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Gastwirtschaftswesen
Das Thema Gastwirtschaftswesen umfasst sämtliche öffentlich zugänglichen Betriebe (z.B. Gastwirtschaften, Hotelbetriebe, Imbiss/Take-Away sowie Saisonbetriebe), nicht öffentlich zugänglichen Betriebe (z.B. Vereinswirtschaften, Betriebskantinen, Kirchgemeinde- und Jugendclubwirtschaften) sowie verlängerte Öffnungszeiten im Zusammenhang mit gastgewerblichen Betrieben.Wann braucht es eine Bewilligung?
Sobald Speisen und/oder Getränke gegen Entgelt zur Konsumation an Ort und Stelle abgegeben werden, Gäste gewerbsmässig beherbergt werden oder mit alkoholischen Getränken Handel betrieben wird, ist eine entsprechende Bewilligung nötig.
Der Verkauf von alkoholischen Getränken in Ladengeschäften (ohne Konsumation vor Ort) ist separat geregelt. Weitere Informationen finden Sie unter der Rubrik Alkoholverkauf.
Sollte an dem gewünschten Standort bisher noch kein gastwirtschaftlicher Betrieb gewesen sein, muss zuerst ein gastgewerberechtliches Bewilligungsverfahren für eine Standortbewilligung durchgeführt werden. Dasselbe gilt für eine Änderung des Betriebscharakters. Weitere Informationen dazu finden Sie weiter unten unter der Rubrik Standortbewilligung.
Öffentlich zugängliche Betriebe (Restaurants, Bistros, Cafés)
Betriebsbewilligung
Für die Führung eines Restaurants, Bistros, Cafés etc. ist eine Betriebsbewilligung erforderlich. Für die Erlangung einer Bewilligung muss ein Antrag bei der Sicherheitsdirektion BL (Fachbereich Bewilligungen) gestellt werden. Die antragstellende Person muss hierfür verschiedene Voraussetzungen erfüllen, die untenstehend aufgeführt sind. Wird ein Gastronomiebetrieb neu errichtet, muss zudem vorgängig ein Antrag auf eine Standortbewilligung gestellt werden.
Wann braucht es keine Betriebsbewilligung?
Kleine Gastwirtschaftsbetriebe mit max. 10 Plätzen (egal ob Sitz- oder Stehplätze), die keinen Alkohol zur Konsumation an Ort und Stelle verkaufen, brauchen keine Gastwirtschaftsbewilligung. Diese Betriebe müssen sich jedoch beim Kantonalen Lebensmittelinspektorat anmelden. Zudem muss beim Bauinspektorat abgeklärt werden, ob baurechtliche Vorgaben gelten und ein Zweckänderungsgesuch eingereicht werden muss.
Persönliche Voraussetzungen
Die Bewilligung zur Führung einer Gastwirtschaft wird erteilt, wenn die verantwortliche Person Gewähr für eine einwandfreie und gesetzmässige Führung des Betriebes bietet und im Besitz des Wirtediploms ist. Die bewilligungsinhabende Person ist verpflichtet, mindestens während der Hauptbetriebszeiten im Betrieb anwesend zu sein. Zudem ist sie dafür verantwortlich, dass der Betrieb jederzeit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt wird.
Wirtediplom
Das Wirtediplom wird durch das Ablegen der Fachprüfung (Wirteprüfung) erlangt. Die Direktion kann die Kandidatinnen und Kandidaten bei Ablegung der basellandschaftlichen Fachprüfung von einzelnen Prüfungsfächern befreien, sofern sie bereits über einen beruflichen Fachausweis verfügen. In besonders dringenden Ausnahmefällen kann die Bewilligung schon vor Erlangung des Wirtediploms provisorisch, unter dem Vorbehalt der bestandenen Prüfung, erteilt werden.
Wann wird kein Wirtediplom benötigt?
Das Wirtediplom ist für die Führung von kleinen Gastwirtschaftsbetrieben (max. 10 Plätze), Saisonbetrieben und bäuerlichen Nebenbetrieben nicht erforderlich. Zudem kann vom Erfordernis des Wirtediploms abgesehen werden, wenn der Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung (z.B. Hotelfachschule) erbracht werden kann.
Anmeldungen für den Wirtekurs und die Wirteprüfung sind hier möglich: Gastro-Baselland - Wirtekurs
Antragsformular und Beilagen
Zusammen mit dem Antragsformular müssen Sie folgende Beilagen einreichen:
- Kopie Identitätskarte oder Reisepass
- Kopie Wirtediplom (oder Diplom gleichwertiger Ausbildung)
- Strafregisterauszug (Original, nicht älter als 3 Monate)
Für Antragsteller mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz ein gleichwertiger Strafregisterauszug der zuständigen Bundesbehörde. - Betreibungsregisterauszug (Original, nicht älter als 3 Monate)
Für Antragsteller mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz ein gleichwertiger Betreibungsregisterauszug der zuständigen Bundesbehörde. - Mietvertrag (bei Pachtverhältnis)
- Arbeitsvertrag (bei Arbeitsverhältnis)
Antragsformular Gastwirtschaftsbewilligung (Betriebsbewilligung)
Nicht öffentlich zugängliche Betriebe (Vereins-, Jugendclub-, Kirchgemeindewirtschaften, Betriebskantinen)
Bewilligung zur Führung einer nicht öffentlich zugänglichen Gastwirtschaft
Vereins-, Jugendclub-, und Kirchgemeindewirtschaften sowie Betriebskantinen sind berechtigt, ausschliesslich ihren Mitgliedern/Mitarbeitenden eine kleine Auswahl einfacher Speisen sowie Getränke zur Konsumation an Ort und Stelle abzugeben.
Wichtig: In Jugendclubwirtschaften ist die Abgabe von alkoholischen Getränken verboten!
Werden an bestimmten Anlässen auch an Dritte Getränke oder Speisen abgegeben, ist eine Gelegenheitswirtschaftsbewilligung erforderlich. Der Antrag muss in der Gemeinde gestellt werden, wo der Anlass stattfinden wird. Für eine dauernde Bewirtung von externen Gästen muss ein ordentlicher Antrag auf Führung einer Gastwirtschaft (Betriebsbewilligung) gestellt werden.
Antragsformular und Beilagen
Zusammen mit dem Antragsformular müssen Sie folgende Beilagen einreichen:
- Kopie Identitätskarte oder Reisepass
- Betreibungsregisterauszug (Original, nicht älter als 3 Monate)
Für Antragsteller mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz ein gleichwertiger Betreibungsregisterauszug der zuständigen Bundesbehörde. - Statuten
- Mietvertrag (bei Vereinswirtschaften)
- Arbeitsvertrag (bei Betriebskantinen)
Saisonbetriebe
Bewilligung zur Führung eines Saisonbetriebes
Gastwirtschaftsbetriebe in öffentlichen Sport- oder Freizeitanlagen oder Vereinsbetriebe, die während einer Saison öffentlich geführt werden sollen, können eine Gastwirtschaftsbewilligung jeweils für die Dauer der Saison beantragen. Die Bewilligung kann max. für die Dauer von 8 Monaten (pro Jahr) erteilt werden. Das Wirtediplom ist für die Führung eines Saisonbetriebes nicht erforderlich.
Wichtig: Gastwirtschaftsbetriebe welche zwar nicht das ganze Jahr geöffnet haben, jedoch keinen Zusammenhang mit einer Freizeitanlage oder Vereinswirtschaft haben, gelten nicht als Saisonbetriebe. Für solche Betriebe wird eine ordentliche Gastwirtschaftsbewilligung (für das ganze Jahr) benötigt.
Antragsformular und Beilagen
Zusammen mit dem Antragsformular müssen Sie folgende Beilagen einreichen:
- Ausweiskopie
Standortbewilligung
Neuerteilung einer Standortbewilligung
Bei der Einrichtung eines neuen Gastgewerbebetriebs muss ein Gesuch beim Bauinspektorat und parallel dazu ein Gesuch um Errichtung einer Gastwirtschaft bei der Sicherheitsdirektion BL, Fachbereich Bewilligungen, gestellt werden.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn aufgrund der konkreten Verhältnisse (bzgl. Standort, Betriebscharakter und baulicher Gegebenheiten) keine übermässige Beeinträchtigung der Wohnqualität und keine unzumutbare Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu erwarten sind. Weitere Infos entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt.
Änderungen im Betrieb
Sämtliche Änderungen des Betriebs, insbesondere Betriebserweiterungen und die Änderung des Betriebscharakters, sind bewilligungspflichtig.
Antragsformular Standortbewilligung
Raucherräume (Fumoirs) - Schutz vor Passivrauchen
In öffentlich zugänglichen Räumen ist das Rauchen verboten. Reine Raucherlokale sind im Kanton Basel-Landschaft nicht erlaubt! Es besteht jedoch die Möglichkeit, sog. unbediente Raucherräume (Fumoirs) einzurichten, in denen geraucht werden darf.
Merkblatt Raucherräume (Fumoirs)
Antragsformular und Beilagen
Zusammen mit dem Antragsformular müssen Sie folgende Beilagen einreichen:
- Betriebskonzept
- Situationsplan
- Grundrissplan
Verlängerte Öffnungszeiten
Reguläre Öffnungszeiten
Betriebe oder Anlässe dürfen von 05 Uhr bis 24 Uhr geöffnet sein. Für verlängerte Öffnungszeiten können Anträge (für sog. Freinachtbewilligungen) gestellt werden.
Der Antrag kann sich auf einzelne Anlässe oder auf die generellen (dauerhaften) Öffnungszeiten beziehen.
Besondere Öffnungszeiten
An bestimmten Anlässen und Tagen darf ohne besondere Bewilligung über die regulären Öffnungszeiten hinaus gewirtet werden:
- Zeitlich uneingeschränkt: An Silvester, Neujahrstag, Fasnachtstagen und Hochzeiten in geschlossener Gesellschaft.
- Bis 02:00 Uhr: Bei Wahlen und Abstimmungen, in der Nacht vom Samstag auf Sonntag, am 30. April, 1. Mai, 31. Juli und 1. August.
- Bis 04:00 Uhr: An eidgenössischen und kantonalen Festen (am Festort) und an Markttagen (am Marktort).
Gelegenheitswirtschaften
Das kantonale Gastgewerbegesetz sieht für Anlässe und Gelegenheitswirtschaften eine Bewilligungspflicht vor, für welche die jeweilige Standortgemeinde die zuständige Bewilligungsbehörde ist. Es sind aber die jeweiligen Bestimmungen des kantonalen Gastgewerbegesetzes anwendbar.
Bewilligungspflichtig ist die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken zum Genuss an Ort und Stelle. Werden die Speisen und Getränke kostenlos abgegeben, fällt dies nicht unter die gastgewerbliche Bewilligungspflicht.
Für die dauerhafte Bewirtung, muss eine ordentliche Gastwirtschaftsbewilligung beantragt werden. Findet die Bewirtung an einem zeitlich begrenzten Anlass statt, benötigt es dafür eine Gelegenheitswirtschaftsbewilligung.