- Basel-Landschaft
- Organisation
- Direktionen
- Sicherheitsdirektion
- Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht
- Bewilligungen
- Ausweis B
Ausweis B
Ausweis B
Die Aufenthaltsbewilligung B
für Drittstaatsangehörige (Staatsangehörige ausserhalb des EU/EFTA-Raums)
Das Wichtigste in Kürze
- Ausländerinnen und Ausländern, die erstmals in die Schweiz einreisen, wird grundsätzlich zunächst nur eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die Aufenthaltsbewilligung wird für ein Jahr ausgestellt und kann auf Gesuch hin jeweils um ein bis zwei Jahre verlängert werden.
- Die Aufenthaltsbewilligung ist stets befristet und kann mit Bedingungen verbunden werden. Die von der Ausländerin oder dem Ausländer im Bewilligungsverfahren übernommenen Verpflichtungen und abgegebenen Erklärungen, insbesondere über den Zweck des Aufenthaltes, gelten als Bedingungen.
- Ehegatten von Schweizern und Niedergelassenen können ohne weitere Bewilligung eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben.
- Ehegatten von Aufenthaltern können ohne weitere Bewilligung eine unselbständige Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben. Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist bewilligungspflichtig.
- Personen mit Aufenthaltsbewilligung, die zur Erwerbstätigkeit eingereist sind, können in der Regel die Stelle ohne Bewilligung wechseln und ihre Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben.
- Personen, die als nicht Erwerbstätige eingereist sind, benötigen für den Stellenantritt eine Bewilligung.
- Studenten kann frühestens 6 Monate nach der Einreise auf Gesuch ein Stellenantritt von maximal 15 h pro Woche bewilligt werden.
- Anerkannte Flüchtlinge: Die Aufnahme und Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel ist vom Arbeitgeber vorgängig bei der zuständigen kantonalen Behörden am Arbeitsort zu melden.
- Der Familiennachzug ist unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen möglich.
- Die Aufenthaltsbewilligung gilt nur für den Kanton, der sie ausgestellt hat. Verlegt eine ausländische Person ihren Wohnort in einen anderen Kanton, so ist vorher die entsprechende Bewilligung beim neuen Kanton einzuholen.
- Der Ausländerausweis gilt zusammen mit einem gültigen heimatlichen Reisepass gleichzeitig als Schengenvisum: die Inhaber sind berechtigt, sich maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in einem Schengenstaat aufzuhalten.
- Die Aufenthaltsbewilligung erlischt bei einem Auslandaufenthalt von mehr als sechs Monaten. Blosse Kurzbesuche in der Schweiz vermögen diese Frist nicht zu unterbrechen.