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Rückforderung ausländischer Quellensteuern im Ausland (Quellenstaat)
Auf Dividenden und Zinsen ausländischer Wertpapiere erheben diverse Staaten Quellensteuern. Davon kann gestützt die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen ein Teil vom quellensteuererhebenden Staat (Quellenstaat) zurückgefordert werden.
Wurde auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren im Ausland eine Quellensteuer erhoben, und hat die Schweiz aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und dem Quellenstaat das alleinige Besteuerungsrecht für solche Erträge, kann die ausländische Quellensteuer im Quellenstaat vollumfänglich zurückgefordert werden. Darf aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens sowohl die Schweiz als auch der Quellenstaat Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren besteuern, kann die ausländische Quellensteuer im Quellenstaat teilweise zurückgefordert werden.
Der Erstattungsanspruch beschränkt sich auf jenen Teil der Quellensteuer, der höher ist als die im Doppelbesteuerungsabkommen vereinbarte maximale Quellensteuer. Die entsprechenden Formulare für Anträge auf Erstattung der ausländischen Quellensteuer finden Sie geordnet nach Staaten im Register.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung veröffentlicht sämtliche Rückerstattungsformulare sowie das Vorgehen bzgl. Rückerstattung nach Ländern sortiert unter diesem Link.
Zuständig für das allfällige Visieren der Antragsformulare ist ausschliesslich die Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft, Verrechnungssteuer in 4410 Liestal, dessen Team Ihnen unter T 061 552 49 13 gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung steht.
Für juristische Personen sind jedem ersten Antrag und anschliessend mindestens jedes dritte Jahr ist ein Ergänzungsblatt zum Rückerstattungsantrag bzw. zum Antrag auf Herabsetzung im Doppel beizulegen. Hiermit wird seitens der antragstellenden Firma u. a. bestätigt, dass mit der vorgesehenen Rückerstattung resp. mit der Herabsetzung der ausländischen Steuer keine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens verbunden ist.