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Ausweis B EU/EFTA
Ausweis B EU/EFTA
Das Wichtigste in Kürze
Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA unterscheidet sich in den folgenden Punkten wesentlich von einer Aufenthaltsbewilligung für Drittstaaten :
– Die Gültigkeitsdauer beläuft sich in der Regel auf fünf Jahre.
– Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gilt für die ganze Schweiz.
– Es besteht, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, ein Anspruch auf Familiennachzug.
Ansonsten gilt ebenso:
– Die Aufenthaltsbewilligung ist stets befristet und kann mit Bedingungen verbunden werden. Die von der Ausländerin oder dem Ausländer im Bewilligungsverfahren übernommenen Verpflichtungen und abgegebenen Erklärungen, insbesondere über den Zweck des Aufenthaltes, gelten als Bedingungen.
– Personen mit Aufenthaltsbewilligung, die zur Erwerbstätigkeit eingereist sind, können die Stelle ohne Bewilligung wechseln und ihre Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben.
– Ehegatten von Schweizern, Niedergelassenen und Aufenthaltern können ohne weitere Bewilligung eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben.
– Personen in Ausbildung wird eine einjährige Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche verlängert werden kann.