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Geldspiele
Die nachfolgenden Informationen geben Ihnen einen Überblick über die Anforderungen und die Durchführung der erlaubten Geldspiele im Kanton Basel-Landschaft:Tombola / Lottospiele
Tombolas und Lottospiele sind nicht bewilligungspflichtig, müssen jedoch zwingend der Sicherheitsdirektion, Fachbereich Bewilligungen, gemeldet werden. Das Meldeverfahren ist kostenlos.
Die Bedingungen zur Durchführung und das Meldeformular finden Sie untenstehend.
Tombola
Folgende Bedingungen sind für die Durchführung einer Tombola einzuhalten:
Veranstalter | Verein oder Gesellschaft ohne wirtschaftliche Aufgabe mit Sitz im Kanton Basel-Landschaft |
Anlass | Darf nur während einem Unterhaltungsanlass durchgeführt werden (z.B. Konzert, Theater, Jahresfeier, Sportveranstaltung, Ausstellung) |
Lose/Lospreis |
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Gewinne | Es dürfen ausschliesslich Sachpreise (inkl. Gutscheine für Dienstleistungen) abgegeben werden. Als Gewinne untersagt sind Preise in bar, Warengutscheine oder Edelmetalle. Der Wert der Sachpreise beträgt mind. 50% der Summe aller Lospreise. Die Ausrichtung der Gewinne muss in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen. |
Meldung | Die Meldung an die zuständige Behörde muss mindestens 2 Wochen vor dem Veranstaltungsdatum erfolgen. |
Lottospiele
Folgende Bedingungen sind für die Durchführung eines Lottospiels sind einzuhalten:
Veranstalter | Verein oder Gesellschaft ohne wirtschaftliche Aufgabe mit Sitz im Kanton Basel-Landschaft |
Anlass | Pro Veranstalter maximal 1 Lottospiel für eine Dauer von maximal 2 Tagen. Darf nur während einem Unterhaltungsanlass durchgeführt werden (Lottoveranstaltung gilt als Unterhaltungsanlass) |
Karte/Kartenpreis |
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Gewinne | Es dürfen ausschliesslich Sachpreise (inkl. Gutscheine für Dienstleistungen) abgegeben werden. Als Gewinne untersagt sind Preise in bar, Warengutscheine oder Edelmetalle. Der Wert der Sachpreise beträgt mind. 50% der Summe aller Kartenpreise. Die Ausrichtung der Gewinne muss in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen. |
Meldung |
Die Meldung an die zuständige Behörde muss mindestens 2 Wochen vor dem Veranstaltungsdatum erfolgen. |
Kleinlotterien
Kleinlotterien sind Geldspiele, die einer unbegrenzten oder zumindest einer hohen Anzahl Personen offenstehen und bei denen das Ergebnis durch ein und dieselbe Zufallsziehung oder durch eine ähnliche Prozedur ermittelt wird. Sie dürfen weder online noch automatisiert durchgeführt werden. Eine interkantonale Durchführung ist nur in Ausnahmefällen zur Finanzierung von Anlässen mit überregionaler Bedeutung möglich.
Für die Durchführung einer Kleinlotterie benötigt es eine Bewilligung der Sicherheitsdirektion BL, Fachbereich Bewilligungen. Die Bedingungen zur Durchführung und das Antragsformular finden Sie untenstehend.
Veranstalter |
Der Veranstalter muss eine juristische Person nach schweizerischem Recht sein, einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung leisten. Wenn die Organisation oder die Durchführung von Kleinlotterien an Dritte ausgelagert werden, so müssen diese einen gemeinnützigen Zweck verfolgen. |
Anlass | Verkauf der Lose darf unabhängig von einem Anlass erfolgen. |
Lose/Lospreis | Lose kosten max. CHF 10.- pro Stück, Summe aller Lospreise max. CHF 100'000.- (Kleinlotterien zur Finanzierung eines Anlasses von überregionaler Bedeutung max. 500'000.-). |
Gewinnquote | Der Wert der Gewinne beträgt mind. 50% der maximalen Summe aller Einsätze. Mindestens jedes zehnte Los weist einen Gewinn auf. |
Mindestalter | Für die Teilnahme an der Lotterie beträgt das Mindestalter 18 Jahre. |
Anzahl pro Kalenderjahr | Pro Veranstalter werden jährlich max. zwei Kleinlotterien bewilligt. |
Bewilligungsgebühr | Die Bewilligungsgebühr beträgt zwischen CHF 100.-- & CHF 1'000.--. Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Charakter und der Grösse der Veranstaltung sowie dem administrativen Aufwand der Behörde. |
Abrechnung | Innert einem Monat nach Veranstaltungsende ist der Bewilligungsbehörde eine Abrechnung zuzustellen. |
Pokerturniere
Kleine Pokerturniere mit geringen Spieleinsätzen sind erlaubt, benötigen jedoch eine behördliche Bewilligung der Sicherheitsdirektion, Fachbereich Bewilligungen.
Grosse Pokerturniere mit hohen Einsätzen und Gewinnen dürfen nur in konzessionierten Spielbanken (z.B. Casino) gespielt werden. Diese grossen Pokerturniere können entweder vor Ort (Tischspiel) oder online an virtuellen Tischen gespielt werden. Konzessionierte Spielbanken dürfen zudem auch kleine Pokerturniere mit geringem Startgeld durchführen (in der Spielbank oder online).
Wann braucht es keine Bewilligung?Weiterhin bewilligungsfrei sind:
- Pokerspiele im privaten Kreis (unabhängig davon, ob um Geld gespielt wird oder nicht)
- Pokerspiele, bei denen kein Geldeinsatz nötig ist bzw. kein Geldgewinn möglich ist
Die Bedingungen zur Durchführung eines kleinen Pokerturniers und das Antragsformular finden Sie untenstehend.
Charakter |
Bei kleinen Pokerturnieren beschränkt sich das Verlustrisiko auf das Startgeld und die Teilnahmegebühr, welche beide vor Beginn des Turniers vollständig bezahlt werden und danach nicht mehr erhöht werden dürfen. |
Höchstbeträge pro Pokerturnier |
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Höchstbeträge pro Spieltag und Veranstaltungsort |
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Turniere pro Tag | Max. 4 Pokerturniere pro Tag und Veranstaltungsort. |
Teilnehmeranzahl | Mind. 10 Teilnehmer pro Turnier |
Spieldauer | Mind. 3 Stunden pro Turnier |
Suchtprävention |
Die Spielregeln und die Informationen zum Schutz der Teilnehmenden vor exzessivem Geldspiel werden aufgelegt. Ab 12 Pokerspiele pro Jahr am selben Veranstaltungsort muss dem Gesuch ein Konzept bezüglich Massnahmen gegen exzessives und illegales Geldspiel beigelegt werden. |
Teilnahmegebühr | Es darf eine Teilnahmegebühr erhoben werden. |
Abrechnungen |
Spätestens ein Monat nach dem Turnier ist eine Abrechnung über das Turnier inkl. Angaben über den Spielverlauf einzureichen. Veranstalter von mehr als 24 Pokerturnieren pro Jahr haben für die Rechnungslegung und Revision die Regeln nach den Artikeln 48 und 49 Absätze 3 und 4 BGS zu beachten. Sie müssen keine Abrechnung einreichen. |
Mindestalter |
18 Jahre |
Gebührenhöhe Bewilligung |
CHF 100.-- für ein Turnier, CHF 20.-- für jedes weitere Turnier am selben Turniertag. Werden mehrere Turniertage beantragt, reduziert sich die Gebühr anteilsmässig bis auf den Höchstbetrag von CHF 2'000.--. |
Gültigkeitsdauer pro Bewilligung |
Mit einem Gesuch kann die Bewilligung für mehrere Turniere beantragt werden. Diese müssen am gleichen Ort währen einer Zeitspanne von max. 6 Monaten ab Bewilligungsdatum stattfinden. Eine Kopie der Bewilligung wird der interkantonalen Geldspielaufsicht zugestellt. |
Wer kann eine Veranstaltung durchführen? |
Juristische Personen nach Schweizer Recht. Voraussetzungen:
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Spielort |
Das Turnier findet in einer öffentlich zugänglichen Örtlichkeit statt. |
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Gastgewerbliche Tätigkeit |
Für die Bewirtung ist eine entsprechend Gastwirtschaftsbewilligung (Restaurationsbetrieb oder Gelegenheitswirtschaftsbewilligung) erforderlich. Weitere Informationen dazu finden Sie beim Thema Gastwirtschaftswesen. |
Geschicklichkeitsspielautomaten
Für den Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten braucht es eine Veranstalter- und eine Spielbewilligung. Diese Bewilligungen werden normalerweise vom Automatenhersteller resp. -aufsteller eingeholt. Zuständig für die Bewilligungserteilung ist die Interkantonale Geldspielaufsicht Gespa. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen zu den Bewilligungen.
Der Kanton erhebt bei den Inhabern von Spielbewilligung, welche Ihre Automaten im Kanton Basel-Landschaft aufstellen, eine jährliche Abgabe von CHF 750.-- pro Automat. Die Abgabenerhebung erfolgt am Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Für Spiellokale können die jeweiligen Standortgemeinden weitere Abgaben erheben.
Wichtig!
Sofern Sie ein Spiellokal betreiben, dürfte eine Zweckänderungsbewilligung des Bauinspektorats notwendig sein, resp. eine Baubewilligung, sofern Umbauten erfolgen. Weitere Auskünfte erhalten Sie direkt beim Bauinspektorat.
Kleine Geschicklichkeitsspiele
Kleine Geschicklichkeitsspiele sind Geldspiele, bei welchen der Gewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt (z.B. Dosenwerfen). Sie dürfen weder automatisiert, noch interkantonal, noch online durchgeführt werden und benötigen eine Bewilligung der Sicherheitsdirektion, Fachbereich Bewilligungen.
Die Bedingungen zur Durchführung und das Antragsformular finden Sie untenstehend.
Veranstalter | Der Veranstalter ist ein Verein oder eine formlose Gesellschaft ohne wirtschaftlichen Zweck |
Gewinn | Als Gewinne dürfen nur Sachpreise abgegeben werden (z.B. Gutscheine für nach Art und Wert genau bezeichnete Dienstleistung). Unzulässig sind Preise in bar, Warengutscheine oder Edelmetalle. Der Rückkauf von Preisen durch den Veranstalter ist nicht gestattet. |
Preis pro Teilnahme |
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Mindestalter | Für die Teilnahme an kleinen Geschicklichkeitsspielen gilt kein Mindestalter. |
Bewilligungsgebühr | Die Bewilligungsgebühr beträgt zwischen CHF 80.-- und CHF 1'000.-- pro Veranstaltung. Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Charakter und der Grösse der Veranstaltung sowie dem administrativen Aufwand der Behörde. |
Abrechnung | Innert einem Monat nach dem Veranstaltungsende ist der Bewilligungsbehörde eine Abrechnung zuzustellen. |
Suchtprävention
Das Spiel kann für manche Menschen zu einer Last werden und zu einer Verschuldung führen. Suchtprävention hat zum Ziel, die Entwicklung einer Abhängigkeit zu verhindern bzw. möglichst früh zu stoppen.
Informationen, Angaben zu Kontaktstellen sowie Publikationen zu diesem Thema sind auf der Website Glücksspielsucht behandeln aufgeführt.