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- Ausweis L
Ausweis L
Ausweis L
für Drittstaatsangehörige (Staatsangehörige ausserhalb des EU/EFTA-Raums)
Die Kurzaufenthaltsbewilligung wird an Personen abgegeben, die sich für einen befristen Zeitraum, längstens für zwei Jahre, und für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.
Bei Kurzaufenthaltern handelt es sich namentlich um:
- Personen mit zeitlich begrenzter Erwerbstätigkeit
- Praktikantinnen und Praktikanten
- Stagiaires
- Studierende, Schülerinnen und Schüler
- Personen zur Vorbereitung der Heirat (max. 9 Monate)
- Patient/innen in medizinischer Behandlung
Ausländerinnen und Ausländer mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung müssen aus der Schweiz ausreisen, wenn der Zweck des Aufenthalts erfüllt ist, sofern sie nicht aufgrund eines anderen Zulassungsgrundes eine neue Bewilligung erhalten.
Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung, die zur Erwerbstätigkeit eingereist sind, können ihre Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben. Ein Stellenwechsel ist jedoch bewilligungspflichtig.
Studenten kann frühestens 6 Monate nach Einreise auf Gesuch hin ein Nebenerwerb von maximal 15 Stunden pro Woche bewilligt werden.
Der Familiennachzug ist unter gewissen Voraussetzungen möglich.
Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für Ehegatten von Kurzaufenthaltern muss beantragt werden und wird nur unter bestimmten Voraussetzungen bewilligt.
Die Kurzaufenthaltsbewilligung gilt nur für den Kanton, der sie ausgestellt hat. Verlegt eine ausländische Person ihren Wohnort in einen anderen Kanton, so ist vorher die entsprechende Bewilligung beim neuen Kanton einzuholen.
Der Ausländerausweis gilt zusammen mit einem gültigen heimatlichen Reisepass gleichzeitig als Schengenvisum: die Inhaber sind berechtigt, sich maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in einem Schengenstaat aufzuhalten.
Die Kurzaufenthaltsbewilligung erlischt bei einem Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten.