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Alkoholverkauf
Die gewerbsmässige Abgabe von alkoholischen Getränken ist bewilligungspflichtig. Der Kanton erteilt Bewilligungen für den Verkauf von Spirituosen (gebrannten Wassern), Bier- und Weinprodukten (gegorene alkoholische Getränke) sowie temporäre Bewilligungen für den Verkauf von Bier- und Weinprodukten (z.B. an einen temporären Verkaufsstand).Wann ist eine Alkoholverkaufsbewilligung nötig?
Für den Verkauf von alkoholischen Getränken ohne Konsumation vor Ort ist eine Alkoholverkaufsbewilligung erforderlich. Soll Alkohol vor Ort konsumiert werden, ist eine gastgewerbliche Bewilligung nötig (siehe Gastgewerbe).
Betriebe, die Alkohol verkaufen und daher eine Alkoholverkaufsbewilligung benötigen, sind zum Beispiel:
- Lebensmittelläden (Grossverteiler, Dorfläden)
- Kioske (nur Bier- und Weinprodukte, keine Spirituosen)
- Tankstellenshops (nur Bier- und Weinprodukte, keine Spirituosen)
- Onlineshops
- Glühweinstand an Weihnachtsmärkten (temporäre Verkaufsbewilligung), sofern keine Bewilligung der jeweiligen Gemeinde vorliegt.
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Keine Bewilligung wird benötigt, wenn:
- Eine Betriebsbewilligung für einen Gastwirtschaftsbetrieb vorliegt, da der Verkauf von alkoholischen Getränken in dieser Bewilligung bereits enthalten ist.
- Privatpersonen (z.B. Hobby-Winzer) gelegentlich Wein an Freunde und Bekannte gegen Bezahlung abgeben. Es liegt keine gewerbsmässige Tätigkeit vor, daher besteht keine gesetzliche Bewilligungspflicht.
Abgabeverbote / Einschränkungen
Die Abgabe von Alkohol ist gesetzlich verboten:Für Spirituosen gelten zusätzliche Einschränkungen:
- Auf allgemein zugänglichen Strassen und Plätzen (ausser bei bewilligten Anlässen)
- Durch Hausieren oder im Umherziehen
- Durch allgemein zugängliche Automaten
- In Jugendclubwirtschaften und öffentlichen Badeanlagen.
- Verkauf zu Preisen, die keine Kostendeckung gewährleisten
- Angebote wie "Happy Hour" oder andere Vergünstigungen, die Konsumenten anlocken sollen
- Gratisabgabe zu Werbezwecken an einen unbestimmten Personenkreis (Leitfaden Alkoholwerbung).
Wichtig!
Im Kanton Basel-Landschaft dürfen Spirituosen (gebrannte Wasser) nicht in Tankstellenshops oder Kiosken verkauft werden. In diesen Betrieben ist nur der Verkauf von Bier- und Weinprodukten (gegorene alkoholische Getränke) erlaubt.
Antragsformular und Beilagen
Zusammen mit dem Antragsformular müssen folgende Beilagen eingereicht werden
- Kopie der Identitätskarte oder des Reisepasses
Antragsformular Alkoholverkauf
Antragsformular Temporäre Alkoholverkaufsbewilligung (Bier und Wein)
Jugendschutz
Spirituosen (gebrannte Wasser) dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren und Bier- und Weinprodukte (gegorene alkoholische Getränke) nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden. In Zweifelsfällen sind die verantwortliche Person oder ihre Mitarbeitenden verpflichtet, das Alter der Kundschaft anhand eines amtlichen Ausweises zu überprüfen.
Das blaue Kreuz Schweiz hat zusammen mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Bereich Alkohol, eine kostenlose Onlineschulung für Verkaufspersonal in Gastronomie, Detailhandel und Festwirtschaften entwickelt. Die Schulung umfasst auch die Möglichkeit, einen personalisierten Schulungsnachweis zu erhalten. Weitere Informationen finden sie auf der Webseite age-check.ch.