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- Ausweis C EU/EFTA
Ausweis C EU/EFTA
Ausweis C EU/EFTA
Das Wichtigste in Kürze
Die Niederlassungsbewilligung wird vom bilateralen Abkommen über den freien Personenverkehr nicht erfasst, weshalb sich die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA nur in folgenden Punkten von der Niederlassungsbewilligung für Drittstaatsangehörige unterscheidet:
- Die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA gilt für die ganze Schweiz.
- Es besteht ein Anspruch auf Familiennachzug in auf- und absteigender Linie.
Ansonsten gilt ebenso:
- Die Niederlassungsbewilligung wird in der Regel nach fünf oder zehn Jahren Aufenthalt erteilt (je nach Staatsangehörigkeit oder Zulassungsgrund).
- Sie ist grundsätzlich unbefristet, muss aber alle fünf Jahre zur Kontrolle vorgelegt werden.
- Sie darf nicht mit Bedingungen verbunden werden und setzt in der Regel den Besitz eines anerkannten und gültigen heimatlichen Ausweispapiers voraus.
- Die Erwerbstätigkeit von Ausländerinnen und Ausländern mit Niederlassungsbewilligung ist keinen ausländerrechtlichen, arbeitsmarktlichen oder wirtschaftlichen Beschränkungen unterworfen.
- Beim Wegzug ins Ausland kann die Niederlassungsbewilligung auf Gesuch hin unter bestimmten Bedingungen während maximal vier Jahren aufrechterhalten werden.