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Rückerstattungen
Verrechnungssteuern, ausländische Quellensteuern und RückerstattungenVerrechnungssteuer
Die zu Lasten der Gesellschaft abgezogene Verrechnungssteuer kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Abteilung Rückerstattung, 3003 Bern, zurückgefordert werden, wo auch das erforderliche Antragsformular 25 erhältlich ist (vgl. die von der Eidg. Steuerverwaltung herausgegebenen Merkblätter vom Mai 1970 über die Verbuchung der verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte: Merkblatt S-02.104 für doppelte Buchhaltung und Merkblatt S-02.105 für einfache Buchhaltung).
Gesammelte Merkblätter zur Verrechnungssteuer | ESTV (admin.ch)
Stockwerkeigentümergemeinschaften im Sinne von Art. 712a ff. ZGB
Stockwerkeigentümergemeinschaften müssen den Rückerstattungsanspruch bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in 3003 Bern in einem gemeinsamen Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer (Formular 25) unter dem Titel «Stockwerkeigentümergemeinschaft im Sinne von Art. 712a ff. ZGB» geltend machen.
Für weitere Fragen stehen Ihnen Stephan Heinis (T 061 552 54 64) und Thomas Itten (T 061 552 61 76) der Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft, 4410 Liestal, zur Verfügung.
Ausländische Quellensteuer
Diese Beträge gehören zum Ertrag der ausländischen Kapitalanlagen und sind als Ertrag zu verbuchen. Aus praktischen Gründen ist es den Gesellschaften freigestellt, sie im Jahr des Abzugs oder erst im Jahr der Rückerstattung der Erfolgsrechnung gutzuschreiben.
Zuständig für das Visieren Ihrer Antragsformulare ist die Verrechnungssteuer der Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft, 4410 Liestal.
Die Antragsformulare können Sie oder Ihre bevollmächtigte Vertretung (Bank, Treuhand-, Vermögensverwaltung) ab der Homepage der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), Bern herunterladen oder bei der Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft, 4410 Liestal, beziehen. Die Anträge bestehen aus einem Formularsatz, der zusätzlich Erläuterungen enthält, wie der Antrag auszufüllen ist sowie an welche Adresse und in wie vielen Exemplaren dieser zur Visierung einzureichen ist. Jedem ersten Antrag und anschliessend mindestens jedes dritte Jahr ist ein Ergänzungsblatt zum Rückerstattungsantrag bzw. zum Antrag auf Herabsetzung im Doppel beizulegen. Damit wird seitens der antragstellenden Firma bestätigt, dass mit der Rückerstattung resp. mit der Herabsetzung der ausländischen Steuer keine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens verbunden ist.
Verschieden ist je nach Staat auch das Einreichungsprozedere bei der ausländischen Steuerbehörde:
a. In den meisten Fällen hat die Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft nach Anbringen des Visums die entsprechenden Anträge mitsamt einem allfälligen Exemplar des oben erwähnten Ergänzungsblattes an die Eidgenössische Steuerverwaltung in Bern weiterzuleiten. Diese Instanz wiederum ist für die Zustellung an die betreffende ausländische Steuerbehörde besorgt.
b. Die Verrechnungssteuer der Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft sendet Ihren Rückforderungsantrag nach Anbringen des Visums an Ihre Firma oder Ihre bevollmächtigte Treuhandstelle zurück. Die Weiterleitung an die ausländische Steuerbehörde oder, wenn vorgeschrieben, an die ausländische Schuldnerfirma obliegt Ihnen (z. B. Belgien).