im Jahre 2024 nur die auf den Fälligkeiten 2021, 2022 und 2023 erhobene Verrechnungssteuer zurückgefordert werden.