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Wertschriften und Vermögen
Vermögen, Devisenjahresend-/Devisenmittelkurse, Kurslisten der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Vermögensverwaltungskosten, Rückerstattung der Vermögenssteuer, Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts USA, Anrechnung ausländischer Quellensteuern (DA-1), Rückforderung ausländischer Quellensteuern im Ausland (Quellenstaat), Ansässigkeitsbescheinigung zuhanden ausländischer SteuerbehördenVermögen
Vermögenssteuer
Das Vermögen wird in der Regel zum Verkehrswert besteuert. Kapitalversicherungen sind entsprechend ihrem Rückkaufswert (inkl. der Ansprüche aus Überschussbeteiligung etc.) zu versteuern. Für Grundstücke gilt ein kantonaler Katasterwert, der unter Berücksichtigung des Verkehrs- und Ertragswertes festgelegt wird. Der zum persönlichen Gebrauch bestimmte Hausrat ist steuerfrei. Jedoch gehören Motorfahrzeuge zum steuerbaren Vermögen.
Kurslisten der Eidgenössischen Steuerverwaltung
Ab Steuerjahr 2023 bestehen keine Kurslisten BL mehr. Für alle kotierten Wertpapiere gelten neu die Werte gemäss den Kurslisten der eidgenössischen Steuerverwaltung. Für nicht kotierte Wertpapiere erfolgt die Bewertung nach den Bestimmungen im Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz.
Kurslisten: Deutsch || Français || Italiano
Im Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung der natürlichen Personen ist der Kurswert der Wertschriften per 31. Dezember zu deklarieren.
Vermögensverwaltungskosten
Die Kosten für die Verwaltung von Privatvermögen durch Dritte sind steuerlich abziehbar, jedoch nicht die eigenen Verwaltungskosten oder Kosten für Finanzberatung. Für weitere Informationen: Steuerbuch 29 Nr. 6.
Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Voraussetzungen für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch die Steuerverwaltung Basel-Landschaft sind:
- Im Zeitpunkt der Fälligkeit der mit Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte (z. B. Dividenden, Zinsen, Erträge aus Anlagefonds) befand sich der steuerliche Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft.
- Die mit Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte werden ordnungsgemäss deklariert. Das gilt auch für anteilige Einkünfte bzw. Erträge an einem ungeteilten Nachlass.
- Der Antrag auf Rückerstattung (in der Regel mit der Deklaration der Wertschriften im Wertschriftenverzeichnis) erfolgt vor Ablauf der Verwirkungsfrist (3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die mit Verrechnungssteuer belastete Leistung fällig geworden ist).
Im Übrigen gelten die Hinweise in der Wegleitung zur Steuererklärung, insbesondere auf den Seiten 7, 18, und 43 bis 47. Für Stockwerkeigentümergemeinschaften: Merkblatt.
Ab 2022:
Rückforderung der Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen durch jede erbende Person in ihrem Wohnsitzkanton.
Erbinnen und Erben, die an einer noch nicht verteilten Erbschaft beteiligt sind, müssen die Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen neu immer und in allen Fällen in ihrem jeweiligen Wohnsitzkanton zurückfordern. Dadurch wird die korrekte Rückerstattung der Verrechnungssteuer auch bei interkantonalen Sachverhalten sichergestellt.
Gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer kann im Jahre 2024 nur die auf den Fälligkeiten 2021, 2022 und 2023 erhobene Verrechnungssteuer zurückgefordert werden.
Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts USA
Die Ausführungen zur Rückerstattung der Verrechnungssteuern gelten sinngemäss. Die drei genannten Voraussetzungen (Wohnsitz bei Fälligkeit, ordnungsgemässe Deklaration [in der Regel im Ergänzungsblatt zum Wertschriftenverzeichnis], Antrag/Deklaration innert Verwirkungsfrist) gelten ebenfalls (auch für Anteile und unverteilte Nachlässen).
Weitere Erläuterungen – wie z. B. darüber, was ich beim Ausfüllen des Antragsformulars beachten muss – finde ich jeweils auf der Vorderseite des Formulars Ergänzungsblatt USA zum Wertschriftenverzeichnis. Link zum Formular Ergänzungsblatt DA-1 inkl. Rückbehalt USA.
Anrechnung ausländischer Quellensteuern (DA-1)
Die ausländischen Quellensteuern auf Wertschriften setzen sich in der Regel zusammen aus einem rückforderbaren Anteil (s. Rückforderung ausländischer Quellensteuern im Ausland) und einem an und für sich nicht rückforderbaren Anteil. In den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) hat sich die Schweiz verpflichtet, auf Antrag den in der Schweiz ansässigen Empfängern für die nicht rückerstattbaren Quellensteuern eine Entlastung von den schweizerischen Steuern zu gewähren. Diese Entlastung erfolgt in der Regel durch eine Anrechnung ausländischer Quellensteuern.
Die Anrechnung muss beantragt werden. Für natürliche Personen erfolgt der Antrag in der Regel durch Ausfüllen des Formular Ergänzungsblatt DA-1 inkl. Rückbehalt USA.
Für Juristische Personen sowie natürliche und juristische Personen, mit nicht rückforderbaren ausländischen Quellensteuern auf Lizenzen bestehen die Antragsformulare Antrag DA-2 und Antrag DA-3.
Die Voraussetzungen für die Anrechnung von ausländischen Quellensteuern an die Schweizerischen Steuern sind in der Verordnung des Bundesrats vom 22. August 1972 (VStA) geregelt. Es handelt sich um folgende:
- Der Antrag erfolgt innerhalb der Verjährungsfrist (drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die mit Quellensteuer belastete Leistung fällig wurde)
- Die mit Quellensteuer belasteten Erträge werden ordnungsgemäss deklariert.
- Der Anrechnungsbetrag pro Fälligkeitsjahr beträgt mindestens 100 Franken.
Die Anrechnung der nicht rückforderbaren Quellensteuern ist maximiert durch:
- die insgesamt geschuldete Steuer auf dem Einkommen im betreffenden Fälligkeitsjahr und
- die auf die mit Quellensteuer belasteten Erträge der zuzuweisenden Aufwendungen (Zinsen, Verwaltungskosten etc.) entfallende anteilige Steuer auf dem Einkommen.
Weitergehende Erläuterungen finden Sie hier: Gesammelte Merkblätter zur Verrechnungssteuer I ESTV (admin.ch) /DA-M
Rückforderung ausländischer Quellensteuern im Ausland (Quellenstaat)
Auf Dividenden und Zinsen ausländischer Wertpapiere erheben diverse Staaten Quellensteuern. Davon kann gestützt die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen ein Teil vom quellensteuererhebenden Staat (Quellenstaat) zurückgefordert werden.
Wurde auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren im Ausland eine Quellensteuer erhoben, und hat die Schweiz aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und dem Quellenstaat das alleinige Besteuerungsrecht für solche Erträge, kann die ausländische Quellensteuer im Quellenstaat vollumfänglich zurückgefordert werden. Darf aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens sowohl die Schweiz als auch der Quellenstaat Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren besteuern, kann die ausländische Quellensteuer im Quellenstaat teilweise zurückgefordert werden.
Der Erstattungsanspruch beschränkt sich auf jenen Teil der Quellensteuer, der höher ist als die im Doppelbesteuerungsabkommen vereinbarte maximale Quellensteuer. Die entsprechenden Formulare für Anträge auf Erstattung der ausländischen Quellensteuer finden Sie geordnet nach Staaten im Register.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung veröffentlicht sämtliche Rückerstattungsformulare sowie das Vorgehen bzgl. Rückerstattung nach Ländern sortiert unter diesem Link.
Zuständig für das allfällige Visieren der Antragsformulare ist ausschliesslich die Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft, Verrechnungssteuer in 4410 Liestal, dessen Team Ihnen unter T 061 552 49 13 gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung steht.
Für juristische Personen sind jedem ersten Antrag und anschliessend mindestens jedes dritte Jahr ist ein Ergänzungsblatt zum Rückerstattungsantrag bzw. zum Antrag auf Herabsetzung im Doppel beizulegen. Hiermit wird seitens der antragstellenden Firma u. a. bestätigt, dass mit der vorgesehenen Rückerstattung resp. mit der Herabsetzung der ausländischen Steuer keine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens verbunden ist.
Ansässigkeitsbescheinigung zuhanden ausländischer Steuerbehörden
Im Zusammenhang mit der Rückerstattung der im Ausland erhobenen Quellensteuer, deren Erhebung sich nach internem Recht des ausländischen Staates richtet, bedarf es häufig einer sogenannten Ansässigkeitsbescheinigung durch die zuständige Steuerbehörde. Zu diesem Zweck erstellt die kantonale Steuerverwaltung auf Gesuch hin eine entsprechende Bescheinigung. Die Bescheinigung ist einheitlich entsprechend der Vorlage der SSK-Arbeitsgruppe Bilaterales. Festgehalten werden in dieser Firma, Adresse, UID-Nr. (juristische Personen) bzw. Name, Geburtsdatum, Adresse, AHV-Nr. (natürliche Personen) sowie das betreffende Doppelbesteuerungsabkommen.
Die Ansässigkeitsbescheinigung können Sie mit folgendem Formular bestellen: Bestätigung Ansässigkeit Steuerdomizil