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Rechtliche Grundlagen
Straftatbestände
Bezüglich der Frage, welche Straftatbestände überhaupt strafrechtlich sanktioniert werden, gelten für Minderjährige weitgehend dieselben Regelungen des Strafgesetzbuches (StGB) wie für Erwachsene. Dies gilt etwa für den Diebstahl, die Sachbeschädigung, Gewaltdelikte wie Raub oder Körperverletzung, Handel mit Drogen, Strassenverkehrsdelikte wie Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch usw.
Sanktionen
Die Strafandrohungen für Erwachsene gelten in der Regel nicht für Minderjährige. Die Ausnahme besteht einzig bei den Übergangstätern (d.h. bei vor Vollendung und nach Erreichen des 18. Altersjahres zu beurteilenden Straftaten). Im Jugendstrafgesetz (JStG) ist geregelt, welche rechtliche Folgen es hat, wenn Minderjährige straffällig werden. Es stehen spezifische Sanktionen zur Verfügung.
Jugendstrafverfahren
Die Bestimmungen der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO) und der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) regeln das Jugendstrafverfahren. Daneben findet auf der Ebene des kantonalen Rechts das entsprechende Einführungsgesetz zur Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) Anwendung.
0-9 Jahre | Kleinkinder sind grundsätzlich nicht strafmündig. Falls ein Kleinkind eine strafbare Handlung begehen sollte, bei welchem sich Massnahmen aufdrängen, können diese durch die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnet und vollzogen werden. |
10-14 Jahre | Für Kinder im Alter von 10-14 Jahren sind die Rechtsfolgen weniger einschneidend. Teilweise gelten auch andere Verfahrensregelungen, als ab Erreichen des 15 Altersjahres. |
15-18 Jahre | Bei Jugendlichen zwischen 15-18 Jahren sind aufgrund ihres Alters bereits strenge Rechtsfolgen (d.h. nebst Verweis und persönlicher Arbeitsleistung sind auch Bussen und Freiheitsstrafen als Strafe) möglich. |
18-25 Jahre | Für junge Erwachsene gilt grundsätzlich das Erwachsenenstrafrecht. Allerdings kann diese Personengruppe in gewissen Bereichen noch nach milderen Massstäben bestraft werden. |