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Steuererleichterung / Steuerbefreiung
Unternehmens-Neugründungen und mögliche SteuererleichterungenSteuererleichterung
Grundsätzliches
Voraussetzung für die Anwendung von § 17 StG BL ist entweder eine Neugründung oder der Zuzug eines Unternehmens in den Kanton Basel-Landschaft. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neugründung gleichgestellt werden. Umstrukturierungsmassnahmen, die betriebswirtschaftlich einer Neueröffnung gleichkommen, können ebenfalls berücksichtigt werden. Nicht unter den Begriff Neugründung fallen Umwandlungen von Gesellschaften. Entscheidend für die Anwendung von § 17 StG BL ist, ob eine Betriebsaufnahme oder -erweiterung im Kanton stattfindet oder nicht.
Über die Gesuche zur Gewährung von Steuererleichterungen entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der Finanz- und Kirchendirektion und nach Anhörung des Gemeinderates der Standortgemeinde. Bei seinem Entscheid berücksichtigt der Regierungsrat die folgenden vier Punkte:
- Die erwarteten steuerbaren Gewinne während der Dauer der beantragten Steuererleichterungen;
- Die Anzahl Arbeitsplätze, die durch den Neuzuzug oder die Neugründung geschaffen werden;
- Die direkten und indirekten Investitionen, die durch den Neuzuzug oder die Neugründung ausgelöst werden;
- Die Veränderung der Konkurrenzsituation durch den Neuzuzug bzw. die Neugründung.
Art und Umfang der Steuererleichterungen
Im Steuergesetz ist nicht festgelegt, in welcher Form Steuererleichterungen erfolgen können. Der Regierungsrat ist diesbezüglich in seinem Entscheid von Fall zu Fall frei. Eine gewährte Steuererleichterung für die Staatssteuer wirkt sich automatisch auch steuerermässigend für die Gemeindesteuer aus.
Wenn Steuererleichterungen gewährt werden, erfolgen diese in der Regel in Form einer linearen Reduktion bei der Gewinn- und Kapitalsteuer. Die Höhe dieser linearen Reduktion und die Dauer, während der Steuererleichterungen gewährt werden, hängen von der Beurteilung der entscheidungsrelevanten Kriterien ab.
Checkliste für die Einreichung von Gesuchen
Ein Gesuch zur Gewährung von Steuererleichterungen sollte folgende Angaben enthalten:
Angaben zur Unternehmung
Gründung, Sitz, Rechtsform, Gesellschaftskapital, Gesellschafter;
Verwaltungsrat und Geschäftsleitung;
Haupttätigkeiten, Dienstleistungs- bzw. Produktionsprogramm, Personal, Absatzmärkte, Markt- und Konkurrenzverhältnisse;
Bei Zuzügen: Geschäfts- und Revisionsberichte der letzten zwei Jahre.
Angaben zum Projekt
Darstellung des Vorhabens, Stand der Entwicklung, Standortwahl;
Business-Plan über die nächsten vier bis sechs Jahre mit den zu erwartenden steuerbaren Gewinnen, den geplanten Investitionen, der Entwicklung des Personalbestandes und der Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse.
Antrag
Im Gesuch ist die Höhe und Dauer der Steuererleichterung zu beantragen. Der Antrag ist im Doppel an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, zu richten. Es empfiehlt sich, dem Gemeinderat der Standortgemeinde eine Kopie des Gesuches zuzustellen.
Weitere Auskünfte
Michael Schwaller, Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung
Rheinstrasse 33, 4410 Liestal
T 061 552 56 48, E-Mail: michael.schwaller@bl.ch
Yvonne Luginbühl, Stellvertreterin des Vorstehers der kantonalen Steuerverwaltung
Rheinstrasse 33, 4410 Liestal
T 061 552 53 06, E-Mail: yvonne.luginbuehl@bl.ch
Steuerbefreiung
Gesetzliche Grundlagen
Gemäss § 16 Abs. 1 lit. d und e StG BL und Art. 56 lit. g DBG sind juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, von der Steuerpflicht befreit.
Gemäss § 16 Abs. 1 lit. f StG BL und Art. 56 lit. h DBG sind juristische Personen, die kantonal oder gesamtschweizerische Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, von der Steuerpflicht befreit.
Die Steuerbefreiung gilt für die direkte Bundessteuer sowie für die Kantons- und Gemeindesteuern (Gewinn- und Kapitalsteuern sowie Erbschafts- und Schenkungssteuern). Sie umfasst hingegen nicht die Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer.
Weitere Informationen zur Steuerbefreiung sind im Kreisschreiben ESTV Nr. 12 vom 8. Juli 1994 sowie im Merkblatt zu den freiwilligen Zuwendungen zu finden. Alle Institutionen, welche in der kantonalen Liste über die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Zuwendungen (Spendenliste) aufgeführt sind, wurden von der kantonalen Steuerverwaltung bzw. der Taxations- und Erlasskommission bereits geprüft. Diese Spendenliste wird laufend aktualisiert und halbjährlich per Anfang und Mitte des Jahres publiziert.
Gesuche um Steuerbefreiung
Gesuche Steuerbefreiung sind schriftlich unter Beilage der Statuten und, sofern vorhanden, einer aktuellen Jahresrechnung an die folgende Adresse zu richten:
Taxations- und Erlasskommission des Kantons
Basel-Landschaft
Rheinstrasse 33
4410 Liestal