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Gastgewerbe
Das Gastgewerbe umfasst alle Betriebe, die öffentlich zugänglich sind (z.B. Restaurants, Hotels, Imbisse, Take-Aways und Saisonbetriebe) sowie solche, die nicht öffentlich zugänglich sind (z.B. Vereinswirtschaften, Betriebskantinen, Kirchgemeindewirtschaften und Jugendclubwirtschaften). Die verlängerten Öffnungszeiten im Zusammenhang mit Gastgewerbetrieben gehören ebenfalls in diese Sparte.Wann braucht es eine Bewilligung?
Eine Bewilligung ist nötig, wenn:
- Speisen und/oder Getränke gegen Geld zur Konsumation vor Ort abgegeben werden
- Gäste gegen Geld übernachten
- Mit Alkohol gehandelt wird
Der Handel sowie der Verkauf von Alkohol in Geschäften, in denen die Getränke nicht direkt konsumiert werden, ist gesondert geregelt. Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Seite zum Thema Alkoholverkauf.
Falls an dem gewünschten Standort noch kein Gastgewerbebetrieb existiert, muss zuerst ein Bewilligungsverfahren für eine Standortbewilligung durchgeführt werden. Das gilt auch, wenn sich der Betrieb verändert (Änderung des Betriebscharakters). Weitere Informationen finden Sie unten im Abschnitt zur Standortbewilligung.
Öffentlich zugängliche Betriebe (Restaurants, Bistros, Cafés)
Betriebsbewilligung
Für das Betreiben eines Restaurants, Bistros, Cafés oder ähnlicher Betriebe wird eine Betriebsbewilligung benötigt. Der Antrag muss bei der Sicherheitsdirektion BL (Fachbereich Bewilligungen) gestellt werden. Die antragsstellende Person, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die weiter unten erklärt werden. Bei einer Neueinrichtung eines Gastronomiebetriebes muss zudem ein Antrag auf eine Standortbewilligung gestellt werden.
Wann braucht es keine Betriebsbewilligung?
Kleine Gastwirtschaftsbetriebe mit höchstens 10 Sitz- oder Stehplätzen, die keinen Alkohol zur Konsumation vor Ort verkaufen, brauchen keine Betriebsbewilligung. Diese Betriebe müssen sich jedoch beim Kantonalen Lebensmittelinspektorat anmelden. Ausserdem muss beim Bauinspektorat geprüft werden, ob baurechtliche Vorgaben bestehen und ein Antrag auf eine Zweckänderung gestellt werden muss.
Persönliche Voraussetzungen
Die Betriebsbewilligung wird nur erteilt, wenn die verantwortliche Person sicherstellt, dass der Betrieb ordnungsgemäss und gesetzeskonform geführt wird und ein anerkanntes Wirtediplom besitzt. Die bewilligungsinhabende Person muss mindestens während der Hauptbetriebszeiten im Betrieb anwesend sein und dafür sorgen, dass der Betrieb jederzeit den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Wirtediplom
Das Wirtediplom erhält man durch das Bestehen einer Fachprüfung (Wirteprüfung). Personen, die bereits einen Fachausweis haben, können durch die Sicherheitsdirektion von einigen Prüfungsfächern der basellandschaftlichen Fachprüfung befreit werden, wenn sie einen entsprechenden beruflichen Fachausweis besitzen. In dringenden Ausnahmefällen kann die Bewilligung auch vor dem Bestehen der Wirteprüfung vorläufig erteilt werden, mit der Bedingung, dass die Prüfung erfolgreich abgelegt wird.
Wann ist kein Wirtediplom erforderlich?
Ein Wirtediplom ist nicht notwenidg für kleine Gastwirtschaftsbetriebe mit höchstens 10 Plätzen, Saisonbetriebe und bäuerliche Nebenbetriebe. Auch wenn eine gleichwertige Ausbildung (z.B. Hotelfachschule) nachgewiesen werden kann, ist das Wirtediplom nicht erforderlich.
Anmeldungen für den Wirtekurs und die Wirteprüfung sind hier möglich: Gastro-Baselland - Wirtekurs
Antragsformular und Beilagen
Zusammen mit dem Antragsformular müssen folgende Beilagen eingereicht werden:
- Kopie der Identitätskarte oder des Reisepasses
- Kopie des Wirtediploms (oder eines Diploms einer gleichwertigen Ausbildung)
- Strafregisterauszug (Original, nicht älter als 3 Monate)
Für antragstellende Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz: ein gleichwertiger Strafregisterauszug der zuständigen Behörde. - Betreibungsregisterauszug (Original, nicht älter als 3 Monate)
Für antragstellende Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz: ein gleichwertiger Betreibungsregisterauszug der zuständigen Behörde. - Mietvertrag (bei Pachtverhältnis)
- Arbeitsvertrag (bei Arbeitsverhältnis)
Antragsformular Gastwirtschaftsbewilligung (Betriebsbewilligung)
Nicht öffentlich zugängliche Betriebe (Vereinswirtschaften, Jugendclubwirtschaften, Kirchgemeindewirtschaften, Betriebskantinen)
Bewilligung zur Führung einer nicht öffentlich zugänglichen Gastwirtschaft
Vereinswirtschaften, Jugendclubwirtschaften und Kirchgemeindewirtschaften sowie Betriebskantinen dürfen nur ihren Mitgliedern oder Mitarbeitenden eine kleine Auswahl an einfachen Speisen sowie Getränke zur Konsumation vor Ort anbieten.
Wichtig: In Jugendclubwirtschaften ist die Abgabe von alkoholischen Getränken nicht erlaubt.
Falls an bestimmten Anlässen auch an externe Gäste Speisen oder Getränke abgegeben werden, ist eine Gelegenheitswirtschaftsbewilligung erforderlich. Der Antrag muss bei der Gemeinde eingereicht werden, in der der Anlass stattfindet. Für eine dauerhafte Bewirtung von externen Gästen muss eine reguläre Betriebsbewilligung beantragt werden.
Antragsformular und Beilagen
Zusammen mit dem Antragsformular müssen folgende Beilagen eingereicht werden:
- Kopie der Identitätskarte oder des Reisepasses
- Betreibungsregisterauszug (Original, nicht älter als 3 Monate)
Für antragstellende Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz: ein gleichwertiger Betreibungsregisterauszug der zuständigen Behörde. - Statuten
- Mietvertrag (bei Vereinswirtschaften)
- Arbeitsvertrag (bei Betriebskantinen)
Saisonbetriebe
Bewilligung zur Führung eines Saisonbetriebs
Gastgewerbebetriebe in öffentlichen Sport- oder Freizeitanlagen oder Vereinswirtschaften, die nur für eine bestimmte Zeit für externe Gäste geöffnet sind, können eine Gastwirtschaftsbewilligung jeweils für die Dauer der Saison beantragen. Die Bewilligung wird höchstens 8 Monate pro Jahr erteilt. Das Wirtediplom ist für die Führung eines Saisonbetriebes nicht erforderlich.
Wichtig: Gastgewerbebetriebe, die zwar nicht das ganze Jahr über geöffnet sind, aber keinen Bezug zu einer Freizeitanlage oder Vereinswirtschaft haben, gelten nicht als Saisonbetriebe. Für diese Betriebe ist eine reguläre Gastwirtschaftsbewilligung für das ganze Jahr erforderlich.
Antragsformular und Beilagen
Zusammen mit dem Antragsformular müssen folgende Beilagen eingereicht werden:
- Ausweiskopie
- Kopie Miet- oder Arbeitsvertrag
Standortbewilligung
Neuerteilung einer Standortbewilligung
Für die Einrichtung eines neuen Gastgewerbebetriebs (unabhängig davon, ob er öffentlich oder nicht öffentlich zugänglich ist) muss ein Gesuch beim Bauinspektorat und parallel dazu ein Gesuch auf eine gastgewerbliche Standortbewilligung bei der Sicherheitsdirektion BL, Fachbereich Bewilligungen, eingereicht werden.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn aufgrund des Standortes und der Betriebsart keine erheblichen Beeinträchtigungen der Wohnqualität oder Störungen der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zur erwarten sind. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.
Änderungen im Betrieb
Alle Änderungen des Betriebs, insbesondere Erweiterungen oder eine Änderung des Betriebscharakters, sind ebenfalls bewilligungspflichtig.
Antragsformular Standortbewilligung
Raucherräume (Fumoirs) - Schutz vor Passivrauchen
In öffentlich zugänglichen Räumen ist das Rauchen verboten. Reine Raucherlokale sind im Kanton Basel-Landschaft nicht gestattet. Es ist jedoch möglich, sogenannte unbediente Raucherräume (Fumoirs) einzurichten, in denen das Rauchen erlaubt ist.
Merkblatt Raucherräume (Fumoirs)
Antragsformular und Beilagen
Zusammen mit dem Antragsformular müssen folgende Beilagen einreicht werden:
- Betriebskonzept
- Situationsplan
- Grundrissplan
Verlängerte Öffnungszeiten
Reguläre Öffnungszeiten
Betriebe oder Veranstaltungen dürfen von 05:00 Uhr bis 24:00 Uhr geöffnet sein. Für längere Öffnungszeiten können Anträge auf eine sogenannte Freinachtbewilligung gestellt werden.
Der Antrag kann entweder für einzelne Anlässe oder für die dauerhaften, allgemeinen Öffnungszeiten gestellt werden
Besondere Öffnungszeiten
An bestimmten Anlässen und Tagen darf ohne besondere Bewilligung über die regulären Öffnungszeiten hinaus gewirtet werden:
- Zeitlich uneingeschränkt: An Silvester, Neujahrstag, Fasnachtstagen und Hochzeiten in geschlossener Gesellschaft.
- Bis 02:00 Uhr: Bei Wahlen und Abstimmungen, in der Nacht vom Samstag auf Sonntag, am 30. April, 1. Mai, 31. Juli und 1. August.
- Bis 04:00 Uhr: An eidgenössischen und kantonalen Festen (am Festort) und an Markttagen (am Marktort).
Gelegenheitswirtschaften
Gemäss dem kantonalen Gastgewerbegesetz besteht für Anlässe und Gelegenheitswirtschaften eine Bewilligungspflicht. Die zuständige Bewilligungsbehörde ist die jeweilige Standortgemeinde. Es gelten jedoch die Bestimmungen des kantonalen Gastgewerbegesetzes.
Für die Abgabe von Speisen und Getränken gegen Geld zur Konsumation vor Ort wird eine Bewilligung benötigt. Werden die Speisen und Getränke kostenlos abgegeben, ist keine gastgewerbliche Bewilligung nötig.
Für eine dauerhafte Bewirtung muss eine reguläre Gastwirtschaftsbewilligung beantragt werden. Für zeitlich begrenzte Anlässe ist eine Gelegenheitswirtschaftsbewilligung notwendig.