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Steuerarten
Informationen zur Vorausrechnung 2025 und Neuerungen 2025, Staatssteuer 2025, Bundessteuer 2024, Gemeindesteuer 2025, SpezialsteuernInformation zur Vorausrechnung 2025 und Neuerungen 2025
Die Steuern für das laufende Jahr 2025 werden provisorisch in Rechnung (Vorausrechnung) gestellt. Die Veranlagung kann erst vorgenommen werden, wenn im Jahr 2026 die Steuererklärung 2025 eingereicht wird. Neuerungen 2025
Staatssteuer 2025 (Vorausrechnung)
Mit der Vorausrechnung für das Jahr 2025 (Versand im Januar 2025) werden die Steuerpflichtigen zur Bezahlung der mutmasslich in diesem Jahr geschuldeten Steuern aufgefordert. Sie basiert auf den aktuellsten Daten, in der Regel auf der letzten ordentlichen Veranlagung.
Die Staatssteuer 2025 wird am 30. September 2025 fällig. Bitte verwenden Sie für Ihre Vorauszahlung den vorgedruckten QR-Einzahlungsschein. Auf Steuerbeträgen, die vor dem Fälligkeitstermin bezahlt werden, wird ein Vergütungszins gewährt. Vom Eintritt der Fälligkeit an wird ein Verzugszins erhoben.
Bundessteuer 2024 (Vorausrechnung)
Für die direkte Bundessteuer wird im Januar 2025 eine Vorausrechnung versandt, die es den Steuerpflichtigen ermöglichen soll, auf den Fälligkeitstermin hin den provisorischen Steuerbetrag für das Jahr 2024 zu entrichten. Sie basiert auf den aktuellsten Daten, in der Regel auf der letzten ordentlichen Veranlagung.
Die direkte Bundessteuer 2024 ist am 1. März 2025 fällig, zahlbar innert 30 Tagen. Bitte verwenden Sie für Ihre Vorauszahlung den vorgedruckten QR-Einzahlungsschein. Auf Steuerbeträgen, die vor der Fälligkeit geleistet werden, wird ein Vergütungszins gewährt. Andererseits wird auf nicht fristgemäss entrichteten Beträgen ein Verzugszins erhoben.
Gemeindesteuer 2025 (Vorausrechnung)
Die Gemeindesteuer wird in folgenden Gemeinden zusammen mit der Staatssteuer erhoben und ist daher ebenfalls am 30. September 2025 fällig: Anwil, Arboldswil, Bennwil, Birsfelden, Blauen, Bretzwil, Brislach, Buckten, Burg i. L., Diepflingen, Dittingen, Duggingen, Eptingen, Gelterkinden, Grellingen, Häfelfingen, Hölstein, Itingen, Känerkinden, Kilchberg, Läufelfingen, Lampenberg, Langenbruck, Laufen, Lausen, Lauwil, Liedertswil, Liesberg, Liestal, Lupsingen, Münchenstein, Nenzlingen, Niederdorf, Nusshof, Oberdorf, Oltingen, Ormalingen, Pratteln, Ramlinsburg, Reigoldswil, Rickenbach, Roggenburg, Röschenz, Rothenfluh, Rümlingen, Rünenberg, Schönenbuch, Seltisberg, Tecknau, Thürnen, Titterten, Wahlen, Waldenburg, Wenslingen, Wintersingen, Wittinsburg, Zeglingen, Ziefen und Zwingen.
Bitte verwenden Sie für Ihre Vorauszahlung den gemeinsamen QR-Einzahlungsschein Staats- und Gemeindesteuer 2025.
Die übrigen Gemeinden beziehen die Gemeindesteuer selbst; über deren Fälligkeit gibt Ihnen das jeweilige Gemeindesteueramt Auskunft.
Spezialsteuern
Erbschafts- und Schenkungssteuern
Die Erbschafts- und Schenkungssteuern werden 30 Tage nach Eröffnung der Veranlagung (zur Zahlung) fällig. Die geschuldeten Steuern sind innert dieser Frist zu entrichten. Die Eröffnung einer Verfügung erfolgt auf Grundlage des amtlichen Erbschaftsinventars und nicht erst nach Erhalt bzw. Auszahlung des Erbes. Vom Eintritt der Fälligkeit an wird ein Verzugszins entsprechend dem Verzugszins für die Staatssteuer erhoben. Die Ergreifung eines Rechtsmittels befreit nicht von der Verzugszinspflicht.
Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern
Die Grundstückgewinn- und die Handänderungssteuern werden mit der Zustellung der Verfügung oder Rechnung fällig. Die geschuldeten Steuern sind innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu entrichten. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist wird ein Verzugszins entsprechend dem Verzugszins für die Staatssteuer erhoben. Die Ergreifung eines Rechtsmittels befreit nicht von der Verzugszinspflicht.