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Alkoholverkauf
Die gewerbsmässige Abgabe von alkoholischen Getränken ist bewilligungspflichtig. Durch den Kanton werden Bewilligungen für den Verkauf von gebrannten Wassern (Spirituosen), Bier- und Weinprodukten (gegorene Getränke) sowie temporäre Bewilligungen für den Verkauf von Bier- und Weinprodukten ausgestellt.Wann braucht es eine Bewilligung?
Für den Verkauf von alkoholischen Getränken (ohne Konsumation vor Ort) wird eine Alkoholverkaufsbewilligung benötigt. Für die Alkoholkonsumation vor Ort, wird eine gastgewerbliche Betriebsbewilligung benötigt (siehe Gastgewerbe).
- Betriebe welche Alkohol verkaufen und somit eine Alkoholverkaufsbewilligung benötigen sind beispielsweise:
Lebensmittelläden (Grossverteiler, Dorfladen) - Kioske (nur Bier- und Weinprodukte, keine Spirituosen)
- Tankstellenshops (nur Bier- und Weinprodukte, keine Spirituosen)
- Onlineshops
- Glühweinstand an Weihnachtsmärkten (Temporäre Verkaufsbewilligung), sofern keine Gelegenheitswirtschaftsbewilligung durch die jeweilige Gemeindeverwaltung erteilt wurde.
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Keine Bewilligung braucht wer:
- eine Betriebsbewilligung zur Führung eines Gastwirtschaftsbetriebes besitzt. In dieser Bewilligung ist der Verkauf von alkoholischen Getränken bereits enthalten.
- als "Hobby-Winzer" ihren Wein an Freunde und Bekannte gegen ein Entgelt abgeben. Es liegt keine Gewerbsmässigkeit vor und somit auch keine gesetzliche Bewilligungspflicht.
Abgabeverbote / Einschränkungen
Die Abgabe von Alkohol ist gesetzlich verboten:
- auf allgemein zugänglichen Strassen und Plätzen (ausser an bewilligten Anlässen);
- durch Hausieren resp. im Umherziehen;
- durch allgemein zugängliche Automaten;
- In Jugendclubwirtschaften und öffentlichen Badeanlagen.
- Nur Spirituosen: zu Preisen, die keine Kostendeckung gewährleisten; unter Gewährung von Zugaben und anderen Vergünstigungen, die den Konsumenten anlocken sollen (Happy-Hour-Verbot) sowie durch unentgeltliche Abgabe zu Werbezwecken an einen unbestimmten Personenkreis (Leitfaden Alkoholwerbung).
Wichtig!
Im Kanton Basel-Landschaft ist die Abgabe von gebrannten Wassern (Spirituosen) an Tankstellenshops und Kiosken verboten. In solchen Betrieben dürfen lediglich gegorene Getränke (Bier- und Weinprodukte) abgegeben werden.
Antragsformular und Beilagen
Zusammen mit dem Antragsformular müssen Sie folgende Beilagen einreichen:
- Kopie Identitätskarte oder Reisepass
Antragsformular Alkoholverkauf
Antragsformular Temporäre Alkoholverkaufsbewilligung (Bier und Wein)
Jugendschutz
Gebrannte Wasser dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren und gegorene Getränke nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden. In Zweifelsfällen haben sich die verantwortliche Person beziehungsweise ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anhand eines amtlichen Ausweises über das Alter zu vergewissern.
Das blaue Kreuz Schweiz hat zusammen mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Bereich Alkohol, eine kostenlose Onlineschulung für Verkaufspersonal von Gastronomie, Detailhandel und Festwirtschaften entwickelt inkl. der Möglichkeit eines personalisierten Schulungsnachweises. Weitere Informationen finden sie auf der Seite age-check.ch.