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Ausweis C
Ausweis C
Die Niederlassungsbewilligung C
Das Wichtigste in Kürze
-Die Niederlassungsbewilligung wird in der Regel nach fünf oder zehn Jahren Aufenthalt erteilt (je nach Staatsangehörigkeit oder Zulassungsgrund).
-Sie ist grundsätzlich unbefristet, muss aber alle fünf Jahre zur Kontrolle vorgelegt werden.
-Sie darf nicht mit Bedingungen verbunden werden und setzt in der Regel den Besitz eines anerkannten und gültigen heimatlichen Ausweispapiers voraus.
-Die Erwerbstätigkeit von Ausländerinnen und Ausländern mit Niederlassungsbewilligung ist keinen ausländerrechtlichen, arbeitsmarktlichen oder wirtschaftlichen Beschränkungen unterworfen.
-Unter bestimmten Umständen haben Personen mit einer Niederlassungsbewilligung einen Anspruch auf den Kantonswechsel.
-Niedergelassene besitzen unter Einhaltung gewisser Fristen einen Anspruch auf Familiennachzug.
-Beim Wegzug ins Ausland kann die Niederlassungsbewilligung auf Gesuch hin unter bestimmten Bedingungen während maximal vier Jahren aufrechterhalten werden.
-Beim Wegzug ins Ausland kann die Niederlassungsbewilligung auf Gesuch hin unter bestimmten Bedingungen während maximal vier Jahren aufrechterhalten werden.