- Basel-Landschaft
- Organisation
- Direktionen
- Sicherheitsdirektion
- Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht
- Bewilligungen
- Ausweis F
Ausweis F
Ausweis F
Das Wichtigste in Kürze
- Vorläufig Aufgenommene sind aus der Schweiz weggewiesene Personen, bei denen sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig (Verstoss gegen Völkerrecht), unzumutbar (konkrete Gefährdung des Ausländers) oder unmöglich (vollzugstechnische Gründe) erwiesen hat. Die vorläufige Aufnahme kann auch in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage angeordnet werden.
- Die vorläufige Aufnahme kann nur durch das Staatssekretariat für Migration angeordnet werden. Die betroffenen Personen haben kein Antragsrecht.
- Vorläufig Aufgenommene haben ohne Beachtung des Inländervorrangs das Recht, eine Stelle anzutreten oder zu wechseln.
- Der Wohnortwechsel ist bewilligungspflichtig.
Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge
- Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge sind aus der Schweiz weggewiesene Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, weshalb sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig erweist.
- Die vorläufige Aufnahme als Flüchtling wird ausschliesslich durch das Staatssekretariat für Migration angeordnet.
- Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge haben ohne Beachtung des Inländervorrangs das Recht, eine Stelle anzutreten oder zu wechseln.
- Der Wohnortwechsel ist meldepflichtig