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Gewinn- und Kapitalsteuer
Staats-, Gemeinde-, Bundes- und Kirchensteuer, Zinssätze , Beteiligungsabzug, Rückstellungen und WertberichtigungenStaatssteuer
Steuersätze
Ertragssteuer
Kapitalgesellschaften, Genossenschaften
Ab dem 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 beträgt die Ertragssteuer auf dem Reinertrag 6,5 Prozent (§ 58 Abs. 1 lit. b StG BL).
Hinweis:
Ab dem 1. Januar 2025 beträgt die Ertragssteuer auf dem Reinertrag noch 4,4 Prozent (§ 58 Abs. 1 lit. c StG BL) . Die Gemeindesteuer beträgt ab 2023 maximal 55 Prozent der Staatssteuer (§ 58 Abs. 2 lit. b StG BL).
Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens 20'000 Franken betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind (§ 58 Abs. 3 StG BL).
Sondersatz
Die bei Wegfall der Steuerstatus von Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften aufgedeckten stillen Reserven und der Goodwill werden bis 2024 gesondert zum Satz von 1,5 Prozent (2020 bis 2022) bzw. 1,6 % (2023 bis 2024) besteuert (§ 206 Abs. 3 StG BL). Bei der Gemeindesteuer beträgt der Sondersteuersatz bis 2022 0,625 Prozent. Ab 2023 gilt ein maximaler Gemeindesteuerfuss von 55 Prozent (§ 206 Abs. 4 StG BL).
Ehemalige Holding- und Domizilgesellschaften
Der Reinertrag von ehemaligen Statusgesellschaften wird auf Antrag mit einem Satz von 4,4 Prozent (Gemeindesteuer: 2,42 Prozent) besteuert, sofern diese nicht von der Step-Up Möglichkeit profitieren. Ausgenommen davon sind Nettobeteiligungserträge sowie Liegenschaftserträge (§ 206 Abs. 5 StG BL).
Vereine, Stiftungen, Anlagefonds mit direktem Grundbesitz und übrige juristische Personen
Diese juristischen Personen entrichten bis zum 31. Dezember 2024 eine Ertragssteuer von 6 Prozent. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt die Ertragssteuer 4,4 Prozent (§ 66 Abs. 1 StG BL). Die Gemeindesteuer beträgt auch hier ab 2023 maximal 55 Prozent der Staatssteuer.
Gewinne, die auf ein Jahr berechnet 20'000 Franken nicht erreichen, werden nicht besteuert (§ 66 Abs. 3 StG BL).
Kapitalsteuer
Kapitalgesellschaften, Genossenschaften
Die Kapitalsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt für den Staat 1,0 Promille des steuerbaren Kapitals, mindestens aber 300 Franken (§ 62 Abs. 1 StG BL).
Vereine, Stiftungen, Anlagefonds mit direktem Grundbesitz und übrige juristische Personen
Das steuerbare Eigenkapital besteht aus dem Reinvermögen, wie es nach den Bestimmungen für die natürlichen Personen berechnet wird. Der Steuersatz für das Eigenkapital beträgt 1,0 Promille, wobei keine Minimalsteuer erhoben wird. Eigenkapital unter 150'000 Franken wird nicht besteuert (§ 66 StG BL).
Gemeindesteuern
Gesetzliche Grundlagen
Steuersätze
Vergütungs- und Verzugszinsen
Die Gemeinden, die die Steuern selbst beziehen, legen die Fälligkeiten sowie die Verzugs- und Vergütungszinsen selber fest. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an die entsprechenden Gemeindeverwaltungen.
Bei Gemeinden, für die die kantonale Steuerverwaltung den Bezug vornimmt, gelten die analogen Regeln wie bei der Staatssteuer. Sie finden diese hier.
Bundessteuer
Steuersätze
Ertragssteuer
Der Steuersatz für die Steuer auf dem Reingewinn beträgt 8,5 Prozent für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (Art. 68 DBG).
Für Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen beträgt er 4,25 Prozent des Reingewinnes, wobei Gewinne unter 5'000 Franken nicht besteuert werden (Art. 71 Abs. 1 und Abs. 2 DBG).
Kirchensteuer
Die Kirchensteuer der juristischen Personen wird auf Grund von § 8b des Kirchengesetzes erhoben (vgl. SGS 191). Nach diesem Gesetz ist die Gesellschaft als solche kirchensteuerpflichtig. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob ihre Aktionäre oder Anteilsinhaber einer bestimmten Religion oder Konfession angehören oder nicht.
Die Kirchensteuer beträgt einheitlich 5 Prozent des Staatssteuerbetrags der juristischen Person. Sie wird zusammen mit der Staatssteuer erhoben.
Der Ertrag der Steuer wird an die drei Landeskirchen im Verhältnis ihrer Kirchenmitglieder verteilt.
Zinssätze
Zinssätze für geldwerte Leistungen
Für Steuerjahr 2024: In Schweizer Franken II In Fremdwährungen
Für Steuerjahr 2023: In Schweizer Franken II In Fremdwährungen
Für Steuerjahr 2022: In Schweizer Franken II In Fremdwährungen
Für Steuerjahr 2021: In Schweizer Franken || In Fremdwährungen
Für Steuerjahr 2020: In Schweizer Franken || In Fremdwährungen
Beteiligungsabzug
siehe Steuerbuch BL Band 2 - Unternehmen / 59 Nr. 1